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Um Bäche, Flüsse und Seen oder auch das Grundwasser zu benutzen, benötigen Sie eine Genehmigung. Unter Gewässerbenutzung ist beispielsweise zu verstehen
- das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern
- das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern
- das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern (wenn sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt
- das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer
- das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (etwa durch einen Brunnen)
Um auszuschließen, dass bereits Rechte auf die Gewässernutzung oder rechtliche Einschränkungen bestehen, empfiehlt sich vor Antragstellung ein Blick in das Wasserbuch.
DETAILS:
- Einsicht und Auszug aus dem Wasserbuch
Amt24-Verfahrensbeschreibung
VERWANDTE THEMEN:
- Änderung der Gewässerbenutzung anzeigen
Amt24-Verfahrensbeschreibung - Bau eines Brunnens
Amt24-Informationen
Zuständigkeit
Untere Wasserbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Voraussetzungen
- Das Gewässer wird durch Ihre Benutzung nicht geschädigt.
- Das Wohl der Allgemeinheit oder sonstiger ist nicht gefährdet (beispielsweise bei der Grundwasserversorgung).
- gegebenenfalls: umweltrechtliche Genehmigung
Ablauf
Den Antrag stellen Sie bei der zuständige Stelle formlos schriftlich per Fax, E-Mail oder Brief.
- Geben Sie in Ihrem Schreiben die genaue Art und den Ort der geplanten Gewässerbenutzung an; fügen Sie aussagekräftige Unterlagen bei.
- Die Behörde prüft Ihren Antrag, liegen die Voraussetzung vor, erteilt Sie Ihnen die schriftliche Erlaubnis und veranlasst gegebenenfalls die Eintragung ins Wasserbuch.
HINWEIS: Sie müssen nachweisen, dass sie den Gebrauch und Verlust von Wasser, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, so gering wie möglich halten
Bedarf Ihr Vorhaben der Umweltverträglichkeitsüberprüfung oder ist es wasserwirtschaftlich bedeutsam, erhalten Sie die Aufforderung, ein förmliches Genehmigungsverfahren zu beantragen.
Notwendige Unterlagen:
- schriftlicher Antrag (formlos)
- Unterlagen, die für das Verständnis des Sachverhaltes notwendig sind
Die zuständige Stelle fordert gegebenenfalls Unterlagen nach.
Bearbeitungsfristen:
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Sonstiges
Möglichkeit, sich über die bestehenden wasserwirtschaftlichen Nutzungen, Anlagen und Schutzgebiete im Freistaat Sachsen zu informieren:
- Digitales Wasserbuch
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 13 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) – Erlaubnis
- Sächsische Wasserzuständigkeitsverordnung
(SächsWasserzuVO) – Zuständigkeiten der Wasserbehörden - Anlage 1 zu § 1 Ziffer 100 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Sächsisches Kostenverzeichnis – SächsKVZ)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft. 20.01.2014