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Wenn sich Ihr Nachname geändert hat (durch Heirat oder Scheidung), sind Sie verpflichtet, Ihren Personalausweis unverzüglich bei der Ausweisbehörde vorzulegen. Durch Ihren alten Namen hat Ihr Ausweis eine nicht mehr zutreffende Eintragung und ist deshalb ungültig geworden.
ACHTUNG: Legen Sie den ungültig gewordenen Ausweis nicht unverzüglich der Ausweisbehörde vor, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Verlobte können bereits nach derAnmeldung der Eheschließung mit einer Bescheinigung vom Standesamt ihren neuen Personalausweis oder auch Reisepass beantragen, so dass er am Tag der Eheschließung fertig ist. Nach der Eheschließung kann der Personalausweis unter Vorlage der Heiratsurkunde abgeholt werden.
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Anmeldung einer Eheschließung
Amt24-Informationen
HINWEIS: Sollten Sie schon für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Personalausweises ein Ausweispapier benötigen, können Sie zugleich einen vorläufigen Personalausweis beantragen. Der vorläufige Personalausweis wird Ihnen unmittelbar ausgestellt und ist bei der Aushändigung des neuen Personalausweises zurückzugeben.
Zuständigkeit
Passbehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Ablauf
Antrag
Ein Personalausweis wird auf persönlichen Antrag ausgestellt. Sie können sich bei der Antragstellung nicht vertreten lassen.
Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können den Personalausweis selbst beantragen. Kommen Jugendliche, die das 16. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und keinen Reisepass besitzen, dieser Pflicht nicht nach, ist der gesetzliche Vertreter (in der Regel die Eltern) verpflichtet, die Ausstellung des Personalausweises für das Kind zu beantragen.
Wenn Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 15 Jahre und 9 Monate alt sind, erhalten Sie von der Gemeinde umfassendes Informationsmaterial, in dem alle wesentlichen Informationen zur Online-Ausweisfunktion enthalten sind. Diese sollen Sie bei Ihrer Entscheidung, ob Sie die Online-Ausweisfunktion nutzen wollen, unterstützen.
Vor der Abholung des Personalausweises erhalten Sie einen PIN-Brief vom Ausweishersteller (Bundesdruckerei) mit einer PIN, einer PUK und einem Sperrkennwort. Die Verwendung der Nummern und des Sperrkennwortes ist in dem Ihnen vorher schon ausgehändigten Informationsmaterial ausführlich erläutert. Auch wenn Sie die Online-Ausweisfunktion nicht nutzen wollen, erhalten Sie diesen Brief und sollten Ihn sicher aufbewahren.
Ausgabe
Bevor Sie den Personalausweis ausgehändigt bekommen, müssen Sie schriftlich bestätigen, dass Sie den PIN-Brief erhalten haben.
Die Entscheidung, ob Sie die Online-Ausweisfunktion nutzen wollen oder nicht, treffen Sie erst bei der Abholung Ihres Personalausweises. Diese Entscheidung ist ebenfalls schriftlich zu dokumentieren. Sollten Sie sich für die Nutzung der Online-Ausweisfunktion entscheiden, ändern Sie bitte unverzüg-lich Ihre "Transport-PIN" aus dem PIN-Brief in Ihre persönliche PIN. Dies können Sie von zu Hause aus erledigen. Es ist aber auch möglich, dies direkt vor Ort in Ihrer Gemeinde zu veranlassen.
Entscheiden Sie sich bei der Abholung des Personalausweises gegen die Nutzung der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, wird diese noch vor der Aushändigung ausgeschaltet.
Sie können sich bei der Abholung des Personalausweises vertreten lassen. In diesem Fall sollte die Vollmacht alle von Ihnen zu leistenden Erklärungen (Erhalt des PIN-Briefs, Nutzung der Online-Ausweisfunktion) enthalten. Anderenfalls sollte die Vollmacht zumindest dazu ermächtigen, diese Erklärungen in Ihrem Namen abgeben zu dürfen. Die Transport-PIN darf durch einen Vertreter oder Bevollmächtigten jedoch nicht in eine persönliche PIN geändert werden.
DETAILS:
- Online-Ausweisfunktion im Personalausweis ein- und ausschalten lassen
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PIN im Personalausweis neusetzen oder ändern lassen
Amt24-Verfahrensbeschreibungen
Sollten Sie einen vorläufigen Personalausweis ausgestellt bekommen haben oder sind Sie noch im Besitz eines alten Ausweises, müssen Sie diesen bei der Abholung des neuen Ausweises zurückgeben. Wenn Sie ihre alten Dokumente behalten wollen, müssen diese vorher entwertet werden.
Notwendige Unterlagen:
- alter Personalausweis
- bei Heirat: Eheurkunde
- bei Scheidung: beglaubigte Abschrift des Scheidungsurteils
- ein aktuelles Foto in der vorgeschriebenen Größe und Beschaffenheit:
- Foto-Mustertafel
Bundesdruckerei
- Foto-Mustertafel
HINWEIS: Es wird empfohlen, zur Beantragung eine Personenstandsurkunde (zum Beispiel Ehe- oder Geburtsurkunde) mitzubringen. So können möglicherweise auftretende Probleme, insbesondere bezüglich der Schreibweise und Reihenfolge der Aufnahme von Vor- und Familiennamen in den Ausweis, sofort geklärt werden. Dies kann zum Beispiel auch der Fall sein, wenn seit der letzten Ausstellungen Änderungen Ihrer Angaben aufgetreten sind oder bei der erstmaligen Beantragung nach dem Zuzug in die Stadt oder Gemeinde. Im Zweifelsfall sollten Sie sich vor der Beantragung auf den Internetseiten der Stadt oder Gemeinde oder telefonisch informieren, welche Unterlagen mitzubringen sind.
Bearbeitungsfristen:
- Die Namensänderung müssen Sie unverzüglich der zuständigen Stelle bekannt geben und ihr den Personalausweis vorlegen.
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Die Bearbeitungsdauer für die Ausstellung eines neuen Personalausweises beträgt ungefähr zwei bis sechs Wochen.
DETAILS:-
Personalausweis, Auskunft zum Bearbeitungsstand einholen
Amt24-Verfahrensbeschreibung
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Personalausweis, Auskunft zum Bearbeitungsstand einholen
- Auf einen vorläufigen Personalausweis müssen Sie nicht warten, er wird Ihnen unmittelbar ausgestellt.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
- Ausstellung eines Personalausweises vor Vollendung des 24. Lebensjahres:
EUR 22,80 - Ausstellung eines Personalausweises ab Vollendung des 24. Lebensjahres:
EUR 28,80 - Ausstellung eines vorläufigen Personalausweis:
EUR 10
HINWEIS: Von der Erhebung einer Gebühr kann abgesehen werden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin bedürftig ist. Die Entscheidung über einen Erlass der Gebühr wird im Einzelfall getroffen und liegt in der Verantwortung der jeweiligen Behörde. Bitte fragen Sie bei Ihrer Gemeinde nach, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Gebührenerlass möglich ist.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) – Ausweispflicht
- § 6 PAuswG – Gültigkeitsdauer
- § 8 PAuswG – Zuständigkeit
- § 9 PAuswG – Antrag
- § 10 PAuswG – Nutzung der Online-Ausweisfunktion
- § 13 PAuswG – PIN-Brief
- § 27 PAuswG – Pflichten des Ausweisinhabers
- § 28 PAuswG – Ungültigkeit
- § 32 PAuswG – Bußgeldvorschrift
- § 1 Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 17.12.2012