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Lebenslagen-> Familienrecht-> Familien- und Betreuungssac...-> Versorgungsausgleich
Versorgungsausgleich 
Wertausgleich von Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung


Ehepartner in Scheidung müssen einen gesetzlichen Versorgungsausgleich vornehmen. Verkürzt beschrieben wird mit diesem Verfahren ein Rentenausgleich erreicht. Ziel ist es, Ansprüche oder Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung und anderen Versorgungszusagen, die beide während der Ehe erworben haben, gleichmäßig aufzuteilen. Betriebliche und private Absicherungen sind ebenso einbezogen wie etwa die Beamtenversorgung.

Beispiel: Die Ehefrau arbeitete verkürzt, um die Kinder betreuen zu können. Entsprechend ihres Einkommens zahlte sie deutlich weniger Beiträge für die Rentenversicherung als ihr Ehemann. Durch den Versorgungsausgleich bekommt die geschiedene Frau mit Eintritt ins Rentenalter Rente in der Höhe, als hätten beide während der Ehezeit gleich viel verdient.

Ausgleich der Ansprüche

Die jeweiligen Anwartschaften, die beide Partner während der gemeinsamen Ehe erwarben, werden hälftig geteilt.

Hinweis: Beziehen die Ehepartner bereits ausgleichspflichtige Renten oder Pensionen, erfolgt die Verrechnung nach einem etwas anderen Modus.

Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Die Eheleute können den Versorgungsausgleich durch einen notariellen Ehevertrag oder einen gerichtlichen Vergleich ganz oder teilweise ausschließen.

Hinweis: Auch während des Scheidungsverfahrens ist es noch möglich, den Versorgungsausgleich auszuschließen.

Abweichende Vereinbarung

Eheleute dürfen auch eine Vereinbarung über den Ausgleich schließen, die von der gesetzlichen Regelung abweicht.

Hinweis: Die Vereinbarung muss notariell beurkundet werden oder in einem gerichtlichen Vergleich erfolgen.

Hinweis zur zuständigen Stelle

Zuständig ist das Familiengericht am Amtsgericht in dieser Rangfolge:

  • während der Anhängigkeit einer Ehesache dasjenige, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war
  • in dessen Bezirk die Ehepartner ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben, wenn ein Ehegatte dort weiterhin seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
  • in dessen Bezirk ein Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat
  • in dessen Bezirk ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat
  • das Amtsgericht Schöneberg in Berlin



Zuständigkeit
Familiengericht am Amtsgericht


Voraussetzungen

Durch die Vereinbarung können Anrechte nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen. Die Vereinbarung muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle des Familiengerichts standhalten.



Ablauf

Den Versorgungsausgleich regelt das Gericht von Amts wegen als sogenannte Folgesache gemeinsam mit dem Scheidungsverfahren (Verbundverfahren). Ein separater Antrag hierfür ist nicht nötig.

Erst wenn der Versorgungsausgleich erfolgte, kann die Ehe geschieden werden. Unter bestimmten Voraussetzungen vermag das Familiengericht den Versorgungsausgleich abzutrennen und die Scheidung vorab auszusprechen. Das kommt beispielsweise in Betracht, wenn eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich vor Auflösung der Ehe nicht möglich ist oder den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass der Aufschub eine unzumutbare Härte wäre.

Verfahren:

  • Die Vordrucke zum Versorgungsausgleich erhalten Sie und Ihr Ehepartner mit Zustellen des Scheidungsantrages.
  • Füllen Sie jeweils Ihr Formular bitte gewissenhaft aus. Sollten Sie Fragen zu den geforderten Angaben haben oder Hilfe beim Ausfüllen benötigen, wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung.
  • Senden Sie die vollständigen Unterlagen an das Amtsgericht (Familiengericht), bei dem das Scheidungsverfahren läuft.
  • Das Gericht fordert den Träger der Rentenversicherung auf, Auskunft über Ihre Rentenanwartschaften zu erteilen.
  • Sollte Ihr Versicherungskonto lückenhaft sein, wendet sich der Rentenversicherungsträger an Sie, um die bisherigen Versicherungszeiten mit Ihnen zu klären.
  • Das Familiengericht entscheidet, wer ausgleichspflichtig und wer ausgleichsberechtigt ist und bestimmt darüber, wie der Versorgungsausgleich durchzuführen ist.
Hinweis: Der Rentenversicherer kann die Auskunft an das Familiengericht nur aus einem vollständig geklärten Konto erteilen, die Ehepartner sind zur Mithilfe verpflichtet.


Notwendige Unterlagen:
  • Vordrucke zum Versorgungsausgleich
  • auf Anforderung weitere Unterlagen und Nachweise


Bearbeitungsfristen:

Auszugleichen sind die Versorgungen, die in der Ehezeit erworben wurden. Die Ehezeit beginnt mit dem Anfang des Monats der Eheschließung und währt bis zum Monatsende vor Zustellung des Scheidungsantrags.



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 16.12.2014


 
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