Lebenslagen-> Adoption-> Ein Kind aus dem Ausland ad...-> Umwandlung einer schwachen ...
Viele Staaten kennen lediglich die Adoption mit schwacher Wirkung. Das bedeutet, dass die rechtlichen Beziehungen des Adoptivkindes zur Herkunftsfamilie nicht vollständig erlöschen. Außerdem erhält das Adoptivkind – wenn einer der Annehmenden Deutscher ist – nicht kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit.
Wenn Sie im Ausland ein Kind adoptiert haben und diese ausländische Adoption nur schwache Wirkungen hat, ist es möglich, diese in Deutschland in eine Adoption mit starken Wirkungen umwandeln zu lassen.
Zuständigkeit
Familiengericht am Amtsgericht Dresden
Voraussetzungen
- Sie haben ein Kind im Ausland angenommen.
- Die Umwandlung in eine starke Adoption dient dem Wohl des Kindes.
- Die leiblichen Eltern und das Kind haben einer starken Adoption und damit einer Beendung des Eltern-Kind-Verhältnis zugestimmt.
- Die Interessen des Ehegatten oder der Kinder beider Parteien stehen einer Umwandlung in eine starke Adoption nicht entgegen.
Ablauf
- Stellen Sie einen notariell beurkundeten Antrag auf Umwandlung beim Familiengericht am Amtsgericht Dresden.
- Das Gericht prüft den Antrag und beteiligt während des Verfahrens neben der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption auch das örtlich zuständige Jugendamt und die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes.
- Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, spricht das Gericht aus, dass das Kind die Rechtsstellung eines nach deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält.
- Ihr Adoptivkind hat dann alle Rechte und Pflichten eines leiblichen Kindes und erhält auch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn Sie oder Ihr Ehegatte deutscher Staatsangehöriger sind.
Notwendige Unterlagen:
Bei Ihrer örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle und beim Familiengericht Dresden (Amtsgericht) können Sie sich über die vorzulegenden Unterlagen erkundigen. In jedem Fall benötigen Sie:
- den notariell beurkundeten Antrag auf Umwandlung der Adoption
- die ausländische Adoptionsentscheidung (im Original oder beglaubigte Kopie mit Übersetzung)
- die ausländische Adoptionsurkunde (im Original oder beglaubigte Kopie mit Übersetzung)
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Ihnen entstehen Kosten für die notarielle Beurkundung des Antrags und für die amtliche Beglaubigung der ausländischen Urkunden und die Übersetzung der Dokumente.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 3 Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) – Umwandlungsausspruch
- § 5 Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) – Zuständigkeit und Verfahren
Freigabevermerk
Sächsisches Landesjugendamt. 20.01.2014