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Reiseausweis (Passersatz) für Ausländer aus Drittstaaten beantragen 


Ausländerinnen und Ausländer, die keinen Reisepass oder Passersatz besitzen und die einen solchen nicht auf zumutbare Weise erlangen können, können einen "Reiseausweis für Ausländer" beantragen.

Die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer darf die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder der Aufenthaltsgestattung nicht überschreiten. Die längstmögliche Gültigkeitsdauer beträgt:

  • für Kinder unter zwölf Jahren: sechsJahre, längstens bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres
  • wenn die Inhaberin oder der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat: sechs Jahre
  • wenn die Inhaberin oder der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung das 24. Lebensjahr bereits vollendet hat: zehn Jahre
  • in Einzelfällen (beispielsweise wenn der Reiseausweis ausgestellt wird, um der Ausländerin oder dem Ausländer die endgültige Ausreise aus Deutschland zu ermöglichen): höchstens ein Monat

Der Reiseausweis kann auch als vorläufiges Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens einem Jahr ausgestellt werden.

Der räumliche Geltungsbereich des Reiseausweises kann auf bestimmte Staaten oder Erdteile eingegrenzt werden.

Für Kinder wird der Reiseausweis in der Regel ohne Speichermedium ausgestellt.

Hinweis: Aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Staatenlosenübereinkommen können für Flüchtlinge und Staatenlose Reiseausweise analog zum Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.

Achtung! Für Staatsangehörige der Staaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie der Schweiz wird ein Notreiseausweis ausgestellt. Den Notreiseausweis erhalten unter bestimmten Voraussetzungen auch Staatsangehörige von Staaten, die im Anhang I und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführt sind.


Zuständigkeit
Ausländerbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes


Voraussetzungen
  • Die Ausländerin oder der Ausländer kann ihre oder seine Identität nachweisen und besitzt eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder es wird eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erteilt, sobald ein Reiseausweis ausgestellt und damit die Passpflicht erfüllt wird oder
  • der Ausländerin oder dem Ausländer soll die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet ermöglicht werden.

Asylbewerberinnen und -bewerbern kann ein Reiseausweis ausgestellt werden, wenn

  • für die Ausstellung ein dringendes öffentliches Interesse besteht,
  • zwingende Gründe es erfordern oder
  • die Versagung des Reiseausweises eine unbillige Härte darstellt und die Durchführung des Asylverfahrens nicht gefährdet wird.
Hinweis: Wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Reisepasses oder Passersatzes aus Gründen verweigert, die den Passversagungsgründen nach deutschem Passrecht entsprechen, kann kein Reiseausweis ausgestellt werden.


Ablauf
Den Reiseausweis müssen Sie persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Dort erhalten Sie auch das notwendige Antragsformular.


Notwendige Unterlagen:
  • ein biometrietaugliches Passbild im Passformat 45 mal 35 mm
  • Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit (beispielsweise durch abgelaufene Reisedokumente, Urkunden oder eidesstattliche Erklärungen)
Hinweis: Es werden nur Lichtbilder akzeptiert, die den Formvorschriften für biometriegestützte Reisepässe entsprechen.


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
  • Reiseausweis für Ausländer, Flüchtlinge oder Staatenlose
    • EUR 59,00
    • bis zum vollendeten 24. Lebensjahr: EUR 37,50
  • vorläufiger Reiseausweis für Ausländer, Flüchtlinge oder Staatenlose
    • EUR 30,00
    • Verlängerung: EUR 20,00
  • Reiseausweis ohne Speichermedium für Ausländer, Flüchtlinge, Staatenlose oder Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr: EUR 13,00


Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:

  • § 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) – Begriffsbestimmungen
  • § 4 AufenthV – Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer
  • § 5 AufenthV – Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer
  • § 6 AufenthV – Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland
  • § 8 AufenthV – Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer
  • § 9 AufenthV – Räumlicher Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer
  • § 11 AufenthV – Verfahren der Ausstellung oder Verlängerung des Reiseausweises für Ausländer
  • § 48 AufenthV – Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen
  • Artikel 28 Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1967 (Genfer Flüchtlingskonvention) – Reiseausweise
  • Artikel 28 Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosenübereinkommen) – Reiseausweise


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern



 
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