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Wenn Sie einen Realschulabschluss haben, können Sie am Beruflichen Gymnasium die Allgemeine Hochschulreife (Abitur) erwerben. Berufliche Gymnasien gibt es in den Fachrichtungen:
- Agrarwissenschaft
- Biotechnologie
- Ernährungswissenschaft
- Gesundheit und Sozialwesen
- Informations- und Kommunikationstechnologie
- Technikwissenschaft mit den Schwerpunkten:
- Bautechnik
- Datenverarbeitungstechnik
- Elektrotechnik
- Maschinenbautechnik
- Wirtschaftswissenschaft
- Der Weg zum Abitur am Beruflichen Gymnasium
Broschüre des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
Zuständigkeit
In der Sächsischen Schuldatenbank des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus können Sie sich über alle allgemeinbildenden und beruflichen Schulen in Sachsen informieren. Komfortable Suchfunktionen ermöglichen unter anderem die Suche nach Schulart, Schulträger, geografischer Lage und Gemeinde.
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Sächsische Schuldatenbank
Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Voraussetzungen
Fremdsprache
Das Berufliche Gymnasium können nur die Schülerinnen und Schüler besuchen, die von der 5. bis zur 10. Klasse durchgehend in mindestens einer Fremdsprache unterrichtet worden sind.
Schulabschluss
In die Klassenstufe 11 der Beruflichen Gymnasien können aufgenommen werden:
- Schülerinnen und Schüler, die die Klassenstufe 10 einer Oberschule oder einer vergleichbaren allgemeinbildenden Schule besucht haben und dort den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss mit mindestens dreimal der Note "gut" in den Fächern Deutsch, Mathematik, der ab Klassenstufe 5 unterrichteten Fremdsprache, Physik, Chemie und Biologie erreicht haben. Jedes der übrigen genannten Fächer soll mindestens die Note "befriedigend" aufweisen. Die Durchschnittsnote aller Fächer muss in der Regel besser als 2,5 sein.
- Schülerinnen und Schüler von Gymnasien mit dem Versetzungszeugnis von Klassenstufe 10 nach der Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums oder dem Nachweis des Realschulabschlusses
- Schülerinnen und Schüler mit einem Realschul- oder gleichwertigen Abschluss, die eine mindestens zweijährige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, wenn ihre Durchschnittsnote im Abschlusszeugnis für den Realschulabschluss oder den gleichwertigen Abschluss besser als 3,0 ist, wobei in den Fächern Deutsch, Mathematik und in der ab Klassenstufe 5 unterrichteten Fremdsprache keine Note schlechter als "befriedigend" sein darf und die Durchschnittsnote im Abschlusszeugnis der Berufsschule oder Berufsfachschule besser als 2,5 sein muss
Schüler, die diese Notenanforderungen nicht erfüllen, deren Durchschnittsnote aller Fächer jedoch besser als 3,0 ist, können auch von einem Beruflichen Gymnasium aufgenommen werden, wenn ihre Eignung in einem fachlichen Eignungsgespräch festgestellt wird.
Nicht aufgenommen werden Schülerinnen und Schüler,
- denen bereits schon einmal die Zulassung zur Abiturprüfung verwehrt worden ist oder
- die bereits einmal an der Abiturprüfung zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife teilgenommen haben.
Altersgrenze
Die Schülerinnen und Schüler dürfen bei Schuljahresbeginn der Klassenstufe 11 das 18. Lebensjahr und bei Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung das 21. Lebensjahr nicht vollendet haben.
Ausnahmen
Die Schulleitung kann von den allgemeinen Aufnahmebedingungen Ausnahmen zulassen
- bei besonderen, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Umständen (insbesondere längerer Krankheit),
- wenn der Schülerin oder dem Schüler ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr abgeleistet hat oder
- wenn der Schülerin oder dem Schüler innerhalb der letzten drei Jahre vor der Aufnahme zur Vertiefung von Fremdsprachenkenntnissen einen Auslandsaufenthalt von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten absolviert hat.
Wenn die Aufnahme am Beruflichen Gymnasium aufgrund mangelnder Leistungen nicht erfolgen würde, das Leistungsvermögen aber durch außergewöhnliche familiäre, soziale oder sonstige Umstände nur vorübergehend vermindert ist und die Nichtaufnahme eine unzumutbare Härte darstellen würde, kann die Schulleitung einer Aufnahme unter Umständen zustimmen.
