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Landesblindengeld und andere Nachteilsausgleiche 


Blinde Menschen sind im Alltag besonders benachteiligt. Durch ihre Behinderung sind sie mit einem materiellen Mehraufwand konfrontiert. Zum Ausgleich ist sowohl im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) als auch in den jeweiligen Landesgesetzen der einzelnen Bundesländer die Gewährung einer Blindenhilfe vorgesehen.

Für Sachsen gilt das Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche (LBlindG). Bei diesem handelt es sich um eine monatlich fortlaufend gewährte, pauschalierte Geldleistung. Nach diesem Gesetz erhalten folgende Gruppen Geldleistungen, unabhängig vom Einkommen und Vermögen:

  • blinde Menschen
  • hochgradig sehschwache Menschen
  • gehörlose Menschen
  • schwerstbehinderte Kinder

Die Leistungen im Einzelnen sind:

  • für volljährige blinde Menschen: EUR 333
  • für blinde Menschen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: EUR 249,75
  • für hochgradig Sehschwache: EUR 52
  • für Gehörlose: EUR 103
  • für schwerstbehinderte Kinder: EUR 77

Eine jährliche Anpassung findet nicht statt.


HINWEIS: Wenn Sie Leistungen der häuslichen Pflege in Anspruch nehmen oder wenn für Sie eine vollstationäre Versorgung erforderlich ist, verringert sich das Landesblindengeld beziehungsweise die Leistung der Blindenhilfe im Einzelfall nach den Regelungen des Sozialgesetzbuchs – dabei sind Kürzungen bis zu 50 Prozent zu erwarten.



Zuständigkeit

Stadtverwaltung oder Landratsamt



Voraussetzungen
  • Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Freistaat Sachsen
  • Grenzgänger, die eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in Sachsen ausüben
  • entsendete Arbeitnehmer, die für ein deutsches Unternehmen eine Beschäftigung im Ausland ausüben
  • Nicht-EUBürger, die ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis in Sachsen haben

    Blindheit:

    • das Augenlicht fehlt vollständig
    • die Sehschärfe beträgt auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50
    • nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe – wie im vorigen Punkt beschrieben – gleichzusetzen sind
  • hochgradige Sehschwäche:
    • die Sehschärfe beträgt auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/20
    • die Einschränkung des Sehvermögens bedingt einen Grad der Behinderung von 100, aber Blindheit liegt noch nicht vor
  • Gehörlosigkeit:
    • wenn allein wegen der Taubheit und der mit der Taubheit einhergehenden schweren Störung des Spracherwerbs (bei angeborener oder bis zum siebenten Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit) oder Sprachstörung (bei späterem Erwerb) ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt wird
  • Schwerstbehinderung bei Kindern:
    • der Grad der Behinderung beträgt 100
    • das 18. Lebensjahr wurde noch nicht vollendet


Ablauf

Den Erstantrag oder Änderungsantrag stellen Sie schriftlich auf dem hierfür vorgeschriebenen Formular oder Sie geben ihn bei der zuständigen Stelle mündlich zur Niederschrift.

  • Rufen Sie das zutreffende Antragsformular (Erst- oder Änderungsantrag) über Amt24 ab oder fordern Sie es von der zuständigen Stelle in Papierform an.
    • Erforderliche Unterlagen
  • Füllen Sie den Antrag vollständig aus, achten Sie vor allem darauf, dass Sie Ihre behandelnden Ärzte eintragen und den Antrag unterschreiben.
  • Die zuständige Stelle steht Ihnen bei der Antragstellung zur Seite, um Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen beim Ausfüllen zu helfen.


Notwendige Unterlagen:

 

FORMULARE:

  • Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und Gewährung von Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz (Erstantrag)
  • Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und Gewährung von Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz (Änderungsantrag)
    Liste "Formulare & Online-Dienste" oben rechts in der Randspalte, Anzeige nach Bedienung der Ortsauswahl

Sie erhalten keinen Link zum Formular? Mögliche Ursachen:
(1) Unzutreffende Ortsauwahl. Bitte betätigen Sie sie Ortsauswahl in der rechten Randspalte.
(2) Die Antragstelle stellt in Amt24 keine Formulare zur Verfügung.


HINWEIS: Ein Grundformular (mit nachzutragender Anschrift der Antragstelle) finden Sie ersatzweise hier:

  • Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und Gewährung von Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz (Erstantrag)
  • Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und Gewährung von Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz (Änderungsantrag)
    Kommunaler Sozialverband Sachsen

 

Den Antragsvordruck erhalten Sie auch in Papierform bei der zuständigen Stelle.

  • Zuständige Stelle

Weitere Unterlagen

  • gegebenenfalls Nachweise der Beeinträchtigung der Sehfähigkeit


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:

Es fallen keine Kosten beziehungsweise Gebühren an.



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 20.01.2014



 
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