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Lebenslagen-> Bauen-> Genehmigung des Bauvorhabens-> 4.6 Weitere Rechtsgebiete-> Denkmalschutz-> Städtebaulicher Denkmalschu...
Städtebaulicher Denkmalschutz (SDP), Antragstellung bei der SAB 
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung im Rahmen des Bund-Länder-Programmes zur Förderung der städtebaulichen Erneuerung...


Städte und Gemeinden im Freistaat Sachsen mit 2.000 und mehr Einwohnern können im Rahmen dieser Förderung Zuwendungen zur Sicherung und zum Erhalt historisch wertvoller Altstadtbereiche beantragen.

Das gemeinsame Förderprogramm von Bund und Ländern zielt insbesondere darauf ab, bau- und kulturhistorisch wertvolle Stadtkerne über die jeweiligen Einzeldenkmale, Straßen und Plätze hinaus in ihrer baulichen und strukturellen Eigenart und Geschlossenheit zu erhalten und zukunftsweisend weiter zu entwickeln.

Die historischen Innenstädte sollen dabei keinesfalls zu Museen werden, sondern sich zu lebendigen Orten entwickeln, die auch unter heutigen Bedingungen für Wohnen, Arbeit, Kultur und Freizeit gleichermaßen attraktiv sind.

Konditionen

Art der Förderung
Gebietsförderung

Finanzierungsart
Anteilfinanzierung

Form der Zuwendung
Zuschuss

Maximaler Fördersatz
80 %



Zuständigkeit


Voraussetzungen
  • Antragsberechtigt sind Städte und Gemeinden im Freistaat Sachsen, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung mehr als 2.000 Einwohner zählen (Verwaltungsverbände und -gemeinschaften sowie Zweckverbände und Planungsverbände sind diesen gleichgestellt).
  • Es handelt sich um eine städtebauliche Gesamtmaßnahme in einem durch Satzung festgelegten Erhaltungs- oder Sanierungsgebiet nach § 172 bzw. § 142 Baugesetzbuch (BauGB).


Ablauf

Die Antragstellung erfolgt bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB) auf den hierzu vorgesehenen Formularen. Beachten Sie die Antragsfristen für den jeweiligen Förderzeitraum. Vordrucke und Merkblätter beziehen Sie online über Amt24 (Formulare & Online-Dienste) oder über die SAB.

Hinweis: Als privater Träger eines Vorhabens zum städtebaulichen Denkmalschutz wenden Sie sich an die zuständige Gemeinde- oder Stadtverwaltung.


Notwendige Unterlagen:
vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformulare und Anlagen (Formulare & Online-Dienste)


Bearbeitungsfristen:
  • Die Antragsfristen für den jeweiligen Förderzeitraum gibt das Sächsische Staatsministerium des Innern bekannt (nach Veröffentlichung unter "Rechtsgrundlage")
  • Der Beginn der Förderung ist die Aufnahme des Fördergebietes in das Jahresprogramm. Sie endet, wenn die Abrechnung für die Gesamtmaßnahmen erfolgt.


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:

für die Antragstellung: keine



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24, mit freundlicher Unterstützung durch die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB). 22.01.2015




 
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