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Wer die Altersgrenze erreicht hat (je nach Einzelfall 65 Jahre und älter) oder als Erwachsener aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer voll erwerbsgemindert ist, kann Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten.
- Altersgrenzen der Leistungsberechtigten (§ 41 SGB XII)
Bundesrecht juris
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung soll – wie die Hilfe zum Lebensunterhalt – den notwendigen Lebensunterhalt sicherstellen. Das betrifft insbesondere die Kosten für Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung sowie für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, wie etwa Telefon, Zeitung oder den Konzertbesuch.
Leistung für Heimbewohner
Leben die Betroffenen in einem Pflege-, Behinderten- oder Seniorenheim, so erhalten sie einen Betrag für die Kosten der Unterkunft und Heizung. Berechnungsgrundlage sind die durchschnittlichen Kosten eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des jeweiligen Trägers.
Umfang der Grundsicherung
Die Höhe der Leistung hängt von der Bedürftigkeit ab, eigenes Einkommen und Vermögen hat die zuständige Stelle bei der Berechnung zu berücksichtigen.
Angehörige werden bei der Grundsicherung (im Gegensatz zur Hilfe zum Lebensunterhalt) nur dann für etwaige Unterhaltsverpflichtungen herangezogen, wenn ihr Jahreseinkommen über EUR 100.000 liegt. Eine so genannte Erbenhaftung hat der Gesetzgeber ausgeschlossen, die Erben sind somit nicht verpflichtet, entstandene Kosten der Grundsicherung zurückzuerstatten.
Diese Regelungen sollen es Betroffenen erleichtern, die Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Zuständigkeit
Sozialamt der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Voraussetzungen
Ein Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung besteht, wenn die oder der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat und
- die Altersgrenze erreicht hat (je nach Einzelfall 65 Jahre und älter)
- Altersgrenzen der Leistungsberechtigten (§ 41 SGB XII)
Bundesrecht juris
- Altersgrenzen der Leistungsberechtigten (§ 41 SGB XII)
- oder nach Vollendung des 18. Lebensjahres aus gesundheitlichen Gründen auf absehbare Zeit nicht in der Lage ist, wenigstens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Bedürftigkeit
Die Betroffenen müssen bedürftig sein, das heißt ihr Einkommen und Vermögen (beziehungsweise das ihres Ehegatten/Lebensgefährten) reicht nicht aus, um den notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen.
Haben die Hilfebedürftigen unterhaltspflichtige Eltern oder Kinder, darf deren jährliches Einkommen EUR 100.000 nicht übersteigen.
Ablauf
Antragstellung
Um Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu erhalten, müssen Sie als Betroffene/r oder dessen gesetzlicher Vertreter einen schriftlichen Antrag stellen.
- Die Antragsformulare erhalten Sie bei der zuständigen Stelle, Vordrucke und Merkblätter stehen je nach Angebot der Behörde auch im Internet bereit (Abruf über "Formulare/Online-Dienste" in der rechten Randspalte oder auf Anfrage bei der zuständigen Stelle).
- Den vollständig ausgefüllten Antrag reichen Sie zusammen mit den erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Stelle ein.
- Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob und in welchem Umfang der Antrag bewilligt ist.
Prüfung der Erwerbsunfähigkeit
Falls zu klären ist, ob eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, setzt sich die zuständigen Stelle mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung.
Die Prüfung durch den Rentenversicherungsträger entfällt, sofern die Betroffenen bereits eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten oder in einer Werkstatt oder anderen Einrichtung für behinderte Menschen aufgenommen sind.
MEHR ZU DIESEM THEMA:
- Hilfe zum Lebensunterhalt
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Notwendige Unterlagen:
Die Angaben im Antrag müssen belegt werden, so etwa durch Nachweise über Kosten, Einkommen und Vermögen sowie ärztliche Atteste. Welche Nachweise im Einzelnen nötig sind, entnehmen Sie den Merkblättern, die Sie bei der Antragstellung erhalten.
Bearbeitungsfristen:
Die Leistung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt.
Sonstiges
Rundfunkbeitrag
Wenn Sie bestimmte staatliche Sozialleistungen, wie Grundsicherung, beziehen, können Sie sich auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien lassen.
DETAILS:
-
Rundfunkbeitrag, Befreiung und Ermäßigung
Amt24-Verfahrensbeschreibungen
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- §§ 41 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 20.01.2014