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Kinder, die im Zeitraum vom 01.07. des Vorjahres bis zum 30.06. des Jahres der Einschulung ihren 6. Geburtstag feiern, werden im Regelfall zum Beginn des Schuljahres (01.08.) eingeschult. Wenn die Eltern es wünschen, können die Kinder auch angemeldet werden, wenn sie ihren 6. Geburtstag noch bis zum 30.09. des Jahres der Einschulung feiern.
Ihr Kind ist jünger, also im Jahr der Einschulung erst nach dem 30.09. sechs Jahre alt, und Sie wünschen aufgrund des Entwicklungsstandes Ihres Kindes eine vorzeitige Einschulung? Beantragen Sie dies bis zum 15.03. im Jahr der gewünschten Einschulung bei der zuständigen Grundschule. Die Erzieherinnen und Erzieher der Kindertagesstätte und die Schulleitung der Grundschule können Sie zum geeigneten Einschulungszeitpunkt Ihres Kindes beraten.
Zuständigkeit
Stellen Sie einen Einschulungsantrag bei der Grundschule, in deren Schulbezirk Sie wohnen
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Grundschulen im Umkreis
Sächsische Schuldatenbank -
Amt24-Behördenwegweiser
(Geben Sie dort unter "Suche nach Behörde" ein Stichwort – z.nbsp:B. "Grundschule" oder "Max-Muster-Schule" – und einen Ortsnamen ein.)
- Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Ausnahme vom Schulbezirk möglich, so dass auch eine andere Grundschule besucht werden kann.
- Neben den öffentlichen Grundschulen existieren auch Grundschulen in freier Trägerschaft (Privatschulen). Diese haben keinen festgelegten Schulbezirk.
Voraussetzungen
Damit Ihr Kind vorzeitig eingeschult werden kann, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ihr Kind ist am 01.10. des Jahres der geplanten Einschulung noch nicht 6 Jahre alt.
- Ihr Kind verfügt über einen für den Schulbesuch erforderlichen geistigen und körperlichen Entwicklungsstand.
Ablauf
- Melden Sie Ihr Kind an der Grundschule an und beantragen Sie beim Schulleiter die vorzeitige Einschulung.
- Ihr Kind nimmt anschließend wie alle anderen Kinder auch an der schulärztlichen Untersuchung teil. Außerdem wird der aktuelle Entwicklungsstand Ihres Kindes ermittelt.
- Der Schulleiter lädt Sie im Anschluss mit Ihrem Kind zusammen zu einem Gespräch ein.
- Die Entscheidung, ob Ihr Kind tatsächlich vorzeitig eingeschult werden kann, trifft abschließend der Schulleiter.
Notwendige Unterlagen:
Es genügt ein formloser, schriftlicher Antrag. Folgende Unterlagen müssen Sie mit dem Antrag einreichen:
- Geburtsurkunde Ihres Kindes (Original oder beglaubigte Kopie)
Bearbeitungsfristen:
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 27 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) – Beginn der Schulpflicht
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 16.07.2014