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Den Familiennamen, den Sie während der Ehe oder Lebenspartnerschaft trugen (Ehename, Lebenspartnerschaftsname), behalten Sie grundsätzlich auch nach einer Scheidung bzw. Auflösun oder dem Tod Ihres Partners.
Wenn Sie den Ehenamen ändern möchten, können Sie
- Ihren Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den Sie bis zur Wahl des Ehenamens führten
- dem Ehenamen Ihren Geburtsnamen oder den Namen voranstellen oder anfügen, den Sie zuvor trugen (höchstens zweigliedrig, wie etwa "Müller-Huber")
- einen Begleitnamen aus der Ehe ablegen.
Bitte beachten Sie, dass diese Erklärung unwiderruflich ist. Wenn Sie wieder heiraten, haben Sie natürlich erneut das Recht, einen anderen Namen anzunehmen.
Die Erklärung der Namensänderung bedarf der öffentlichen Beglaubigung, Sie können die Erklärung in jedem Standesamt abgeben.
Zuständigkeit
jedes Standesamt, zum Beispiel das Standesamt an Ihrem Wohnort
Voraussetzungen
Auflösung der Ehe durch Tod des Ehepartners oder rechtskräftiger Scheidungsbeschluss (Scheidungsurteil) des Gerichtes
Ablauf
- Suchen Sie ein Standesamt auf.
- Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin fertigt über Ihre Erklärung zur Namensführung eine Niederschrift an.
- Die Niederschrift wird von Ihnen und dem Standesbeamten unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen.
- Führt das Standesamt das Eheregister nicht selbst, leitet es die Erklärung an das dafür verantwortliche Standesamt weiter.
- Das Standesamt, das das Eheregister führt, nimmt aufgrund der Erklärung die Eintragung vor.
- Auf Wunsch erhalten Sie vom verantwortlichen Standesbeamten eine Bescheinigung über die Namensänderung.
Notwendige Unterlagen:
- zur Vorsprache im Standesamt, das das Eheregister führt:
Reisepass oder Personalausweis - zur Vorsprache bei einem anderen Standesamt zusätzlich:
Eheurkunde und rechtskräftiger Scheidungsbeschluss (Scheidungsurteil) beziehungsweise Sterbeurkunde
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
- Beurkundung oder Beglaubigung der Erklärung zur Namensführung: EUR 25
- Bescheinigung über eine Namensänderung: EUR 10
Sonstiges
Notarielle Erklärung
Sie können die Namensänderung auch gegenüber einem Notar oder einer Notarin erklären. Die beglaubigte Erklärung wird vom Notariat an das zuständige Standesamt weitergeleitet.
Näheres zum Verfahren und zu anfallenden Gebühren erfahren Sie auf Nachfrage im Notariat Ihrer Wahl.
- Notarsuche
Notarkammer Sachsen
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 1355 Absatz 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Ehenamen
- § 41 Personenstandsgesetz (PStG) – Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten
- § 42 PStG – Erklärungen zur Namensführung von Lebenspartnern
- § 46 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) – Bescheinigungen über Erklärungen zur Namensführung
- § 3 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung personenstandsrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften (SächsPStVO)
in Verbindung mit der Anlage zu § 3 – Gebühren - § 20 Bundesnotarordnung (BNotO)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 17.12.2012