Lebenslagen-> Leben mit einer Behinderung-> Finanzielle und andere Hilfen-> Steuerliche Erleichterungen...-> Befreiung von der Hundesteuer
Wenn Sie wegen Ihrer Behinderung auf einen Hund angewiesen sind, sind Sie in der Regel von der Hundesteuer befreit. Allerdings sind die Voraussetzungen in jeder Gemeinde unterschiedlich. Eine Befreiung oder Ermäßigung ist häufig davon abhängig, ob der behinderte Mensch auf die Begleitung eines Hundes angewiesen ist, weil er beispielsweise blind oder taub ist.
In den meisten sächsischen Gemeinden wird zurzeit – entsprechend der Mustersatzung des Sächsischen Städte- und Gemeindetags – eine Steuerbefreiung gewährt. Diese gilt für Blindenführhunde sowie für "Hunde, die ausgebildet sind, ausschließlich zum Schutze und der Therapie von Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts zu dienen", zum Teil aber auch nur für Blindenführhunde.
Zuständigkeit
Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Ablauf
Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Wenn vorhanden, können entsprechende Antragsformulare verwendet werden.
Notwendige Unterlagen:
- Kopie des Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen B, Bl, aG, oder H
- bei gewerblicher Hundehaltung, zusätzlich: Handelsregisterauszug des Betriebes
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 2 Absatz 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung der Gemeinde
- § 7 Absatz 2 SächsKAG
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 08.01.2014