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Kann Ihr Kind wegen einer Behinderung oder einer anderen Beeinträchtigung in einer allgemeinbildenden Schule (Grundschule, Oberschule, Gymnasium) nicht oder nicht mehr ausreichend gefördert werden, kommt ein Wechsel an eine Förderschule in Betracht.
Ein Wechsel zur Förderschule wird in der Regel von der Schule, die das Kind besucht beziehungsweise der Schule, an der das Kind angemeldet wurde, vorgeschlagen. Die Entscheidung über einen Wechsel trifft die zuständige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur.
Zuständigkeit
Sächsische Bildungsagentur, Regionalstellen
Voraussetzungen
Der Wechsel an eine Förderschule erfolgt, wenn die Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur den Eltern einen entsprechenden schriftlichen Bescheid übermittelt hat. In diesem Bescheid legt die Regionalstelle die Pflicht zum Besuch eines bestimmten Förderschultyps fest.
Ablauf
Wenn die Schule anhand der ihr vorliegenden Unterlagen (zum Beispiel das Ergebnis der Schulaufnahme-Untersuchung) oder durch die Beurteilung Ihres Kindes durch die Lehrer einschätzt, dass es notwendig ist, den sonderpädagogischen Förderbedarf Ihres Kindes festzustellen, wird sie Sie zu einem Beratungsgespräch einladen. In diesem Gespräch werden mit Ihnen alle Einzelheiten besprochen und die anschließenden Schritte erläutert.
- Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Erst mit dem Bescheid der Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur können die Eltern ihr Kind an der Förderschule anmelden. Dies kann auch eine geeignete Förderschule in freier Trägerschaft sein, die als Ersatzschule genehmigt ist. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze.
Notwendige Unterlagen:
Für die Anmeldung an der Förderschule:
- Bescheid der Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs des Kindes
Soweit Ihr Kind bislang noch keine Schule besucht hat, müssen Sie bei der Anmeldung die Geburtsurkunde im Original oder als beglaubigte Kopie vorlegen.
Außerdem werden folgende Daten erhoben:
- Name und Vorname der Eltern und des Kindes
- Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes
- Geschlecht des Kindes
- Anschrift der Eltern und des Kindes
- Telefonnummer, Notfalladresse
- Staatsangehörigkeit des Kindes
- Religionszugehörigkeit des Kindes
Für die Erhebung der Daten der Staatsangehörigkeit muss die Einwilligung der Eltern vorliegen.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Die Anmeldung an der Förderschule ist für Sie kostenfrei.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 14 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen – SOFS) – Anmeldung und Aufnahme
- § 6 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Grundschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Grundschulen – SOGS) – Schulwechsel und Bildungsberatung
- § 11 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung, SOGYA) – Schulwechsel an die Förderschule
- § 9 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über Mittel- und Abendmittelschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen – SOMIA) – Schulwechsel an eine Förderschule
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 16.07.2014