Gemeindeverwaltung Nünchritz
Ende der Navigation
Beginn des Hauptinhaltes
Hauptinhalt überspringen

Lebenslagenführer

Eine Seite zurück  Zur Startseite  E-Mail  Zu den Favoriten hinzufügen Zur Anmeldung
 
 

Lebenslagen-> Berufsausbildung-> Informationen und Förderung...-> Arbeitshilfen für behindert...
Arbeitshilfen für behinderte Menschen zur Ausstattung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen 


Der zuständige Rehabilitationsträger gewährt als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben Zuschüsse für eine erforderliche behindertengerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen, soweit eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers nicht vorliegt und die Integrationsämter eine Förderung nicht übernehmen.

Von daher empfiehlt sich zuerst die Kontaktaufnahme mit den Integrationsämtern und die Abklärung der möglichen Förderungen durch diese.



Zuständigkeit

Zuständig ist der nach § 6 Absatz 1 SGB IX zuständige Rehabilitationsträger (Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaft, Unfallkasse Sachsen oder Agentur für Arbeit).

Sofern die Bundesagentur für Arbeit zuständiger Rehabilitationsträger ist, ist für Leistungen an Arbeitgeber die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der Betrieb des Arbeitgebers liegt. Für Leistungen an Arbeitnehmer ist das Reha-Team in der Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der Rehabilitand beziehungsweise schwerbehinderte Jugendliche seinen Wohnsitz hat.

  • Agenturen für Arbeit in Sachsen


Voraussetzungen

Für die notwendige behindertengerechte Ausstattung der Ausbildungs- und Arbeitsplätze werden von den Integrationsämtern keine Kosten übernommen und es besteht keine (gesetzliche) Verpflichtung des Arbeitgebers im Rahmen der Arbeitsplatzgestaltung.



Ablauf

Der Zuschuss muss durch den Arbeitgeber beantragt werden. Die Agentur für Arbeit entscheidet über die Förderung und zahlt den Zuschuss an den Arbeitgeber aus.



Sonstiges

Weitergehende Informationen zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten Sie auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit. Dort finden Sie auch das Merkblatt 12 "Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben".

  • Berufliche Rehabilitation
    Bundesagentur für Arbeit


Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit. 20.01.2014



 
© Gemeindeverwaltung Nünchritz      Impressum      Datenschutzerklärung  
Zur Druckansicht