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Bei einer beruflichen Erstausbildung erhalten behinderte Menschen, die kein Übergangsgeld beanspruchen können, in der Regel von der Agentur für Arbeit ein Ausbildungsgeld.
Die Höhe des Ausbildungsgeldes hängt von zwei Faktoren ab:
- Bedarfssatz des Ausbildungsgeldes
- anzurechnendes Einkommen, wenn es sich um eine berufliche Ausbildung handelt
Wie bei der Berufsausbildungsbeihilfe sind auch beim Ausbildungsgeld für die Lebenshaltungskosten, die während der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme entstehen, bestimmte Pauschbeträge festgesetzt. Das heißt, es werden keine individuellen Kosten (zum Beispiel Miete, Kleidung oder Lebensmittel) übernommen.
Die Höhe des Bedarfs richtet sich nach
- der Art der Maßnahme, an der Sie teilnehmen,
- der Art der Unterbringung während der Maßnahme sowie
- Ihrem Alter und Ihrem Familienstand.
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- Ausbildungsgeld
Bundesagentur für Arbeit
Zuständigkeit
Agentur für Arbeit
Voraussetzungen
Anspruch auf Ausbildungsgeld besteht in der Regel, wenn Sie als behinderter Mensch
- erstmalig eine berufliche Ausbildung absolvieren,
- an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung teilnehmen,
- bei einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 38a Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) oder
- sich im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen befinden.
Wenn Sie an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder an einer Unterstützten Beschäftigung teilnehmen oder Ihnen Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen erbracht werden, wird Einkommen grundsätzlich nicht angerechnet.
Wenn Sie eine berufliche Ausbildung absolvieren, wird auf das Ausbildungsgeld
- Ihr Einkommen,
- das Einkommen Ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten beziehungsweise Ihres Lebenspartners und
- das Einkommen Ihrer Eltern
angerechnet.
HINWEIS: Ein Anspruch auf Ausbildungsgeld besteht nur, wenn der behinderte Mensch keinen Anspruch auf Übergangsgeld hat. Für das Ausbildungsgeld gelten grundsätzlich die Vorschriften für die Berufsausbildungsbeihilfe. Abweichend davon gibt es besondere Regelungen, die nur für das Ausbildungsgeld gelten. Das gilt insbesondere für die Festsetzung der Höhe des Bedarfs und die Anrechnung von Einkommen. So liegen beispielsweise die Einkommensfreibeträge für das Ausbildungsgeld über denen der Berufsausbildungsbeihilfe.
Ablauf
Das Ausbildungsgeld müssen Sie bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit beantragen. Wegen der individuellen Berechnungsgrundlagen und den Voraussetzungen, die die Höhe des Ausbildungsgeldes beeinflussen, empfehlen wir Ihnen, sich davor bei der jeweiligen Agentur für Arbeit beraten zu lassen.
HINWEIS: Den Antrag auf Ausbildungsgeld erhalten Sie von Ihrer Beratungsfachkraft der Agentur für Arbeit. Bitte vereinbaren Sie telefonisch oder schriftlich hierzu einen Beratungstermin.
Notwendige Unterlagen:
Bei der Abgabe des Antrages auf Ausbildungsgeld sind in der Regel folgende Unterlagen mitzubringen:
- Nachweise zur Feststellung des Bedarfs (zum Beispiel Kosten der Unterbringung)
- Nachweise zur Feststellung des Einkommens bei beruflicher Ausbildung (zum Beispiel Steuerbescheid der Eltern, Nachweis über Ausbildungsvergütung)
- Kopie des Ausbildungsvertrages bei beruflicher Ausbildung
Bearbeitungsfristen:
Über den Anspruch auf Ausbildungsgeld wird in der Regel bei einer beruflichen Ausbildung für 18 Monate, bei allen übrigen Ausbildungsmaßnahmen für ein Jahr entschieden. Dauert die Maßnahme länger, übersendet die Agentur für Arbeit automatisch rechtzeitig einen Fragebogen zur Weiterbewilligung des Ausbildungsgeldes.
Das Ausbildungsgeld wird auch für Ferienzeiten gezahlt, wenn diese innerhalb der "Maßnahme" liegen und die Agentur für Arbeit diese Zeiten als Teil der Maßnahme anerkannt hat.
HINWEIS: Bei einer Unterbrechung der "Maßnahme" aus gesundheitlichen Gründen wird das Ausbildungsgeld bis zum Ende des dritten auf den Eintritt der Krankheit folgenden Kalendermonats gezahlt, längstens jedoch bis zum planmäßigen Ende der Maßnahme weitergewährt. Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist wird der Tag der Erkrankung mit eingerechnet.
Für Fehlzeiten aus nicht gesundheitlichen Gründen besteht nur dann Anspruch auf Ausbildungsgeld, wenn der Grund für die Unterbrechung der Teilnahme von der Agentur für Arbeit anerkannt wird. Als wichtige Gründe werden beispielsweise anerkannt:
- Eheschließung
- Geburt eines Kindes
- Wohnungswechsel
- Wahrnehmung eines Gerichtstermins
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- §§ 122 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) – Ausbildungsgeld in Verbindung mitin Verbindung mit
-
§§ 56 ff. SGB III – Berufsausbildungsbeihilfe
Freigabevermerk
Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit. 20.01.2014