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Das Wasserbuch ist ein amtliches Register ähnlich dem Grundbuch. Verzeichnet sind Wasserrechte und Angaben zu wasserwirtschaftlich begründeten Schutzgebieten. Das Verzeichnis dient dem Überblick und dem Nachweis über Entscheidungen der Behörden.
Das Sächsische Wassergesetz erlaubt jedem den Einblick, der wasserrechtliche Angaben benötigt wie zum Beispiel zu Überschwemmungs- und Wasserschutzgebieten, Kläranlagen, Wasserkraftanlagen oder Grundwasser-Entnahmen.
VERWANDTE THEMEN:
- Gewässerbenutzung anzeigen
- Änderung der Gewässerbenutzung anzeigen
Amt24-Verfahrensbeschreibung
- Digitales Wasserbuch
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft
Zuständigkeit
Untere Wasserbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Voraussetzungen
Um Dokumente einzusehen, auf die die Eintragung Bezug nimmt, müssen Sie ein rechtliches Interesse darlegen. Für bestimmte Dokumente ist die Einsichtnahme nur mit Zustimmung der oder des Berechtigten möglich.
Ablauf
Einsicht in das Wasserbuch
Über eine Internet-Anwendung können Sie ohne Antrag direkt im digitalen Wasserbuch des Freistaates Sachsen recherchieren:
- Digitales Wasserbuch
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft
Auszug aus dem Wasserbuch
- Beantragen Sie bei der zuständigen Stelle per Fax, E-Mail oder Brief einen amtlichen Auszug aus dem Wasserbuch.
- Treffen Sie in Ihrem Schreiben Angaben zum betreffenden Gewässergebiet und / oder zum Rechtsinhaber (falls bekannt mit Wasserbuch-Nummer) und nennen Sie den Grund Ihrer Anfrage.
- Die Wasserbehörde erstellt Ihnen die Ausdrucke und sendet Ihnen diese kostenpflichtig zu.
TIPP: Je genauer Ihre Angaben sind, desto schneller kann Ihr Antrag bearbeitet werden, nehmen Sie gegebenenfalls vorab Einsicht in das Digitale Wasserbuch.
Notwendige Unterlagen:
- schriftlicher Antrag (formlos)
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
- Einsicht in das digitale Wasserbuch: kostenlos
- amtlicher Auszug aus dem Wasserbuch: Gebühren laut Sächsischem Kostenverzeichnis
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 106 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) – Einsicht
- Sächsische Wasserbuchverordnung (SächsWabuV) – Einzelheiten zum Inhalt und Führen des Wasserbuches
- Sächsische Wasserzuständigkeitsverordnung
(SächsWasserZuVO) – Zuständigkeiten der Wasserbehörden - Anlage 1 zu § 1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Sächsisches Kostenverzeichnis – SächsKVZ)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft. 20.01.2014