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Eignungsprüfung für das Gymnasium 


In der 4. Klasse erhalten alle Grundschülerinnen und Grundschüler sowie die Schüler und Schülerinnen an allgemeinbildenden Förderschulen in Klassen, die nach den Lehrplänen der Grundschule unterrichtet werden, eine Bildungsempfehlung (im Schuljahr 2014/15 am 27.02.2015). In dieser wird entweder die Fortsetzung der Schullaufbahn an einer Oberschule oder an einem Gymnasium empfohlen.

Auch wenn die Bildungsempfehlung in der 4. Klasse den Besuch einer Oberschule vorsieht, kann die Schülerin oder der Schüler das Gymnasium trotzdem besuchen, wenn sie oder er erfolgreich an einer Eignungsprüfung teilnimmt. Schüler der 4. Klasse werden von den Eltern bei ihrer Grundschule beziehungsweise allgemeinbildenden Förderschule für die Eignungsprüfung angemeldet. Die Eignungsprüfung wird an den von den Regionalstellen der Sächsischen Bildungsagentur festgelegten Grundschulen durchgeführt.

Hinweis: Die Bildungsempfehlung für das Gymnasium kann auch noch am Ende des Schuljahres erteilt werden, wenn eine so deutliche Leistungssteigerung gezeigt wird, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.


Zuständigkeit

die Grundschule oder allgemeinbildende Förderschule, die Ihr Kind besucht



Voraussetzungen

Als Eignungsprüfung wird eine schriftliche Prüfungsarbeit angefertigt, welche die Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht zu gleichen Teilen umfasst. Die Arbeitszeit beträgt 60 Minuten. Ein Schüler hat die Eignungsprüfung bestanden, wenn die Note "gut" oder besser beträgt.

Hinweis: An sorbischen Schulen kann die Eignungsprüfung in sorbischer Sprache durchgeführt werden.


Ablauf

Melden Sie Ihr Kind bei seiner Grundschule oder allgemeinbildenden Förderschule zur Teilnahme an der Eignungsprüfung an und geben Sie dabei das Gymnasium an, dass Ihr Kind besuchen soll.

Die Prüfungen finden dann an den zentral festgelegten Terminen statt. Nach bestandener Eignungsprüfung kann das Gymnasium ab dem folgenden Schuljahr besucht werden. Besteht der Schüler die Eignungsprüfung nicht, auch nicht in der Nachprüfung, muss er im folgenden Schuljahr entsprechend der Bildungsempfehlung eine Oberschule besuchen.



Bearbeitungsfristen:

Den Antrag auf Teilnahme an der Eignungsprüfung müssen Sie bis zum 02.03.2015 stellen.

Die schriftliche Eignungsprüfung findet am 05.03.2015 statt. Die schriftliche Nachprüfung für Schüler, die aus wichtigem Grund an der Prüfungsteilnahme verhindert waren, wird am 19.03.2015 durchgeführt.

Das Ergebnis der Eignungsprüfung wird den Eltern bei Teilnahme an der Erstprüfung bis zum 13.03.2015, bei Teilnahme an der Nachprüfung bis zum 24.03.2015 schriftlich mitgeteilt.



Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
keine


Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 18.07.2014


 
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