Lebenslagen-> Leben mit einer Behinderung-> Beschäftigung schwerbehinde...-> Ausgleichsabgabe zahlen
Private und öffentliche Arbeitgeber, die im Jahresdurchschnitt über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, haben auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.
HINWEIS: Da es auf die Zahl der insgesamt vorhandenen Arbeitsplätze ankommt, sind auch Arbeitgeber mit mehreren Betrieben oder Betriebsteilen (zum Beispiel Filialen), die jede für sich weniger, zusammen aber mehr als 20 Arbeitsplätze haben, beschäftigungspflichtig.
Solange Ihr Betrieb diese Pflichtquote nicht erfüllt, müssen Sie für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe zahlen.
Zuständigkeit
Agentur für Arbeit
Voraussetzungen
Die Ausgleichsabgabe wird in einem Betrieb mit mindestens 20 Arbeitsplätzen fällig, wenn nicht auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden.
Ablauf
Die Berechnung der Ausgleichsabgabe erfolgt im Wege der sogenannten Selbstveranlagung durch den Arbeitgeber.
ONLINE-DIENST:
Wenn Sie für Ihren Betrieb ermitteln, dass Sie zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet sind, müssen Sie den jeweiligen Betrag an das Integrationsamt in Chemnitz überweisen.
DETAILS:
- Integrationsamt Chemnitz
-
Ausgleichsabgabe
Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen -
Erläuterungen zum Anzeigeverfahren
Bundesagentur für Arbeit
Bearbeitungsfristen:
Überweisung der Ausgleichsabgabe: für das vorangegangene Kalenderjahr bis
HINWEIS: Wenn Sie mit der Überweisung der Ausgleichsabgabe mehr als drei Monate im Verzug sind, erlässt das Integrationsamt einen Feststellungsbescheid über die rückständigen Beträge. Als Säumniszuschlag für rückständige Beträge ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Prozent des rückständigen, auf EUR 50 nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Die Höhe der Ausgleichsabgabe beträgt je Monat und unbesetztem Pflichtplatz:
- bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von drei Prozent bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz (derzeit fünf Prozent): EUR 105,00
- bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von zwei Prozent bis weniger als drei Prozent: EUR 180,00
- bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als zwei Prozent: EUR 260,00
Für kleinere Betriebe und Dienststellen bestehen einige Erleichterungen hinsichtlich der Höhe der Ausgleichsabgabe:
- Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen – sie zahlen je Monat EUR 105,00, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen.
- Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen zwei Pflichtplätze besetzen – sie zahlen EUR 105,00, wenn sie nur einen Pflichtplatz besetzen, und EUR 180,00 je unbesetzten Arbeitsplatz, wenn sie keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen.
Sonstiges
Arbeitgeber, die zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet sind, können diese ganz oder teilweise dadurch reduzieren, indem sie anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder Blindenwerkstätten Aufträge erteilen. 50 Prozent des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) können auf die jeweils zu zahlende Ausgleichsabgabe angerechnet werden. Dabei wird die Arbeitsleistung des Fachpersonals zur Arbeits- und Berufsförderung berücksichtigt, nicht hingegen die Arbeitsleistung sonstiger nicht behinderter Arbeitnehmer. Die anrechenbaren Beträge werden von den Werkstätten für behinderte Menschen auf den Rechnungen ausgewiesen.
MEHR ZU DIESEM THEMA:- Werkstätten für behinderte Menschen
Amt24-Informationen
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 71 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
- § 76 SGB IX – Mehrfachanrechnung
- § 77 SGB IX – Ausgleichsabgabe
- § 80 SGB IX – Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesanstalt für Arbeit und den Integrationsämtern
- § 140 SGB IX – Vergabe von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 20.01.2014