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Führerschein, Internationaler Führerschein 


Der Internationale Führerschein wird innerhalb der Europäischen Union (EU) und den Vertragstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Norwegen, Island und Liechtenstein) nicht benötigt. Zum Führen eines Mietwagens im Ausland kann es jedoch hilfreich sein, wenn Sie einen Internationalen Führerschein vorweisen können. In bestimmten, meist außereuropäischen Ländern, wird zusätzlich zum nationalen ein Internationaler Führerschein benötigt.

Hinweis! Aktuelle Informationen, welche Länder hiervon betroffen sind, erhalten Sie bei den Automobilclubs, den Reiseveranstaltern sowie den jeweiligen Botschaften und Konsulaten.

Die Fahrerlaubnisbehörden sind verpflichtet, dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) die Ausstellung eines Internationalen Führerscheins zur Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister mitzuteilen. Zur Speicherung ist eine Führerscheinnummer, wie sie bei der Erteilung eines Kartenführerscheins vergeben wird, erforderlich. Wenn Sie noch im Besitz eines Papierführerscheins sind, bedeutet dies, dass Sie vor Ausstellung eines Internationalen Führerscheins ihren bisherigen Führerschein auf den Kartenführerschein umstellen lassen müssen.

Der Internationale Führerschein wird längstens für ein Jahr (Führerscheine nach Anlage 8 b zur Fahrerlaubnis-Verordnung) beziehungsweise drei Jahre (Führerscheine nach Anlage 8 c zur Fahrerlaubnis-Verordnung), jedoch nicht länger als die Dauer des nationalen Führerscheins, ausgestellt. Ein abgelaufener Internationaler Führerschein kann nicht verlängert werden.



Zuständigkeit

Fahrerlaubnisbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes



Ablauf
Die Beantragung und Abholung des Internationalen Führerscheins muss nicht persönlich, sondern kann auch durch eine dritte Person (mit Vollmacht) erfolgen.

Bei Vorliegen aller Voraussetzungen und erforderlichen Dokumente/Unterlagen kann der Internationale Führerschein sofort ausgestellt werden.



Notwendige Unterlagen:
  • Personalausweis oder Reisepass
  • nationaler Führerschein im Scheckkartenformat
  • gegebenenfalls: Auszug aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister der Fahrerlaubnisbehörde, die Ihren Führerschein ausgestellt hat
    (Die sogenannte "Karteikartenabschrift" ist überhaupt nur dann erforderlich, wenn Ihr bisheriger Führerschein nicht im Zuständigkeitsbereich der nunmehr zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ausgestellt wurde und wenn er keine Angaben dazu enthält, wann Ihnen welche Fahrerlaubnis erteilt worden ist.)
  • biometrisches Foto:

Wenn Sie noch keinen Führerschein im Scheckkartenformat besitzen, müssen Sie Ihren alten Führerschein vorher in einen solchen umtauschen lassen.



Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
  • je nach Verwaltungsaufwand: von EUR 12,20 bis EUR 16,30
  • falls Sie noch keinen Kartenführerschein besitzen: zusätzlich EUR 24,00


Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 15.01.2014



 
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