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Fahrgastrechte Bahn, Fernbus, Flugzeug, Schiff - Beschwerde bei der Schlichtungsstelle 


Gab es auf Ihrer Reise mit der Bahn, mit dem Schiff, im Fernbus oder im Flugzeug Anlass zu einer Beschwerde und hat das Verkehrsunternehmen darauf nicht zufriedenstellend oder gar nicht geantwortet, kann die unabhängige Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) für Sie versuchen, eine Einigung herbeizuführen. Die Schlichtungsstelle ist als Vermittler zwischen Fahrgästen und den Beförderern der genannten Verkehrsmittel bundesweit anerkannt.

Zu den Fahrgastrechten:

Sie können sich mit Ihrer Beschwerde zum öffentlichen Personenverkehr auch an das jeweilige Bundesamt wenden.


Zuständigkeit

Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP)



Voraussetzungen
  • Sie haben Ihre Fahrgastrechte bei dem betreffenden Verkehrsunternehmen vergeblich geltend gemacht oder
  • das Verkehrsunternehmen hat nicht binnen eines Monats über Ihren Antrag entschieden

Ein Erstattungsanspruch besteht nicht bei

  • Umständen, die außerhalb des Fahr- oder Flugbetriebes liegen
  • einem Verschulden der oder des Reisenden
  • Verursachung durch Dritte
  • Pauschalreisen, wenn die Reisemängel allein dem Reiseveranstalter zuzurechnen ist
Hinweis:  Die Schlichtungsstelle kann im Streitfall eine außergerichtliche Einigung zwischen Verkehrsunternehmen und Fahrgast herbeiführen.


Ablauf
  • Legen Sie bei der Schlichtungsstelle schriftlich Beschwerde ein, schildern Sie in Ihrem Schreiben den zugrundeliegenden Sachverhalt.
  • Für Beschwerden zum Bahnverkehr und zu Flugreisen stehen Online-Formulare zur Verfügung (Formulare & Online-Dienste).
  • Senden Sie Ihr Beschwerdeschreiben bzw. -formular mit den entsprechenden Nachweisen per E-Mail, Briefpost oder Fax an die Schlichtungsstelle.
Details zum Verfahren:
  • Ihre Beschwerde
    Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP)


Notwendige Unterlagen:

Je nach Beschwerde und Verkehrsmittel:

  • Beschwerdeschreiben bzw. -formular (Formulare & Online-Dienste)
  • Fahrkarte im Original (bei Zeitkarten: Kopie)
  • bei personengebundenen Fahrkarten: Identitätsnachweis
  • Quittungen über weitere Kosten (Übernachtung, Taxi, Fahrkarte) im Original
  • Korrespondenz mit dem Verkehrsunternehmen (gegebenenfalls auch mit Anwaltskanzlei / Inkassobüro)


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
keine


Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 07.08.2014


 
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