Lebenslagen-> Reisen-> Dokumente und Visa-> Passersatz-> Notreiseausweis beantragen
Staatsangehörige von Staaten der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz sowie von Staaten, die im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführt sind, können, sofern sie ins Ausland reisen wollen, jedoch über kein gültiges Reisedokument verfügen, direkt bei den Grenzbehörden einen Notreiseausweis beantragen.
Der Notreiseausweis kann auch Staatsangehörigen von Staaten, die im Anhang I der Verordnung aufgelistet sind und die eine Berechtigung zum Aufenthalt in der EU, Island, Norwegen, Liechtenstein oder der Schweiz (und zur Rückkehr dorthin) nachweisen können, ausgestellt werden.
Mit dem Notreiseausweis sind Sie zur Ausreise aus und anschließenden Wiedereinreise nach Deutschland berechtigt, nicht jedoch für weitere Reisen in andere Staaten. Er gilt nur für die Dauer der Reise, höchstens jedoch einen Monat. Der Notreiseausweis ist daher kein vollwertiger Ersatz für den Reisepass.
Tipp: Auf den Seiten der Bundespolizei finden Sie eine Liste der Staaten, die den Notreiseausweis uneingeschränkt oder in Verbindung mit einem zeitlich abgelaufenen Lichtbildausweis (zum Beispiel Reisepass oder Personalausweis) anerkennen. Beachten Sie jedoch, dass ausländische Grenzbehörden diese Praxis jederzeit kurzfristig ändern können.
Voraussetzungen
- Die Identität und Staatsangehörigkeit der oder des Reisenden muss festgestellt werden können.
- Es dürfen keine
- Sicherheitsbedenken,
- Ausreiseuntersagung oder
- Passversagungsgründe bestehen.
- Bei Minderjährigen muss das Einverständnis der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters vorliegen.
Ablauf
Den Notreiseausweis müssen Sie persönlich direkt bei der Grenzbehörde (beispielsweise am Flughafen) beantragen.
Um den Notreiseausweis schneller zu erhalten, können Sie Ihre Personal- und Reisedaten im Vorfeld elektronisch an die zuständige Grenzbehörde übermitteln. Diese nimmt dann bezüglich der weiteren Vorgehensweise Kontakt mit Ihnen auf.
Notwendige Unterlagen:
- Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit (in der Regel durch den abgelaufenen Reisepass oder Personalausweis)
In Ausnahmefällen können Sie Ihre Identität auch durch Kopien des abgelaufenen Reisepasses oder Personalausweises beziehungsweise durch Ihre Geburtsurkunde in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis (zum Beispiel Führerschein) nachweisen. - gegebenenfalls: Nachweis der Berechtigung zum Aufenthalt in der EU, Island, Norwegen, Liechtenstein oder der Schweiz (und zur Rückkehr dorthin)
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
- EUR 25,00
- für eine Bescheinigung der Rückkehrberechtigung in das Bundesgebiet auf dem Notreiseausweis: EUR 15,00
Sonstiges
Deutschen Staatsangehörigen kann von der Grenzbehörde ein Reiseausweis ausgestellt werden. Ausländische Staatsangehörige, die nicht Bürgerinnen oder Bürger eines der oben genannten Staaten sind und einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsgestattung vorweisen können, müssen bei der Ausländerbehörde vor Antritt ihrer Reise einen "Reiseausweis für Ausländer" beantragen.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) – Begriffsbestimmungen
- § 4 AufenthV – Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer
- § 13 AufenthV – Notreiseausweis
- § 48 AufenthV – Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Inneren