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Diese Förderung zielt auf die Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen in den Arbeitsmarkt. Der Eingliederungszuschuss ist eine Leistung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (§§ 88 ff. SGB III). Dabei können Arbeitgeber für die Einstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen Zuschüsse zu den Lohnkosten zum Ausgleich von Minderleistungen erhalten (zum Beispiel bei unüblich langen Einarbeitungszeiten).
Konditionen
Art der Förderung
Zuschuss zum Arbeitsentgelt
Höhe
maximal 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgeltes und des pauschalierten Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
(Berücksichtigungsfähig ist das vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt, soweit es das tarifliche Arbeitsentgelt oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, das für vergleichbare Tätigkeiten ortsübliche Arbeitsentgelt nicht übersteigt und soweit es die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht übersteigt. Berücksichtigungsfähig ist auch der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.)
Dauer
Maximal zwölf Monate
Ein Rechtsanspruch auf den Zuschuss besteht nicht.
Bei Personen über 50 Jahre ist bis 31.12.2014 eine längere Förderdauer möglich.
Die Einstellung von behinderten und schwerbehinderten Menschen sowie von besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen kann mit höheren Zuschüssen und länger als ein Jahr gefördert werden.
Zuständigkeit
Agentur für Arbeit / Jobcenter, Arbeitgeberservice
Voraussetzungen
Antragsberechtigte
Arbeitgeber (natürliche und juristische Personen):
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
- Freiberufler
- öffentliche Einrichtungen
- Verbände und Vereinigungen
Weitere Voraussetzungen
- Eine erfolgreiche Eingliederung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin in den Arbeitsmarkt kann anders nicht oder nicht dauerhaft erreicht werden.
- Die Nachbeschäftigungszeit muss erfüllt werden. Sie entspricht der Förderdauer und beträgt längstens zwölf Monate.
Grundsätzlich ausgeschlossen
ist die Förderung, wenn
- zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten, o d e r
- die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der letzten vier Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war.
- Der Förderungsausschluss gilt auch, wenn die Einstellung zwar bei einem anderen Arbeitgeber (zum Beispiel Zeitarbeitsunternehmen), aber die Beschäftigung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt.
Ablauf
- Prüfen Sie zunächst, ob die betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind und die Person, die Sie einstellen möchten, der Zielgruppe entspricht.
- Den Antrag können Sie bei der zuständigen Stelle persönlich, schriftlich, telefonisch oder per E-Mail stellen.
- Als Antragszeitpunkt gilt der Tag, an dem Sie das Antragsformular "Antrag auf Eingliederungszuschuss / Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen" abholen beziehungsweise sich zuschicken lassen (Formulare nicht im Internet abrufbar).
- Wenn alle Unterlagen vollständig sind, reichen Sie das Antragsformular sowie die weiteren Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
Notwendige Unterlagen:
- Kopie des Arbeitsvertrages
- Auszug aus dem Handelsregister oder Gewerbeanmeldung (bei erstmaliger Beantragung)
Bearbeitungsfristen:
Zeitpunkt der Antragstellung
Sie müssen den Antrag rechtzeitig vor der Arbeitsaufnahme stellen.
Abgabefrist
Für die Abgabe des Antragsformulars und der weiteren Dokumente gibt es keine Frist. Die Bearbeitung Ihres Antrags ist jedoch erst möglich, wenn Sie alle erforderlichen Unterlagen abgegeben haben.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Für Sie als Antragsteller fallen keine Kosten oder Gebühren an.
Sonstiges
Arbeitslose gemäß § 16 Sozialgesetzbuch III sind Personen, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld
- vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,
- eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und
- sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben.
Von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer gemäß § 17 Sozialgesetzbuch III sind Personen, die
- versicherungspflichtig beschäftigt sind,
- alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und
- voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden.
Zur Klärung der Frage, ob Vermittlungshemmnisse vorliegen, werden Kriterien wie zum Beispiel Alter, Dauer der Arbeitslosigkeit, fehlende Ausbildung oder Berufserfahrung, gesundheitliche Probleme und Behinderung berücksichtigt, soweit sie sich auf die Vermittlungsfähigkeit negativ auswirken.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- §§ 88 bis 92 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) – Eingliederungszuschuss
- § 131 SGB III – Sonderregelung für ältere Arbeitnehmer/innen beim Eingliederungszuschuss
- § 16 SGB III – Arbeitslose
- § 17 SGB III – Drohende Arbeitslosigkeit
- § 16 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) – Leistungen zur Eingliederung
Freigabevermerk
Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit. 09.01.2014