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Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher schriftlich mitteilen, wann Sie mit Ihrem genehmigungspflichtigen oder genehmigungsfrei gestellten Bauvorhaben oder dem Abbruch eines Gebäudes (einer baulichen Anlage) beginnen möchten. Gleiches gilt, wenn Sie den Bau nach mehr als dreimonatiger Unterbrechung wieder aufnehmen.
Keiner Anzeige bedarf es, wenn Ihr Bauvorhaben verfahrensfrei ist.
- Verfahrensfreie Bauvorhaben
Amt24-Informationen
Zuständigkeit
Untere Bauaufsichtsbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Ablauf
Reichen Sie die Baubeginnsanzeige bei der Bauaufsichtsbehörde mit dem dafür vorgeschriebenen Formular ein.
Notwendige Unterlagen:
Bearbeitungsfristen:
Der Baubeginn beziehungsweise die geplante Wiederaufnahme des Baus muss mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 72 Absatz 8 Sächsische Bauordnung (SächsBO) – Baubeginnsanzeige bei Baugenehmigung
- § 61 Absatz 3 SächsBO – Anzeige der Beseitigung baulicher Anlagen
- § 62 Absatz 5 SächsBO – Baubeginnsanzeige bei Genehmigungsfreistellung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 09.01.2015