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Berufsschulen vermitteln in der dualen Berufsausbildung (Lehre) berufsbezogene und berufsübergreifende Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie führen gemeinsam mit dem Ausbildungsbetrieb zu einem Berufsabschluss in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten Ausbildungsberuf. Jugendliche mit Behinderungen besuchen die entsprechenden berufsbildenden Förderschulen.
Wer die Oberschule ohne Abschluss verlassen hat oder trotz Abschluss keinen Berufsausbildungsvertrag bekommen hat, kann an den Berufsschulen ein Berufsvorbereitungs- oder Berufsgrundbildungsjahr absolvieren. Mit beiden Ausbildungsformen wird die Berufsschulpflicht erfüllt und erfolgreichen Absolventen bestätigt, dass sie einen Bildungsstand erreicht haben, der dem Besuch der Oberschule mit Hauptschulabschluss entspricht.
Schulträger und Einzugsbereich
Berufsschulen des Freistaats Sachsen sind den Beruflichen Schulzentren (BSZ) zugeordnet. Daneben existieren auch entsprechende Schulen in freier Trägerschaft.
Öffentliche Berufsschulen haben einen Einzugsbereich. Dabei hängt es vom Ausbildungsberuf ab, auf welches Gebiet sich dieser erstreckt. Ein Einzugsbereich kann sehr klein sein oder – bei Berufen mit wenigen Auszubildenden – auch für ganz Sachsen oder Deutschland gelten. Als Auszubildender müssen Sie grundsätzlich die Berufsschule besuchen, in deren Einzugsbereich Sie wohnen.
Welche Berufsschule für Sie zuständig ist, erfahren Sie in der Regel von Ihrem Ausbildungsbetrieb. Ansonsten gibt Ihnen eine Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur Auskunft.
Zuständigkeit
an einer Berufsschule
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Berufsschulen im Freistaat Sachsen
Sächsische Schuldatenbank -
Amt24-Behördenwegweiser
(Geben Sie dort unter "Suche nach Behörde" ein Stichwort – z. B. "Schulzentrum", "Berufsschule" oder "Max-Muster-Schule" – und einen Ortsnamen ein.)
Voraussetzungen
Duale Berufsausbildung
Wenn Sie einen Ausbildungsberuf erlernen möchten, schließen Sie einen Berufsausbildungsvertrag mit einem Unternehmen ab. Die duale Berufsausbildung absolvieren Sie im Unternehmen und in der Berufsschule.
Berufsgrundbildungsjahr und Berufsvorbereitungsjahr
In das Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) werden in der Regel nur Jugendliche aufgenommen, die die Oberschule oder eine allgemein bildende Förderschule ohne Abschluss verlassen haben.
Für den Besuch des Berufsgrundbildungsjahres (BGJ) ist grundsätzlich der Hauptschulabschluss Voraussetzung.
Zweites Ausbildungsjahr
Eine Aufnahme in das zweite Ausbildungsjahr der Berufsschule ist möglich, wenn
- ein vorheriger Schulbesuch mit einem Jahr auf die Ausbildungszeit im Berufsausbildungsverhältnis angerechnet wird oder
- auf gemeinsamen Antrag des Auszubildenden und des ausbildenden Unternehmens die Berufsausbildungszeit abgekürzt werden soll.
Ablauf
- Bei einer dualen Berufsausbildung meldet Sie der Ausbildungsbetrieb an der Berufsschule an.
- Für die Aufnahme in ein Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) oder in ein Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) bewerben Sie sich bei der Berufsschule Ihres Wohnortes.
- Den Ort und den Zeitraum für die Anmeldung an der Berufsschule legen die Schulleitungen selbst fest. Bitte erfragen Sie deshalb die Details für das Anmeldeverfahren direkt am jeweiligen Beruflichen Schulzentrum.
Notwendige Unterlagen:
In der Regel genügt ein formloser Antrag, informieren Sie sich jedoch besser bereits im Vorfeld bei der Schulleitung über die Formalitäten der Antragstellung.
Mit dem Antrag müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:
- das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule (beglaubigte Kopie)
Zur Anmeldung werden folgende Daten erhoben:
- Vor- und Familienname
- Geburtsdatum und -ort
- Geschlecht
- Anschrift und Telefonverbindung
- Staatsangehörigkeit
- Religionszugehörigkeit
- Art und Grad einer Behinderung oder chronischen Krankheit, soweit sie für den Besuch der Berufsschule von Bedeutung ist
- Ort und Datum des Beginns und der Beendigung des Besuchs allgemeinbildender und berufsbildender Schulen
- bei Bestehen eines Berufsausbildungsverhältnisses der Ausbildungsberuf einschließlich der Fachrichtung oder des Schwerpunktes, bei Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses die ausgeübte Tätigkeit
- Name, Anschrift und Telefonverbindung des Ausbildungsbetriebes beziehungsweise des Arbeitgebers
- bei Minderjährigen: Name, Anschrift und Telefonverbindung der Sorgeberechtigten (in der Regel die Eltern)
Bearbeitungsfristen:
Bewerbungsfrist
Die Anmeldung an der Berufsschule soll bis zum 1. August des Jahres, in der die Aufnahme an der Schule beabsichtigt ist, erfolgen.
Ausnahmen für das Berufsgrundbildungsjahr
Die Aufnahme in das Berufsgrundbildungsjahr erfolgt ebenfalls grundsätzlich zum Beginn des Schuljahres. Eine nachträgliche Aufnahme kann noch bis zu einen Monat nach dem Unterrichtsbeginn erfolgen, bei Nachweis einschlägiger beruflicher Vorkenntnisse auch bis zum 15. Dezember.
Bei unverschuldetem Abbruch der Lehre im ersten Ausbildungsjahr, also wenn der Grund für die Beendigung nicht beim Auszubildenden liegt (zum Beispiel bei der Schließung des Ausbildungsbetriebes), können weitere Ausnahmen zugelassen werden.
Ausnahmen für das Berufsvorbereitungsjahr
Die Aufnahme in das Berufsvorbereitungsjahr erfolgt ebenfalls grundsätzlich zum Beginn des Schuljahres. Eine nachträgliche Aufnahme kann aber unmittelbar an die Auflösung oder den Abbruch des Lehrvertrages im ersten Ausbildungsjahr noch bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres erfolgen.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
- Berufliches Schulzentrum: keine
Über die Kosten einer Ausbildung an einer Schule in freier Trägerschaft informieren Sie sich bitte an der betreffenden Schule.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 6 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Berufsschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Berufsschule – BSO) – Aufnahme in die Berufsschule
- § 7 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Berufsschule im Freistaat Sachsen – Anmeldung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 31.07.2014