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Nach einer Namensänderung müssen Sie als Halter eines Fahrzeugs unverzüglich Ihren Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein beziehungsweise die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II berichtigen lassen.
Zuständigkeit
Kfz-Zulassungsbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Ablauf
Die Namensänderung müssen Sie im Regelfall persönlich bei der Kfz-Zulassungsbehörde durchführen. Sie können auch einen Vertreter mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug auf Kredit gekauft oder geleast haben und die finanzierende Bank die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) einbehalten hat, wenden Sie sich an die Bank (oder Ihr Autohaus), damit diese die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) der Zulassungsbehörde zur Änderung vorlegen kann.
Notwendige Unterlagen:
- Zulassungsbescheinigung Teil II beziehungsweise Fahrzeugbrief
- Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise Fahrzeugschein
- geänderter Personalausweis oder Reisepass
- bei Vertretung: zusätzlich
- schriftliche Vollmacht
- Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU)
- Beglaubigung von Kopien und Abschriften
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
- EUR 11,40 (bei Tausch alter Papiere gegen neue Zulassungsbescheinigungen
EUR 19,60 ) - wenn der Brief von der Bank bei der Zulassungsbehörde hinterlegt wird: zusätzlich EUR 15,30
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) – Mitteilungspflichten bei Änderungen
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 20.12.2013