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Wenn Sie öffentlichen Verkehrsraum über den Gemeingebrauch hinaus nutzen wollen, benötigen Sie grundsätzlich eine Sondernutzungserlaubnis. Zum öffentlichen Verkehrsraum zählen dabei sowohl Straßen als auch Fuß- oder Radwege.
Die Sondernutzungserlaubnis ist zum Beispiel erforderlich für:
- Absperrungen, Bauzäune
- Container
- Baugerüste, Baumaschinen
- Baustelleneinrichtung
- Ablagerung von Baumaterialien
- Befahren von Gehbahnen
Wurde Ihnen bereits eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt, benötigen Sie keine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis mehr.
Zuständigkeit
ortszuständige Straßenbau- oder Straßenverkehrsbehörde
Voraussetzungen
Die beabsichtigte Sondernutzung darf
- den Gemeingebrauch nicht über das notwendige Maß hinaus beeinträchtigen und
- keine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellen.
Wenn die Sondernutzung beendet ist, müssen Sie die Absperrungen, Gerüste, Baucontainer und so weiter unverzüglich beseitigen und die Verkehrsfläche ordnungsgemäß und sauber wieder dem Gemeingebrauch zur Verfügung stellen. Etwaige Kosten für Reinigung oder Reparatur der Straße tragen Sie als Sondernutzer.
Ablauf
Den Antrag auf Sondernutzung des öffentlichen Verkehrsraumes stellen Sie formlos schriftlich oder auf dem vorhandenen Antragsformular. Je nach Angebot der Behörde können Sie den Vordruck in Amt24 abrufen.
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Ihr Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Name, Anschrift und Unterschrift der oder des Antragstellenden
- Ort der Sondernutzung (Beschreibung oder Lageplan)
- Abmaße der Sondernutzungsfläche (Genauigkeit in Metern)
- Art der Sondernutzung (z. B. Gerüst)
- geplanter Zeitraum der Sondernutzung
- wenn möglich der Auftraggeber
- Nach der Prüfung Ihrer Antragsunterlagen erteilt Ihnen die zuständige Behörde die Sondernutzungserlaubnis auf Widerruf oder mit zeitlicher Begrenzung. Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen versehen sein.
- Mit der Erlaubnis erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
Notwendige Unterlagen:
Sie reichen einen schriftlicher Antrag (formlos) oder ein ausgefülltes Antragsformular (je nach Angebot der Behörde abrufbar in Amt24) ein. Soweit erforderlich, kann die zuständige Stelle von Ihnen weitere Unterlagen wie beispielsweise Lagepläne oder Skizzen anfordern.
Bearbeitungsfristen:
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Die Höhe der Kosten hängt von der Dauer und dem Umfang der Sperrung sowie von der Art der Straße, die abgesperrt werden muss, ab.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- §§ 32, 45, 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) – Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
- §§ 8, 8a Bundesfernstraßengesetz (FStrG) – Sondernutzung
- §§ 18, 19 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) – Sondernutzung
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG)
- § 1 Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Anlage 1 zu § 1 Ziffer 88 Straßenrecht
- Sondernutzungssatzungen der Gemeinde-/Stadtverwaltung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 09.01.2015