Lebenslagen-> Leben mit einer Behinderung-> Finanzielle und andere Hilfen-> Sonstige Hilfen-> Leistungen der "Stiftung Sä...
Der Freistaat Sachsen errichtete 1993 unter dem Namen "Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl" eine rechtsfähige Stiftung öffentlichen Rechts. Mit der ihr zugewiesenen Aufgabe, im weitesten Sinne die Behindertenselbsthilfe im Freistaat Sachsen zu fördern, dient die Stiftung von Anfang an dem Gedanken, Menschen mit Behinderungen selbstbestimmt am Leben in der Gemeinschaft teilhaben zu lassen.
Die Unterstützung erfolgt vor allem, indem einmalige Zuwendungen an schwerbehinderte Menschen vergeben werden, wenn andere Hilfsmöglichkeiten nicht ausreichen, um persönliche Notlagen der Betroffenen abzuwenden.
Neben der einmaligen Zuwendung an schwerbehinderte Personen fördert die Stiftung auch folgende Initiativen der Behindertenselbsthilfe:
- Maßnahmen der Erwachsenenbildung für Menschen mit schwerer geistiger und Mehrfachbehinderung
- Förderung von Begegnungsmöglichkeiten, insbesondere im Rahmen der Behindertenselbsthilfe
- Förderung von investiven Maßnahmen zur Beseitigung von Barrieren für den Aufbau von Begegnungsstätten und Beratungsstellen
- Förderung der Beratung für barrierefreies Bauen
- Zuwendungen im Rahmen von Projektförderungen
MEHR ZU DIESEM THEMA:
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Stiftung "Sächsische Behindertenselbsthilfe Otto Perl"
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
Da für die Finanzierung der Stiftungsleistungen nur die Zinserträge des Stiftungskapitals zur Verfügung stehen – der Beitrag aus den eingehenden Spenden ist sehr gering – muss bei der Vergabe von Stiftungsleistungen streng darauf geachtet werden, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller alle anderen Hilfsquellen (etwa staatliche Leistungen, Leistungen von Versicherungen und Kassen) bereits genutzt hat, bevor sie beziehungsweise er Stiftungsleistungen empfangen kann (sogenanntes Nachrangigkeitsprinzip).
Wegen der beschränkten Stiftungsmittel kann auf die Leistungen der Stiftungen kein Rechtsanspruch gewährt werden.
Hinweis zur zuständigen Stelle
Leistungen der Stiftung können auch bei Behindertenselbsthilfeverbänden und den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege und deren angeschlossenen Organisationen beantragt werden. Häufig gibt es bei den Antragsstellen spezielle Beratungsstellen, an die Sie sich direkt wenden können.
Zuständigkeit
Sozialamt der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Voraussetzungen
- Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50
- Grad der Behinderung
Amt24-Informationen
- Grad der Behinderung
- durch ein schwerwiegendes Ereignis plötzlich eingetretene finanzielle Notlage
- gesetzliche Leistungen beziehungsweise sonstige Hilfen zur Behebung der Notsituation sind bereits ausgeschöpft
- die Leistung ist einkommensabhängig unter Berücksichtigung angemessener Wohnkosten sowie eines pauschalierten behinderungsbedingten Mehrbedarfs
- durch die Zuwendung soll die wirtschaftliche und soziale Notlage behoben werden
- ständiger Wohnsitz im Freistaat Sachsen
Ablauf
Stellen Sie Ihren Antrag bei einer der zuständigen Stellen, wo auch die nötigen Formulare zur Verfügung stehen. Hilfe beim Ausfüllen der Vordrucke erhalten Sie ebenfalls dort.
Die Stelle, bei der Sie Ihren Antrag eingereicht haben, leitet diesen an die Otto-Perl-Stiftung weiter. Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird die Leistung vom Vorstand der Stiftung bewilligt und ausgezahlt.
Notwendige Unterlagen:
- Schwerbehindertenausweis
- Einkommensnachweise
- Nachweise besonderer finanzieller Belastungen
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Die Antragstellung ist für Sie kostenlos.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
Freigabevermerk
Vorstand der Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe - Otto Perl. 20.01.2014