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Seit der Neuregelung des Unterhaltsrechts gelten für die Kinder aller Bundesländer einheitliche Mindestunterhaltsbeträge, gestaffelt nach drei Altersstufen. Der Mindestunterhalt orientiert sich nunmehr am so genannten sächlichen Existenzminimum, dem der doppelte steuerliche Kinderfreibetrag entspricht.
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Mindestunterhalt (Definition nach § 1612a Bürgerliches Gesetzbuch)
juris Bundesrecht
Der Anspruch auf Unterhalt, den das Kind tatsächlich hat, ist nur im Einzelfall zu ermitteln. Der letztlich zu zahlende Betrag hängt nicht allein vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen ab. Als Orientierungshilfe stellen die Oberlandesgerichte jeweils aktuelle Unterhaltsleitlinien zur Verfügung, die auch eine Unterhaltstabelle enthalten.
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Unterhaltsleitlinien
Oberlandesgericht Dresden
Freiwillige Verpflichtung anstreben
Im neuen Unterhaltsrecht ist jetzt unmissverständlich geregelt: Die Rechte der Kinder haben absoluten Vorrang. Trotz aller Konflikte bei Trennung oder Scheidung sollten sich die Eltern zugunsten Ihrer Kinder einvernehmlich über Unterhaltsansprüche einigen.
Haben Sie als Eltern einen Konsens gefunden, kann der unterhaltsleistende Elternteil eine freiwillige vollstreckbare Zahlungsverpflichtung abgeben. Dies geschieht mit der Beurkundung durch das Jugendamt oder das Amtsgericht.
Vereinfachtes Verfahren statt Streit vor Gericht
Kommt es zu keiner Einigung, ist zunächst ein vereinfachtes Verfahren zur Festsetzung des Kindesunterhalts möglich.
War das vereinfachte Verfahren erfolglos oder ist dieses nicht erfolgversprechend, bleibt das aufwändigere und teurere gerichtliche Verfahren (früher "Unterhaltsklage").
Zuständigkeit
Voraussetzungen
Den Antrag zur gerichtlichen Festsetzung von Kindesunterhalt kann der sorgeberechtigte Elternteil stellen, bei dem das Kind lebt, beziehungsweise die Person oder Stelle, die das Kind rechtlich vertritt. Grundsätzlich ist dafür – anders als bei dem vereinfachten Verfahren - die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich.
Der Antrag wird entweder im eigenen Namen für das Kind gestellt, solange die Eltern miteinander verheiratet sind, oder im Namen des Kindes als dessen gesetzlicher Vertreter.
Mögliche Gründe für einen gerichtlichen Antrag:
- vereinfachtes Verfahren zur Festsetzung des Kindesunterhalts nicht möglich, streitig oder gescheitert
- Anspruch auf mehr Unterhalt, als im vereinfachten Verfahren festgesetzt
- wesentliche Erhöhung des Unterhaltsanspruchs, beispielsweise um zehn Prozent (Abänderungsantrag).
Ablauf
Fachkundige Beratung zu allen Fragen des Unterhalts erhalten Sie beim Jugendamt Ihrer Stadt beziehungsweise Ihres Landkreises.
Im Zusammenhang mit einem laufenden Scheidungsverfahren sollten Sie sich zunächst juristischen Rat einholen.
Antragstellung
- Den Antrag auf gerichtliche Festsetzung von Kindesunterhalt reichen Sie über Ihren anwaltlichen Vertreter beim zuständigen Familiengericht (Amtsgericht) ein.
- In dringenden Fällen haben Sie die Möglichkeit, beim Familiengericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen.
- Sind Sie nicht in der Lage, den geforderten Unterhalt genau zu beziffern – etwa weil Ihnen keine Informationen zum Einkommen und Vermögen des anderen Elternteils vorliegen –, fordern Sie die Auskunft und Belege über das Einkommen zunächst schriftlich an.
- War die schriftliche Aufforderung ohne Erfolg, kann bei Gericht beantragt werden, die Gegenseite zur Auskunft zu verurteilen.
Ablauf des Verfahrens
Das Gericht stellt die Antragsschrift der Gegenseite zu, diese erhält die Möglichkeit zur Äußerung (Antragserwiderung).
Im Weiteren läuft das Verfahren nach den Regelungen für Familienstreitsachen ab – festgeschrieben im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Grundsätzlich ist danach jeder verpflichtet, die für ihn günstigen Tatsachen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen.
Das Gericht kann beiden Seiten aufgeben, über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. Kommt eine Seite dieser Verpflichtung nicht nach, ist das Gericht befugt, selbstständig Erkundigungen einzuholen, etwa bei Arbeitgebern, der Arbeitsagentur, dem Finanzamt oder Versicherungen.
Festsetzung des Betrages
Das Familiengericht setzt einen Betrag für den Unterhalt fest, der sich am Einkommen der Beteiligten und dem Alter des Kindes orientiert. Eine jeweils aktuelle Berechnungsgrundlage stellen die Oberlandesgerichte in den Unterhaltsleitlinien zur Verfügung, denen eine Unterhaltstabelle beigefügt ist.
- Unterhaltsleitlinien
Oberlandesgericht Dresden
Notwendige Unterlagen:
- Einkommensunterlagen des Kindes / Jugendlichen
- eventuell eigene Unterlagen zum Einkommen
Wenn vorhanden:
- Einkommensunterlagen der unterhaltspflichtigen Person(en)
Bearbeitungsfristen:
Antragsfrist zur Verhandlung im Verbund mit der Scheidungssache:
- Einreichung spätestens zwei Wochen vor dem Gerichtstermin im Scheidungsverfahren
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Bei der Einleitung des Verfahrens entstehen Gerichts- und gegebenenfalls Anwaltskosten. Die Höhe wird anhand des sogenannten Streitwertes ermittelt (12-facher Wert des monatlichen Unterhaltsbetrages – höchstens jedoch der geforderte Gesamtbetrag und Beträge, die bereits bei Einreichen des Antrags fällig waren).
Hat der Unterhaltsverpflichtete das Gerichtsverfahren dadurch veranlasst, dass er über Einkünfte und Vermögen nicht oder nicht vollständig Auskunft gab, können ihm die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- Familienrecht: §§ 1601 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Unterhaltspflicht
- Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007
- insbesondere §§ 1, 38, 39, 49 bis 75, 97 bis 120, 133 bis 150 und 231 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – Verfahren über den Unterhalt
- Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) - grenzüberschreitende Unterhaltssachen
- § 51 Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) – Unterhaltssachen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 16.12.2014