Gemeindeverwaltung Nünchritz
Ende der Navigation
Beginn des Hauptinhaltes
Hauptinhalt überspringen

Lebenslagenführer

Eine Seite zurück  Zur Startseite  E-Mail  Zu den Favoriten hinzufügen Zur Anmeldung
 
 

Lebenslagen-> Leben mit einer Behinderung-> Finanzielle und andere Hilfen-> Steuerliche Erleichterungen...-> Befreiung von der Hundesteuer
Befreiung von der Hundesteuer 


Wenn Sie wegen Ihrer Behinderung auf einen Hund angewiesen sind, sind Sie in der Regel von der Hundesteuer befreit. Allerdings sind die Voraussetzungen in jeder Gemeinde unterschiedlich. Eine Befreiung oder Ermäßigung ist häufig davon abhängig, ob der behinderte Mensch auf die Begleitung eines Hundes angewiesen ist, weil er beispielsweise blind oder taub ist.

In den meisten sächsischen Gemeinden wird zurzeit – entsprechend der Mustersatzung des Sächsischen Städte- und Gemeindetags – eine Steuerbefreiung gewährt. Diese gilt für Blindenführhunde sowie für "Hunde, die ausgebildet sind, ausschließlich zum Schutze und der Therapie von Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts zu dienen", zum Teil aber auch nur für Blindenführhunde.



Zuständigkeit

Gemeinde- oder Stadtverwaltung



Ablauf

Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Wenn vorhanden, können entsprechende Antragsformulare verwendet werden.



Notwendige Unterlagen:
  • Kopie des Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen B, Bl, aG, oder H
  • bei gewerblicher Hundehaltung, zusätzlich: Handelsregisterauszug des Betriebes


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
keine Hund frontal


Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 08.01.2014


 
© Gemeindeverwaltung Nünchritz      Impressum      Datenschutzerklärung  
Zur Druckansicht