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Grundschule
Jede öffentliche Grundschule hat einen Schulbezirk. Alle Schülerinnen und Schüler, die in diesem wohnen, müssen grundsätzlich auch diese Grundschule besuchen. In der Regel entspricht der Schulbezirk dem Gemeindegebiet.
Gibt es in einer Gemeinde oder Stadt mehrere Grundschulen, können die Gemeinden und Städte ihr Gebiet in mehrere Schulbezirke unterteilen oder die Schulen in einem gemeinsamen Schulbezirk belassen, so dass die freie Auswahl der Schule besteht.
Berufsschule
Öffentliche Berufsschulen einschließlich der entsprechenden öffentlichen berufsbildenden Förderschulen haben einen Einzugsbereich. Dabei hängt es von der Anzahl der Auszubildenden in einem Ausbildungsberuf ab, wie groß dieser ist. Ein Einzugsbereich kann klein geschnitten sein (bei häufigen Ausbildungsberufen), aber auch für ganz Sachsen oder ganz Deutschland (bei selteneren Ausbildungsberufen) gelten. Der Berufsschulunterricht muss an der Berufsschule absolviert werden, in deren Einzugsbereich sich der Wohnort des Schülers befindet.
Ausnahmen
Von diesen Regelungen können auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zugelassen werden.
Bei Oberschulen, Gymnasien, den allgemein bildenden Förderschulen und den anderen berufsbildenden Schularten (Berufsfachschulen, Fachoberschulen, Berufliche Gymnasien, Fachschulen) einschließlich der entsprechenden berufsbildenden Förderschulen gibt es keine Schulbezirke oder Einzugsbereiche. Hier können die Schulen an jedem beliebigen Ort in Sachsen besucht werden. Dasselbe gilt für Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen).
Zuständigkeit
In der Sächsischen Schuldatenbank des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus könnten Sie sich über alle allgemeinbildenden und beruflichen Schule in Sachsen informieren. Komfortable Suchfunktionen ermöglichen unter anderem die Suche nach Schulart, Schulträger, geografischer Lage und Gemeinde.
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Sächsische Schuldatenbank
Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Voraussetzungen
Eine Ausnahme vom Schulbezirk oder Einzugsbereich kann genehmigt werden, wenn
- pädagogische Gründe dafür sprechen (gilt nicht für den Besuch einer Berufsschule),
- besondere soziale Umstände vorliegen,
- es die Verkehrsverhältnisse erfordern oder
- dadurch die Berufsausbildung wesentlich erleichtert wird.
Die Entscheidung hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Dabei werden insbesondere die Gründe geprüft, die bei der Begründung des Antrages angeführt werden.
Ablauf
Die Ausnahme vom Schulbezirk oder Einzugsbereich müssen die Eltern bei der Schulleitung der ausgewählten Schule beantragen, also bei der Schule, die besucht werden soll. Ist die Schülerin oder der Schüler bereits volljährig bzw. der oder die Auszubildende, muss sie oder er den Antrag selbst stellen.
Die Entscheidung über die Ausnahme wird von der Schulleitung mit Zustimmung der zuständigen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur getroffen.
Notwendige Unterlagen:
- für die Aufnahme an der gewünschten Grundschule: formloser, schriftlicher Antrag (eine Begründung sollte enthalten sein)
- für die Aufnahme an der gewünschten Berufsschule: Antragsformular (bei der jeweiligen Berufsschule erhältlich)
Bearbeitungsfristen:
Der Antrag für die Aufnahme an einer Grundschule sollte bis zum 15.02. des Jahres der Einschulung und für die Aufnahme an einer Berufsschule vor Beginn der Ausbildung gestellt worden sein.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 25 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) – Schulbezirk und Einzugsbereich
- § 3 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Grundschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Grundschulen, SOGS) – Anmeldung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 31.07.2014