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Für den Fernbus-Linienverkehr gelten EU-weit einheitliche Fahrgastrechte. Verzögert sich beispielsweise die Abfahrt zu einer über 250 Kilometer weiten Fahrt um mehr als zwei Stunden, ist Ihnen der Fahrpreis zu erstatten oder alternativ die Fortsetzung der Fahrt anzubieten. Andernfalls können Sie zusätzlich eine Entschädigung in Höhe des halben Fahrpreises verlangen.
Es gelten folgende Regelungen (Auszug):
Annullierung, Überbuchung oder Verspätung
Fährt der Bus voraussichtlich mehr als 120 Minuten später ab, ist die Fahrt überbucht oder wird sie abgesagt, muss Ihnen der Beförderer
- die Fortsetzung der Fahrt unter vergleichbaren Bedingungen anbieten (gegebenenfalls mit geänderter Streckenführung) oder
- den Fahrpreis erstatten und Sie schnellstmöglich zum ursprünglichen Abfahrtsort zurückbringen
Geschieht dies nicht, besteht zusätzlich zur Fahrpreiserstattung ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Fahrpreises.
Bei einer Verspätung um mehr als 90 Minuten oder einer Annullierung von einem Busbahnhof sind dem Fahrgast anzubieten:
- Imbisse, Mahlzeiten oder Erfrischungen
- falls erforderlich Hotelzimmer für bis zu zwei Nächte (mit bis zu EUR 80,00 Kosten pro Nacht)
Darüber hinaus bestehen besondere Fahrgastrechte für Menschen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie Mindestanforderungen an die Reiseinformationen.
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Fahrgastrechte Bus
Eisenbahn-Bundesamt
Zuständigkeit
- der jeweilige Beförderer (Schiffsdienst, Terminalbetreiber)
Voraussetzungen
Die Regelungen für Verspätung, Annullierung und Überbuchung gelten nur für Busfahrten im Linien-Fernverkehr mit einer Wegstrecke ab 250 Kilometern (beispielsweise nicht für Ausflugs- und Touristikfahrten).
Der Anspruch auf Erstattung / Entschädigung ist ausgeschlossen bei
- Umständen, die außerhalb des Beförderers liegen
- einem Verschulden der oder des Reisenden
- Verursachung durch Dritte
Ablauf
- Lassen Sie sich die Verspätung oder die sonstigen Mängel vom Personal oder am Terminal bestätigen.
- Machen Sie Ihren Anspruch gegenüber dem Beförderer (Verkehrsdienstleister) geltend.
Kommt der Dienstleister seinen Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend nach, können Sie sich bei der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) oder beim Eisenbahn-Bundesamt beschweren.
Notwendige Unterlagen:
- Fahrschein im Original
- bei personengebundenen Fahrkarten ein Identitätsnachweis
- Quittungen über weitere Kosten (Übernachtung, Taxi, Fahrkarte) im Original
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
keine
Sonstiges
Informationspflicht der Reisenden:
Bevor Sie Leistungen nach dem Fahrgastrecht wahrnehmen, müssen Sie Kenntnis davon haben, dass der Fernlinienbus wahrscheinlich mit der entsprechenden Verspätung abfahren wird.
Als Informationsquellen nutzen Sie bitte insbesondere
- ausgehängte Fahrpläne und Informationen über Fahrplanänderungen
- Auskünfte der Beförderer und Terminalbetreiber, elektronische Anzeigen und Lautsprecheransagen
- die Fahrplaninformationen aus Buchungssystemen, zu denen Ihnen das Verkaufspersonal Auskunft gibt
- verfügbare Fahrplan- und Reisenden-Informationsmedien
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 20.08.2014
(Eisenbahn-Bundesamt)
- Tel: +49 228 30795-400
Fax...