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Lässt die Entwicklung Ihres Kindes erkennen, dass bei ihm kein sonderpädagogischer Förderbedarf mehr besteht, hebt die Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur die Verpflichtung zum Besuch der Förderschule auf. Ihr Kind muss dann an einer anderen allgemeinbildenden Schule (Grundschule, Oberschule, Gymnasium) aufgenommen werden.
Zuständigkeit
Sächsische Bildungsagentur, Regionalstellen
Voraussetzungen
Die Regionalstelle der sächsischen Bildungsagentur hebt die Verpflichtung zum Besuch einer Förderschule auf, wenn Ihr Kind erkennen lässt, dass bei ihm kein sonderpädagogischer Förderbedarf mehr besteht.
Ablauf
Hebt die Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur die Pflicht zum Besuch der Förderschule per Bescheid auf, müssen Sie Ihr Kind an der jeweiligen anderen allgemeinbildenden Schule (Grundschule, Oberschule, Gymnasium) anmelden. Diese Schule entscheidet dann, in welcher Klassenstufe Ihr Kind den Unterricht aufnimmt und erhält von der abgebenden Förderschule Vorschläge für die weitere Entwicklungsförderung des Kindes.
Entscheidet die Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur, dass die Pflicht zum Besuch der Förderschule weiterhin besteht, bleibt Ihr Kind an der Förderschule.
Möglich ist aber auch, dass Ihr Kind voraussichtlich in einer anderen allgemeinbildenden Schule nach Maßgabe der Schulintegrationsverordnung in geeigneter Weise gefördert werden kann. Die Sächsische Bildungsagentur erteilt die erforderliche Genehmigung zur integrativen Unterrichtung, wenn die erforderlichen Lehrkräfte und die eventuell erforderlichen qualifizierten Betreuungs- oder Pflegekräfte bereitstehen. Darüber hinaus müssen eine behindertengerechte Ausstattung einschließlich der erforderlichen Lehr- und Hilfsmittel sowie behindertengerechte bauliche und räumliche Bedingungen gegeben sein. Die Förderschule und die andere allgemeinbildende Schule beraten über eine individuelle Betreuung und besondere Maßnahmen im Unterricht.
Die Pflicht zum Besuch der Sprachheilschule und der Schule für Erziehungshilfe endet in der Regel ohne besonderes Verfahren mit dem Abschluss der Klassenstufe 4. Das bedeutet, dass im Anschluss eine Anmeldung an einer anderen allgemeinbildenden Schule erfolgen muss. Über Ausnahmen entscheidet die Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur.
Notwendige Unterlagen:
Zur Anmeldung an einer anderen allgemeinbildenden Schule:
- Bescheid der Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur über die Aufhebung der Pflicht zum Besuch der Förderschule
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Anmeldung an der allgemeinbildenden Schule ist für Sie kostenfrei.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 16 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen, SOFS) – Wechsel in eine andere allgemein bildende Schule, Bildungsempfehlung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 16.07.2014