Wechsel an ein anderes Berufliches Gymnasium
Schülerinnen und Schüler können nur aus einem wichtigen Grund an ein anderes Berufliches Gymnasium wechseln. Am Ende der Klassenstufe 11 ist ein Wechsel nur an ein Berufliches Gymnasium mit der gleichen Fachrichtung möglich. Gleiches gilt für Schüler der Jahrgangsstufen 12 und 13, diese müssen aber ferner noch den Nachweis erbringen, dass sie die zu belegenden Kurse einbringen und fortsetzen können.
Ablauf
Wenn Sie schon volljährig sind, melden Sie sich selbst an der Schule an. Sind Sie es noch nicht, müssen das Ihre Eltern für Sie tun.
Auswahlverfahren
Sind die Kapazitäten des Beruflichen Gymnasiums der Bewerberzahl nicht gewachsen und können auch keine benachbarten Beruflichen Gymnasien der gleichen Fachrichtung die Schüler aufnehmen, findet ein Auswahlverfahren statt.
Entscheidung
Die Entscheidung über die Aufnahme und den Schulwechsel sowie sonstige in diesem Zusammenhang stehende Entscheidungen trifft die Schulleitung des Beruflichen Schulzentrums. Das Ergebnis wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.
Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt unter dem Vorbehalt, dass Sie ein eventuell noch fehlendes Abschluss- oder Versetzungszeugnis noch nachreichen und am Beruflichen Gymnasium tatsächlich die Klassen gebildet werden.
Notwendige Unterlagen:
In der Regel genügt ein formloser Antrag. Informieren Sie sich jedoch besser bereits im Vorfeld bei der Schulleitung über die Formalitäten der Antragstellung.
Der Aufnahmeantrag muss folgende Angaben enthalten:
- die Fachrichtung des Beruflichen Gymnasiums
- bei der Fachrichtung Technikwissenschaft den bevorzugten Schwerpunkt
- eine Erklärung darüber, dass der Schülerin oder dem Schüler nicht bereits die Zulassung zur Abiturprüfung verwehrt worden ist und er nicht bereits an der Abiturprüfung zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife teilgenommen hat
- eine schriftliche Erklärung, falls die oben genannten besonderen Umstände vorliegen (Altersgrenze, Ausnahme bei vorübergehender verminderter Leistungsfähigkeit)
Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:
- eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses, das die Aufnahmevoraussetzungen nachweist. Liegt dieses noch nicht vor, muss eine Kopie des letzten Halbjahreszeugnisses vorgelegt werden. Die beglaubigte Kopie des Zeugnisses mit dem Nachweis der Aufnahmevoraussetzungen muss dann unverzüglich nachgereicht werden.
- eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis die Schülerin oder der Schüler schon an einem Aufnahmeverfahren für das Berufliche Gymnasium teilgenommen oder ein solches Gymnasium bereits besucht hat und an welche weiteren Beruflichen Gymnasien oder berufsbildenden Schulen er gegebenenfalls noch einen Aufnahmeantrag gerichtet hat
Zur Anmeldung werden folgende Daten erhoben:
- Familienname
- Vorname
- Geburtsdatum
- Geburtsort
- Geschlecht
- Anschrift
- Telefonnummer, Notfalladresse
- Staatsangehörigkeit
- Religionszugehörigkeit
- Datum der Ersteinschulung sowie Angaben zur bisherigen Schullaufbahn
- Art und Grad einer Behinderung sowie chronische Krankheiten, wenn die Erziehungsberechtigten oder der volljährige Schüler darin einwilligen
Bearbeitungsfristen:
Bewerbungsfrist
Der Aufnahmeantrag muss bis zum 31. März des Jahres, in der die Aufnahme an der Schule beabsichtigt ist, gestellt werden. Anträge, die danach eingehen, werden im Auswahlverfahren erst berücksichtigt, wenn über alle rechtzeitig eingegangenen Aufnahmeanträge entschieden worden ist.
Die Entscheidung über die Aufnahme am Beruflichen Gymnasium erhalten Sie bis zum 15. Mai.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Die Anmeldung und der Besuch des Beruflichen Gymnasiums eines Beruflichen Schulzentrums sind für Sie kostenfrei. Über die Kosten einer Ausbildung an einer Schule in freier Trägerschaft informieren Sie sich bitte an der betreffenden Schule.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 4 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über berufliche Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung berufliche Gymnasien – BGySO) – Aufnahmevoraussetzungen
- § 5 BGySO – Aufnahmeverfahren
- § 6 BGySO – Auswahlverfahren
- § 10 BGySO – Entscheidung des Schulleiters
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 16.07.2014