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Hat eine Schülerin oder ein Schüler Probleme beim Lesen und Schreiben, beim Erarbeiten mathematischer Zusammenhänge und beim selbstständigen Anwenden des Erlernten, kommt eine sonderpädagogische Förderung in Betracht. Dazu muss von der Förderschule der individuelle sonderpädagogische Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers begutachtet und festgestellt werden.
Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs wird von der für Sie zuständigen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur eingeleitet, wenn Anhaltspunkte einen sonderpädagogischen Förderbedarf vermuten lassen.
Vor Beantragung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs können im Rahmen des Aufnahmeverfahrens die Grundschule, nach Beginn der Schulpflicht die Schule, die der Schüler besucht, oder die Eltern eine Beratung durch eine Förderschule beantragen. Die beratenden Lehrer der Förderschule können das Kind in der Kindertageseinrichtung oder den Schüler in der Schule, die er besucht, beobachten. Sie können sich mit den dortigen pädagogischen Fachkräften, Klassen- und Fachlehrern über deren Erkenntnisse und Wahrnehmungen beraten und Hinweise zu Fördermaßnahmen geben. Die Eltern sind über die Durchführung der Beratung und die beabsichtigten Maßnahmen zu informieren. Der sonderpädagogische Förderbedarf wird von einer von der Sächsischen Bildungsagentur beauftragten Förderschule ermittelt.
Zuständigkeit
Sächsische Bildungsagentur, Regionalstellen
Ablauf
Gewöhnlich veranlasst die Schule des Kindes die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs. Bei Schulanfängern übernimmt die Grundschule, an der Sie Ihr Kind anmelden müssen, diese Aufgabe.
- Anmeldung an der Förderschule
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Sie können das Verfahren zur Feststellung des Sonderpädagogischen Förderbedarfs auch selbst auslösen, indem Sie einen Antrag bei der Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur stellen.
Nachdem die Sächsische Bildungsagentur das Verfahren eingeleitet und eine Förderschule mit der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs beauftragt hat, nimmt die Förderschule Kontakt mit den Eltern und der meldenden Schule auf. Um den Schüler in seiner gewohnten Umgebung zu erleben, besucht ihn die mit der Diagnose betraute Lehrkraft in der Schule. Sie beobachtet das Kind beim Lernen, Spielen und beim Umgang mit anderen Schülern. In Gesprächen mit den Eltern werden Ängste, Sorgen und Vorbehalte abgebaut. Der Schüler kann probeweise am Unterricht der Förderschule teilnehmen.
Der Schulleiter oder die Schulleiterin der Förderschule bildet zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs einen Förderausschuss. Diesem gehören ein Vertreter der bisher besuchten Schule, ein mit der Diagnostik beauftragter Lehrer sowie mindestens ein Elternteil an. Dem Förderausschuss sollen auch eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe der Schulpsychologischen Beratungsstelle, ein Vertreter des öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie die Schülerin oder der Schüler selbst angehören. Der Förderausschuss kann auch einen Vertreter der örtlichen öffentlichen Jugendhilfe, einen Vertreter des örtlichen Trägers der Sozialhilfe sowie mit Ihrer Einwilligung Personen anhören, die zur bisherigen Entwicklung des Schülers Aussagen treffen können. Die Ergebnisse aus den Gesprächen, Beobachtungen, Hospitationen und Befragungen fließen in das förderpädagogische Gutachten ein. Es werden geeignete individuelle Fördermaßnahmen vorgeschlagen, die sich an den Stärken des Schülers orientieren. Auf dieser Grundlage entscheidet die zuständige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht und welche Form der sonderpädagogischen Förderung geeignet ist – die Integration in einer anderen allgemeinbildenden Schule oder die Aufnahme in eine Förderschule. Fällt die Entscheidung für die Förderschule, wird auch der Förderschultyp festgelegt.
Am Ende des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs erhalten Sie einen Bescheid der Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur. Er enthält die Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderbedarf, über die Art der Förderung sowie gegebenenfalls über den Typ der Förderschule.
Bearbeitungsfristen:
Das Verfahren kann jederzeit eingeleitet werden. Im Sinne der optimalen Förderung der betroffenen Schüler und auch aus organisatorischen Gründen empfiehlt sich aber der Abschluss der Meldungen bis Ende November beziehungsweise Ende Januar, spätestens aber bis Ende März des laufenden Schuljahres.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 13 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen – SOFS) – Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
- § 17 SOFS – Förderplanung
- § 2 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die integrative Unterrichtung von Schülern in öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Schulintegrationsverordnung – SchIVO) – Integrative Unterrichtung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 16.07.2014