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Antrag auf Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie 


Lebt das Kind bereits längere Zeit in einer Pflegefamilie und wollen die leiblichen Eltern das Kind von dort wegnehmen, können die Pflegeeltern beim Familiengericht einen Antrag auf Verbleib des Kindes in ihrer Familie stellen.

Das Gericht muss dann prüfen, ob die Wegnahme von der Pflegefamilie für das Kind eine Kindeswohlgefährdung darstellt. Gleichzeitig muss auch die Erziehungsfähigkeit der leiblichen Eltern eingeschätzt werden.


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Zuständigkeit

Familiengericht am Amtsgericht



Voraussetzungen

Das Pflegekind muss bereits seit einem längeren Zeitraum in Ihrer Familie leben, hat sich integriert und enge Beziehungen aufgebaut. Eine Rückkehr in die Familie der leiblichen Eltern würde die weitere Entwicklung des Kindes gefährden.

Die gerichtliche Entscheidung beruht in jedem Fall auf dem so genannten "Kindeswohlprinzip". Die richterliche Entscheidung richtet sich also nicht nach den subjektiven Wünschen der Eltern oder Pflegeeltern. Vielmehr muss sichergestellt sein, dass dem Kind durch einen Beziehungsabbruch kein nachhaltiger Schaden zugefügt wird. Das Kindeswohl ist gegenüber dem Elternrecht vorrangig. Es gibt in der Rechtsprechung eine erkennbare Tendenz, dass bei Pflegeverhältnissen, die zwei oder mehr Jahre dauern, die Herausnahme eines Kindes aus der Pflegefamilie meist abgelehnt wird.


HINWEIS: Der Richtwert "längerer Zeitraum" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der einzelfallbezogen zu beurteilen ist. Maßgebliche Kriterien hierbei sind das Alter des Kindes und seine Vorgeschichte.



Ablauf

Das Verfahren beginnt, wenn die Pflegeeltern einen Antrag beim zuständigen Familiengericht stellen. Ebenso kann das Gericht von Amts wegen tätig werden. Sie sollten den Antrag rechtzeitig stellen, bevor möglicherweise Fakten für eine Rückführung geschaffen werden.

Parallel können Sie einen Eilantrag "auf Erlass einer vorläufigen Anordnung des Verbleibs" stellen. Damit verhindern Sie, dass die leiblichen Eltern oder der Vormund aufgrund des Aufenthaltsbestimmungsrechts möglicherweise Tatsachen schaffen, die nicht dem Wohl des Kindes entsprechen. Durch die vorläufige Anordnung ist der Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie bis zur Entscheidung gesichert.

Bis zum Abschluss des Verfahrens kann eine geraume Zeit vergehen, gerade wenn zusätzlich ein Gutachten angefertigt wird. Es darf jedoch nicht zu einer einstweiligen Herausnahme des Kindes kommen, bei der erst im Nachhinein geprüft wird, ob dies für das Kind förderlich ist.



Bearbeitungsfristen:

Wenn Sie sich als Pflegeeltern damit konfrontiert sehen, dass Ihr Pflegekind in naher Zukunft aus Ihrer Familie herausgenommen werden könnte, ist es wichtig, dass Sie möglichst früh rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Landesjugendamt, mit freundlicher Unterstützung durch das Jugendamt der Landeshauptstadt Dresden. 20.01.2014


 
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