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Ehepartner in Scheidung müssen einen gesetzlichen Versorgungsausgleich vornehmen. Verkürzt beschrieben wird mit diesem Verfahren ein Rentenausgleich erreicht. Ziel ist es, Ansprüche oder Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung und anderen Versorgungszusagen, die beide während der Ehe erworben haben, gleichmäßig aufzuteilen. Betriebliche und private Absicherungen sind ebenso einbezogen wie etwa die Beamtenversorgung.
Ausgleich der Ansprüche
Die jeweiligen Anwartschaften, die beide Partner während der gemeinsamen Ehe erwarben, werden hälftig geteilt.
- www.deutsche-rentenversicherung.de
- www.ihre-vorsorge.de
Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Die Eheleute können den Versorgungsausgleich durch einen notariellen Ehevertrag oder einen gerichtlichen Vergleich ganz oder teilweise ausschließen.
Abweichende Vereinbarung
Eheleute dürfen auch eine Vereinbarung über den Ausgleich schließen, die von der gesetzlichen Regelung abweicht.
Hinweis zur zuständigen Stelle
Zuständig ist das Familiengericht am Amtsgericht in dieser Rangfolge:
- während der Anhängigkeit einer Ehesache dasjenige, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war
- in dessen Bezirk die Ehepartner ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben, wenn ein Ehegatte dort weiterhin seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
- in dessen Bezirk ein Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat
- in dessen Bezirk ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat
- das Amtsgericht Schöneberg in Berlin
Zuständigkeit
Voraussetzungen
Durch die Vereinbarung können Anrechte nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen. Die Vereinbarung muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle des Familiengerichts standhalten.
Ablauf
Den Versorgungsausgleich regelt das Gericht von Amts wegen als sogenannte Folgesache gemeinsam mit dem Scheidungsverfahren (Verbundverfahren). Ein separater Antrag hierfür ist nicht nötig.
Erst wenn der Versorgungsausgleich erfolgte, kann die Ehe geschieden werden. Unter bestimmten Voraussetzungen vermag das Familiengericht den Versorgungsausgleich abzutrennen und die Scheidung vorab auszusprechen. Das kommt beispielsweise in Betracht, wenn eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich vor Auflösung der Ehe nicht möglich ist oder den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass der Aufschub eine unzumutbare Härte wäre.
Verfahren:
- Die Vordrucke zum Versorgungsausgleich erhalten Sie und Ihr Ehepartner mit Zustellen des Scheidungsantrages.
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Füllen Sie jeweils Ihr Formular bitte gewissenhaft aus. Sollten Sie Fragen zu den geforderten Angaben haben oder Hilfe beim Ausfüllen benötigen, wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung.
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- Senden Sie die vollständigen Unterlagen an das Amtsgericht (Familiengericht), bei dem das Scheidungsverfahren läuft.
- Das Gericht fordert den Träger der Rentenversicherung auf, Auskunft über Ihre Rentenanwartschaften zu erteilen.
- Sollte Ihr Versicherungskonto lückenhaft sein, wendet sich der Rentenversicherungsträger an Sie, um die bisherigen Versicherungszeiten mit Ihnen zu klären.
- Das Familiengericht entscheidet, wer ausgleichspflichtig und wer ausgleichsberechtigt ist und bestimmt darüber, wie der Versorgungsausgleich durchzuführen ist.
Notwendige Unterlagen:
- Vordrucke zum Versorgungsausgleich
- auf Anforderung weitere Unterlagen und Nachweise
Bearbeitungsfristen:
Auszugleichen sind die Versorgungen, die in der Ehezeit erworben wurden. Die Ehezeit beginnt mit dem Anfang des Monats der Eheschließung und währt bis zum Monatsende vor Zustellung des Scheidungsantrags.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz) – auszugleichende Versorgungsanrechte
- §§ 217 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – Verfahren in Versorgungsausgleichssachen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 16.12.2014