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Schwerbehinderte Menschen können Erleichterungen bei der Kraftfahrzeugsteuer in Anspruch nehmen. Dabei hängt es von der Art der Behinderung (Merkzeichen) ab, ob eine Ermäßigung oder eine Befreiung in Frage kommt.
Die Beantragung ist auch nachträglich für bereits seit längerem zugelassene Fahrzeuge möglich.
Zuständigkeit
Hauptzollamt
Voraussetzungen
Ermäßigung bei der Kraftfahrzeugsteuer
- Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr
- Merkzeichen: G oder Gl
- Zulassung des Kraftfahrzeugs auf die schwerbehinderte Person
- keine Inanspruchnahme der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer:
- Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr
- Merkzeichen: aG, Bl oder H
- Zulassung des Kraftfahrzeugs auf die schwerbehinderte Person
Weitere Informationen
- Amtliche Feststellung und Einstufung
Amt24-Informationen - Steuervergünstigungen für schwerbehinderte Personen
Zoll online
Hinweise: Eine Steuervergünstigung kann auch minderjährigen Kindern gewährt werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Kraftfahrzeug auf den Namen des Kindes zugelassen wird.
Ablauf
- Den Antrag auf Ermäßigung oder Befreiung von der Kfz-Steuer stellen Sie schriftlich auf dem vorgeschriebenen Formular (Formulare & Online-Dienste)
- Da Sie wichtige Originalunterlagen vorlegen müssen, sollten Sie den Antrag möglichst im Rahmen einer persönlichen Vorsprache abgeben. Sie können dazu jede Zoll-Kontaktstelle in Ihrer Nähe aufsuchen, wo Sie auch Auskunft zum Verfahren erhalten.
- Ansprechpartner und Kontaktstellen in Sachsen
Zoll online
Sind Sie nicht in der Lage, eine der Kontaktstellen persönlich aufzusuchen, kann eine bevollmächtigte Person in Ihrem Auftrag den Antrag und die erforderlichen Unterlagen überbringen.
Eintragung
- Die Ermäßigung oder Befreiung wird auf der Zulassungsbescheinigung Teil I vermerkt. Darüber hinaus erfolgt eine Eintragung auf dem Schwerbehindertenausweis und dem Beiblatt.
- Diese Vermerke müssen wieder gelöscht werden, wenn die Steuervergünstigung entfällt.
Notwendige Unterlagen:
- Antragsformular (siehe Formulare & Online-Dienste)
- Schwerbehindertenausweis (Original)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Original)
- im Fall der Ermäßigung zusätzlich: Beiblatt zum Ausweis (Original)
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Sonstiges
Zweckfremde Benutzung des Kraftfahrzeugs
Die Steuervergünstigung entfällt, wenn das Kraftfahrzeug zweckfremd genutzt wird. Bei einer nur vorübergehenden zweckfremden Benutzung, die dem Finanzamt umgehend anzuzeigen ist, entfällt die Steuervergünstigung nur für die Zeit der zweckfremden Benutzung, mindestens jedoch für die Dauer eines Monats.
Zweckfremd ist:
- Beförderung von Gütern (ausgenommen Handgepäck)
- entgeltliche Personenbeförderung (ausgenommen die gelegentliche Mitbeförderung)
- Benutzung des begünstigten Kraftfahrzeugs durch dritte Personen (Familienangehörige und Fremde), sofern sie nicht der Haushaltsführung beziehungsweise Fortbewegung des Schwerbehinderten dient
Eine zweckfremde Benutzung liegt auch bei Fahrten dritter Personen (zum Beispiel Eltern) zur Arbeitsstätte oder bei sonstigen Fahrten (zum Beispiel Urlaubsfahrten nur von dritten Personen) vor.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) – Vergünstigungen für Schwerbehinderte
- § 7 Absatz 3 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV) – Steuervergünstigungen
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 02.05.2014