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Erklärung der Namensänderung nach Tod, Scheidung oder Auflösung der Lebenspartnerschaft 


Den Familiennamen, den Sie während der Ehe oder Lebenspartnerschaft trugen (Ehename, Lebenspartnerschaftsname), behalten Sie grundsätzlich auch nach einer Scheidung bzw. Auflösun oder dem Tod Ihres Partners.

Wenn Sie den Ehenamen ändern möchten, können Sie

  • Ihren Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den Sie bis zur Wahl des Ehenamens führten
  • dem Ehenamen Ihren Geburtsnamen oder den Namen voranstellen oder anfügen, den Sie zuvor trugen (höchstens zweigliedrig, wie etwa "Müller-Huber")
  • einen Begleitnamen aus der Ehe ablegen.

Bitte beachten Sie, dass diese Erklärung unwiderruflich ist. Wenn Sie wieder heiraten, haben Sie natürlich erneut das Recht, einen anderen Namen anzunehmen.

Die Erklärung der Namensänderung bedarf der öffentlichen Beglaubigung, Sie können die Erklärung in jedem Standesamt abgeben.

Hinweis: Die Familiennamen der Kinder bleiben von der Änderung unberührt.


Zuständigkeit

jedes Standesamt, zum Beispiel das Standesamt an Ihrem Wohnort



Voraussetzungen

Auflösung der Ehe durch Tod des Ehepartners oder rechtskräftiger Scheidungsbeschluss (Scheidungsurteil) des Gerichtes



Ablauf
  • Suchen Sie ein Standesamt auf.
  • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin fertigt über Ihre Erklärung zur Namensführung eine Niederschrift an.
  • Die Niederschrift wird von Ihnen und dem Standesbeamten unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen.
  • Führt das Standesamt das Eheregister nicht selbst, leitet es die Erklärung an das dafür verantwortliche Standesamt weiter.
  • Das Standesamt, das das Eheregister führt, nimmt aufgrund der Erklärung die Eintragung vor.
  • Auf Wunsch erhalten Sie vom verantwortlichen Standesbeamten eine Bescheinigung über die Namensänderung.


Notwendige Unterlagen:
  • zur Vorsprache im Standesamt, das das Eheregister führt:
    Reisepass oder Personalausweis
  • zur Vorsprache bei einem anderen Standesamt zusätzlich:
    Eheurkunde und rechtskräftiger Scheidungsbeschluss (Scheidungsurteil) beziehungsweise Sterbeurkunde


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
  • Beurkundung oder Beglaubigung der Erklärung zur Namensführung: EUR 25
  • Bescheinigung über eine Namensänderung: EUR 10


Sonstiges

Notarielle Erklärung

Sie können die Namensänderung auch gegenüber einem Notar oder einer Notarin erklären. Die beglaubigte Erklärung wird vom Notariat an das zuständige Standesamt weitergeleitet.

Näheres zum Verfahren und zu anfallenden Gebühren erfahren Sie auf Nachfrage im Notariat Ihrer Wahl.



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 17.12.2012



 
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