Lebenslagen-> Bauen-> Genehmigung des Bauvorhabens-> 4.6 Weitere Rechtsgebiete-> Denkmalschutz-> Städtebaulicher Denkmalschu...
Städte und Gemeinden im Freistaat Sachsen mit 2.000 und mehr Einwohnern können im Rahmen dieser Förderung Zuwendungen zur Sicherung und zum Erhalt historisch wertvoller Altstadtbereiche beantragen.
Das gemeinsame Förderprogramm von Bund und Ländern zielt insbesondere darauf ab, bau- und kulturhistorisch wertvolle Stadtkerne über die jeweiligen Einzeldenkmale, Straßen und Plätze hinaus in ihrer baulichen und strukturellen Eigenart und Geschlossenheit zu erhalten und zukunftsweisend weiter zu entwickeln.
Die historischen Innenstädte sollen dabei keinesfalls zu Museen werden, sondern sich zu lebendigen Orten entwickeln, die auch unter heutigen Bedingungen für Wohnen, Arbeit, Kultur und Freizeit gleichermaßen attraktiv sind.
Konditionen
Art der Förderung
Gebietsförderung
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
Form der Zuwendung
Zuschuss
Maximaler Fördersatz
80 %
Zuständigkeit
Voraussetzungen
- Antragsberechtigt sind Städte und Gemeinden im Freistaat Sachsen, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung mehr als 2.000 Einwohner zählen (Verwaltungsverbände und -gemeinschaften sowie Zweckverbände und Planungsverbände sind diesen gleichgestellt).
- Es handelt sich um eine städtebauliche Gesamtmaßnahme in einem durch Satzung festgelegten Erhaltungs- oder Sanierungsgebiet nach § 172 bzw. § 142 Baugesetzbuch (BauGB).
Ablauf
Die Antragstellung erfolgt bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB) auf den hierzu vorgesehenen Formularen. Beachten Sie die Antragsfristen für den jeweiligen Förderzeitraum. Vordrucke und Merkblätter beziehen Sie online über Amt24 (Formulare & Online-Dienste) oder über die SAB.
- Städtebaulicher Denkmalschutz (SDP), Antragsunterlagen
SAB-Förderportal
Notwendige Unterlagen:
Bearbeitungsfristen:
- Die Antragsfristen für den jeweiligen Förderzeitraum gibt das Sächsische Staatsministerium des Innern bekannt (nach Veröffentlichung unter "Rechtsgrundlage")
- Der Beginn der Förderung ist die Aufnahme des Fördergebietes in das Jahresprogramm. Sie endet, wenn die Abrechnung für die Gesamtmaßnahmen erfolgt.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
für die Antragstellung: keine
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministerium des Innern über die Förderung der Städtebaulichen Erneuerung im Freistaat Sachsen (Verwaltungsvorschrift Städtebauliche Erneuerung, VwV StBauE)
- Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2014 über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104 b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen (VV Städtebauförderung 2014)
- Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Innern für die Programme der Städtebauförderung – Programmjahr 2015 vom 11.11.2014 (veröffentlicht in Sächs. Abl. Nr. 48/2014 vom 27.11.2014)
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24, mit freundlicher Unterstützung durch die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB). 22.01.2015