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Lebenslagen-> Bauen-> Genehmigung des Bauvorhabens-> 4.6 Weitere Rechtsgebiete-> Gewässer, Bauen in Überschw...-> Änderung der Gewässerbenutz...
Änderung der Gewässerbenutzung anzeigen 
Änderungsanzeige zur Erlaubnis für die Gewässerbenutzung nach dem Sächsischen Wassergesetz (SächsWG)


Für das Benutzen von Gewässern jeglicher Art benötigen Sie eine Genehmigung. Sollte sich eine Nutzungsänderung ergeben, teilen Sie dies umgehend der unteren Wasserbehörde mit. Geht eine Ihnen erteilte Erlaubnis auf einen Rechtsnachfolger über, müssen Sie dies ebenfalls der Wasserbehörde melden.

DETAILS / VERWANDTES THEMA:



Zuständigkeit

Untere Wasserbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes



Voraussetzungen

Bestehende Anzeige zur Gewässerbenutzung.



Ablauf

Die Änderung der Gewässerbenutzung melden Sie formlos per Fax, E-Mail oder Brief.

  • Senden Sie an die zuständige Stelle ein Schreiben, in dem Sie mitteilen, dass sich die Gewässerbenutzung durch Sie ändert.
  • Die zuständige Stelle prüft, ob die Änderung statthaft ist.
  • Sie erhalten darüber einen schriftlichen Bescheid.

Bedarf Ihr Vorhaben der Umweltverträglichkeitsüberprüfung oder ist es wasserwirtschaftlich bedeutsam, erhalten Sie die Aufforderung, ein förmliches Genehmigungsverfahren zu beantragen.



Notwendige Unterlagen:
  • formloses Schreiben an die zuständige Stelle
  • Unterlagen, die für das Verständnis des Sachverhaltes notwendig sind.

Die zuständige Stelle fordert gegebenenfalls Unterlagen nach.

TIPP: Geben Sie die vormalige Verfahrensnummer an, so kann Ihr Anliegen schneller zugeordnet werden.



Bearbeitungsfristen:
Zeigen Sie die Änderung umgehend an; die Genehmigung ist jederzeit widerruflich.


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Die Änderungsanzeige ist für Sie kostenlos; je nach Art und Umfang des Vorhabens fallen gegebenenfalls Verwaltungsgebühren für wasserrechtliche Genehmigungen an.


Sonstiges
Das digitale Wasserbuch bietet Ihnen die elektronische

Möglichkeit, sich über die bestehenden wasserwirtschaftlichen Nutzungen, Anlagen und Schutzgebiete im Freistaat Sachsen zu informieren:



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft. 20.01.2014



 
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