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Herausgabe des Kindes (Eilverfahren) 
Antrag auf einstweilige Anordnung zur Kindesherausgabe


Im Rahmen der so genannten Personensorge für ein Kind haben die sorgeberechtigten Eltern oder Pflegepersonen neben der Betreuung, Erziehung und Beaufsichtigung auch die Pflicht und ein Recht darauf, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Gerade bei der Trennung oder Scheidung geraten Eltern darüber leicht in Streit und suchen Klärung vor Gericht.

Mit Rücksicht auf das Kind wird der Familienrichter bei akuten Problemen in Sorge und Umgang nicht auf den endgültigen Abschluss eines Verfahrens warten. Das Familiengericht kann in Sorgerechtsverfahren eine einstweilige Anordnung treffen, wenn zum Schutz des Kindes unverzügliches Einschreiten dringend geboten ist. Außerdem kommen einstweilige Anordnungen auf Kindesherausgabe in Betracht.

Eingriffen dieser Art geht in jedem Fall voraus, dass das Wohl des Kindes gefährdet ist – etwa weil Eltern ihr Sorgerecht missbrauchen oder die Kinder vernachlässigen – und dass dieser Gefahr nicht anders begegnet werden kann.

Hinweis: Zur Beratung und Antragstellung ist es empfehlenswert, die Hilfe eines Anwaltes oder einer Anwältin in Anspruch zu nehmen. Kontakt zu Anwälten erhalten Sie über die Seiten der Rechtsanwaltskammer Sachsen.


Zuständigkeit
Familiengericht am Amtsgericht


Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind die Personen, die das Sorgerecht (Personensorge) für das Kind haben.



Ablauf

Antrag

Den Antrag auf einstweilige Anordnung zur Herausgabe des Kindes stellen Sie (eventuell unter Beteiligung eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin) beim zuständigen Familiengericht.

Verfahren

Es steht zunächst im Ermessen des Familiengerichts, ob es über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach vorheriger mündlicher Verhandlung oder im schriftlichen Verfahren ohne eine mündliche Verhandlung entscheidet. In den meisten Fällen erhält die Gegenseite vor einer Entscheidung auch Gelegenheit zur Äußerung.

Das Gericht muss stets die Eltern und das Jugendamt hören – möglicherweise auch das Kind. Von dieser Anhörung kann nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden. Dies dient nicht nur dem Recht der Betroffenen, sondern ermöglicht es dem Gericht, sich einen persönlichen Eindruck von den Beteiligten zu verschaffen.

Ist die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen, kann regelmäßig anschließend beantragt werden, auf Grund einer mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht erneut zu entscheiden.

Wenn durch die einstweilige Anordnung die Herausgabe des Kindes an einen Elternteil angeordnet wird, ist die Beschwerde zulässig.

Vollstreckung einer Kindesherausgabe

Kommt der Beklagte der Aufforderung nicht nach, vermag das Gericht Zwangsmaßnahmen zur Herausgabe des Kindes an den zuständigen Gerichtsvollzieher anzuordnen. Das kann bis zur Wohnungsdurchsuchung und zum gewaltsamen Eingreifen der Polizei führen.



Bearbeitungsfristen:

Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden als so genannte Eilverfahren vor Gericht beschleunigt behandelt. Dennoch ist mit einer gewissen Bearbeitungszeit zu rechnen, die je nach Einzelfall mehrere Tage bis Wochen in Anspruch nehmen kann.



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 16.12.2014



 
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