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Anmeldung an der Berufsfachschule 


An der Berufsfachschule erlernen Sie einen Beruf. Der berufsüber­greifende und berufsbezogene Unterricht findet an der Schule statt, Praktika und die berufspraktische Ausbildung in Einrichtungen außerhalb der Schule. In ausgewählten Bildungsgängen haben Schülerinnen und Schüler mit Hauptschulabschluss zudem die Möglichkeit, mit dem erfolgreichen Berufsabschluss auch den mittleren Schulabschluss zu erwerben.



Zuständigkeit

Sie melden sich bzw. Ihr Kind direkt bei der Berufsfachschule an. Berufsfachschulen sind in der Sächsischen Schuldatenbank verzeichnet. Bitte nutzen Sie die Suchfunktionen der Schuldatenbank.

Hinweis: Berufsfachschulen des Freistaats Sachsen sind den Beruflichen Schulzentren (BSZ) zugeordnet. Daneben existieren auch entsprechende Schulen in freier Trägerschaft.


Voraussetzungen

Für eine Berufsausbildung an der Berufsfachschule ist in der Regel der Realschulabschluss Voraussetzung. Außerdem gelten für einige Fachbereiche besondere Aufnahmevoraussetzungen, informieren Sie sich über diese in der Schulordnung über die Berufsfachschule.

Für einige ausgewählte Bildungsgänge ist der Hauptschulabschluss ausreichend. In diesen Bildungsgängen kann bei erfolgreichem Berufsabschluss der mittlere Schulabschluss zuerkannt werden, wenn die Berufsfachschule mit einem Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 3,0 abgeschlossen wurde.

Versagung der Aufnahme

Die Aufnahme an der Berufsfachschule wird generell versagt, wenn

  • die Aufnahmevoraussetzungen für den Bildungsgang nicht erfüllt werden,
  • die Bewerberin oder der Bewerber aus Gründen, die in seiner Person liegen, nicht für den angestrebten Beruf geeignet erscheint:
    • rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat oder
    • Verfahrenseinstellung gemäß § 153a der Strafprozessordnung (StPO) oder
    • sonstige personenbedingte Gründe
  • oder die Abschlussprüfung desselben Bildungsgangs schon einmal endgültig nicht bestanden wurde.

Unter Umständen kann die Aufnahme auch versagt werden, wenn der Antrag bei Ablauf der Bewerbungsfrist nicht oder nicht vollständig vorgelegen hat. Dasselbe gilt für Bewerberinnen und Bewerber, die ihren Hauptwohnsitz nicht im Freistaat Sachsen haben. Diese müssen generell durch eine Bescheinigung der Schulaufsichtsbehörde ihres Bundeslandes nachweisen, dass dort ein gleichwertiger Bildungsgang nicht angeboten wird. Müsste durch deren Aufnahme eine weitere Klasse an der Schule in Sachsen eingerichtet werden, kann die Aufnahme trotz vorliegender Bescheinigung versagt werden.



Ablauf

Für die Aufnahme an einer Berufsfachschule bewerben Sie sich an der von Ihnen ausgewählten Berufsfachschule. Wenn Sie noch nicht volljährig sind, müssen Sie Ihre Bewerbung auch von Ihren Eltern unterschreiben lassen.

Hinweis: Diese Aufgabe muss von beiden Eltern gemeinsam wahrgenommen werden, sofern sie das gemeinsame Sorgerecht haben.

Kann eine Schule in einem Bildungsgang nicht alle Bewerber aufnehmen, wird für alle Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, ein Auswahlverfahren durchgeführt.

Die Aufnahmeentscheidung wird Ihnen schriftlich bekannt gegeben und steht unter dem Vorbehalt, dass Sie ein eventuell noch fehlendes Abschluss- oder Versetzungszeugnis nachreichen und an der Berufsfachschule tatsächlich die entsprechenden Klassen gebildet werden.

Wenn Sie in die Berufsfachschule aufgenommen werden, müssen Sie innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Bestätigung ebenfalls schriftlich mitteilen, ob Sie den Platz in Anspruch nehmen. Nach Ablauf dieser Frist werden die nicht in Anspruch genommene Plätze im Nachrückverfahren vergeben.



Notwendige Unterlagen:

In der Regel genügt ein formloser Antrag. Informieren Sie sich jedoch besser bereits im Vorfeld bei der Schulleitung über die Formalitäten der Antragstellung. Mit dem Aufnahmeantrag müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:

  • beglaubigte Kopien des Zeugnisses, das die Aufnahmevoraussetzungen nachweist, oder, sofern dieses Zeugnis noch nicht erteilt wurde, eine beglaubigte Kopie des letzten Halbjahreszeugnisses. In diesem Fall ist eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses, welches die Aufnahmevoraussetzungen nachweist, unverzüglich nachzureichen.
  • ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit zwei Passbildern
  • eine Erklärung darüber,
    • ob Sie bereits anderweitig an einer Berufsfachschulprüfung in demselben Bildungsgang teilgenommen und welches Ergebnis Sie erzielt haben und
    • ob und gegebenenfalls für welche Bildungsgänge und an welchen Schulen Sie sich bereits zuvor oder zu demselben Schuljahr an anderen Berufsfachschulen beworben haben oder bewerben
    • gegebenenfalls über das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte, wenn die Aufnahme an der Schule ansonsten versagt werden würde

Zur Anmeldung werden folgende Daten erhoben:

  • Vor- und Familienname
  • Geburtsdatum und -ort
  • Geschlecht
  • Name und Vorname der Erziehungsberechtigten bei minderjährigen Schülern (in der Regel der Eltern)
  • Anschrift
  • Telefonnummer, Notfalladresse
  • Staatsangehörigkeit, gegebenenfalls Status als Aussiedler
  • Religionszugehörigkeit, sofern nach der Stundentafel das Fach Religion unterrichtet wird
  • Angaben zur bisherigen schulischen und beruflichen Vorbildung
  • Art und Grad einer Behinderung oder chronischen Krankheit, soweit sie für die Ausbildung von Bedeutung sind.


Bearbeitungsfristen:

Die Bewerbungsfrist für die Anmeldung an der Berufsfachschule legen die Schulleitungen selbst fest. Bitte erfragen Sie deshalb die genauen Daten für das Anmeldeverfahren direkt an der jeweiligen Berufsfachschule.



Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:

Die Anmeldung und der Besuch der Berufsfachschule eines Beruflichen Schulzentrums sind für Sie kostenfrei. Über die Kosten einer Ausbildung an einer Schule in freier Trägerschaft informieren Sie sich bitte an der betreffenden Schule.



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:

Besondere Aufnahmevoraussetzungen

  • § 51 BFSO – Berufsfachschule für medizinische Dokumentation
  • § 59 BFSO – Berufsfachschule für Pflegehilfe
  • § 66 BFSO – Berufsfachschule für Sozialwesen
  • § 122 BFSO – Berufsfachschule für Musikinstrumentenbauer
  • § 125 BFSO – Berufsfachschule für Uhrmacher


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 31.07.2014


 
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