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Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen 


Sie können Ihren im Ausland erworbenen Berufsabschluss in Sachsen anerkennen lassen. Für folgende Abschlüsse ist das möglich:

  • Berufsschulabschlüsse (Facharbeiter)
  • Fachschulabschlüsse in den technischen, kaufmännischen / wirtschaftlichen, sozialpädagogischen, musikpädagogischen und medizinischen Fachrichtungen
  • Hochschulabschlüsse

Weitere Informationen:



Zuständigkeit

Für die Anerkennung und Bewertung von Berufsabschlüssen ist in der Regel die Behörde zuständig, die auch für den entsprechenden deutschen Bildungsabschluss zuständig ist, zum Beispiel:

  • Sächsisches Staatsministerium für Kultus
  • Sächsische Bildungsagentur
  • Landesdirektion Sachsen
  • Kammern

Die für Ihren Abschluss zuständige Stelle können Sie im Informations- und Serviceportal des Bundesinstitutes für Berufsbildung ermitteln.



Voraussetzungen

Sie können für Ihren im Ausland erworbenen Berufsabschluss eine Bewertung und Anerkennung durch die zuständige Behörde in Sachsen beantragen, wenn Sie bisher bei keiner anderen Behörde in der Bundesrepublik Deutschland einen derartigen Antrag gestellt haben.

Für Abschlüsse aus Ländern außerhalb der EU ist es erforderlich, dass Sie Ihren ständigen Wohnsitz im Freistaat Sachsen haben.

Die Voraussetzungen für eine Anerkennung selbst sind sehr vielschichtig und hängen immer vom Einzelfall ab. Es empfiehlt sich eine vorhergehende Beratung bei der jeweils zuständigen Stelle.



Ablauf

Die Anerkennung und Bewertung Ihres ausländischen Berufsabschlusses beantragen Sie bei der für den zuordenbaren deutschen Bildungsabschluss zuständigen Behörde. Sollte der Antrag nicht bei der richtigen Behörde eingehen, wird er bei Bedarf an die zuständige Stelle weitergeleitet.

Im sich anschließenden Verfahren wird über die Anerkennung Ihres Abschlusses entschieden. Sie werden vom Ergebnis informiert.

Tipp: Die Informations- und Beratungsstelle Anerkennung Sachsen (IBAS) unterstützt Sie bei der Antragstellung, die Beratungen sind kostenlos und vertraulich.


Notwendige Unterlagen:

Zuständigkeitsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus

Bitte füllen Sie das Antragsformular vollständig aus und fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen als amtlich beglaubigte Kopien bei.

Zuständigkeitsbereich anderer Stellen

Hier genügt in der Regel ein formloser Antrag. Fügen Sie Ihrem Antrag folgende Unterlagen bei:

  • amtlich beglaubigte Kopie des Originals des Zeugnisses/Diploms und der entsprechenden Beilage
  • Übersetzung des Zeugnisses/Diploms und der entsprechenden Beilage
  • amtlich beglaubigte Kopie der Bescheinigung nach Bundesvertriebenengesetz oder des Registrierungsscheins, ansonsten ein anderer Statusnachweis (Personalausweis, Reisepass)
  • tabellarischer Lebenslauf mit einer Darstellung der schulischen und beruflichen Ausbildung und der beruflichen Tätigkeit
  • gegebenenfalls einen Nachweis über eine Namensänderung
  • Übersetzung des Arbeitsbuches oder eines anderen Nachweises der beruflichen Tätigkeit
  • Erklärung, dass der Antrag auf Anerkennung des beruflichen Bildungsabschlusses bei keiner anderen Behörde in der Bundesrepublik Deutschland gestellt wurde

Übersetzungen

Übersetzungen müssen von einem in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigt sein (respektive Dolmetscherin/Übersetzerin):



Bearbeitungsfristen:

Die Bearbeitungszeit für das Anerkennungsverfahren ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig und kann bis etwa acht Monate dauern.



Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
  • Anerkennung ausländischer Schulzeugnisse einschließlich Abschlusszeugnissen und ähnlichen Vorbildungsnachweisen bis zum Hochschulzugang sowie Berufsabschlüsse: EUR 20,00 bis 115,00
  • Anerkennung von Prüfungen oder Befähigungsnachweisen für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz, soweit eine Beantragung innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des ständigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist: kostenfrei


Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:

Anerkennung und Bewertung der Berufsabschlüsse von EU-Staatsangehörigen die in einem Mitgliedsstaat der EU erworben wurden:

Anerkennung ausländischer Berufsabschlüssen als deutscher Assistentenberuf oder als deutscher Fachschulabschluss in Sachsen:

Anerkennung und Bewertung von Berufsabschlüssen von Antragstellern, die Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz sind:

Kosten:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 31.07.2014



 
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