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Eine Adoption wird erst rechtsgültig, wenn das Familiengericht darüber entschieden hat. Dies geschieht in der Regel nach Ablauf der Adoptionspflegezeit. Die Aufgaben des Familiengerichts in Adoptionsangelegenheiten nimmt das Amtsgericht wahr.
Zuständigkeit
Familiengericht am Amtsgericht
Voraussetzungen
Sie haben sich erfolgreich bei einer Adoptionsvermittlungsstelle beworben und schließlich ein Kind in Adoptionspflege mit dem Ziel der Adoption in Ihren Haushalt aufgenommen.
Um die Adoption abschließend vorzunehmen, müssen folgende rechtliche Aspekte erfüllt sein:
- die Adoption dient dem Kindeswohl
- es ist zu erwarten, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht
- die Adoptionspflegezeit verläuft erfolgreich
- Interessen von leiblichen Kindern der Adoptiveltern stehen der Adoption nicht entgegen
- die Voraussetzungen für das Alter der Adoptiveltern sind erfüllt:
- Ehepaar: einer* über 25 Jahre, der andere über 21
- unverheiratete Person: über 25 Jahre
- bei Stiefkindadoption: der annehmende Ehe- oder Lebenspartner kann das Kind des anderen annehmen, wenn sie oder er das 21. Lebensjahr vollendet hat
- bei Kindern über 14 Jahren müssen die Einwilligung des Kindes und die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegen
- bei Kindern unter 14 Jahren muss die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorliegen
- die Einwilligung der leiblichen Eltern liegt vor (in besonderen Fällen kann das Gericht die Einwilligung der Eltern ersetzen)
- bei der Adoption eines Kindes des Ehe- oder Lebenspartners (Stiefkindadoption) ist die Einwilligung des Ehe- oder Lebenspartners erforderlich
Ablauf
- Wenn Sie die Adoption vornehmen wollen, müssen Sie als Adoptiveltern oder der von Ihnen bevollmächtigte Notar / die von Ihnen bevollmächtigte Notarin einen notariell beurkundeten Adoptionsantrag beim Familiengericht einreichen.
- Das Familiengericht prüft alle Unterlagen, beteiligt unter anderem die Adoptionsvermittlungsstelle und entscheidet über die Adoption.
- Das Gericht spricht die Annahme des Kindes durch Beschluss aus. Sobald Sie den Beschluss erhalten haben, wird die Adoption rechtsgültig und unwiderruflich. Das Kind hat die gleichen Rechte wie ein leibliches Kind und erhält Ihren Familiennamen.
Notwendige Unterlagen:
einzureichen durch Sie oder den bevollmächtigten Notar:
- notariell beurkundeter Adoptionsantrag
einzureichen durch den bevollmächtigten Notar oder das Jugendamt als Amtsvormund:
- notariell beurkundete Einwilligungserklärung des über 14-jährigen Kindes mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters beziehungsweise
- notariell beurkundete Einwilligungserklärung des gesetzlichen Vertreters zum Adoptionsantrag für ein unter 14-jähriges Kind und
- notariell beurkundete Einwilligungserklärungen der leiblichen Eltern
einzureichen durch das Jugendamt oder die Adoptionsvermittlungsstelle:
- fachliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle
- Anhörung/Beteiligung des Jugendamtes (diese ist immer erforderlich, unabhängig davon, welche Adoptionsvermittlungsstelle Ihnen ein Kind vermittelt hat)
*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, es sind damit immer Männer u n d Frauen gemeint. – d. Red.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Ihnen entstehen Kosten für die notarielle Beurkundung des Antrags. Erfragen Sie die Höhe der Kosten bitte bei Ihrem Notar.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- §§ 186 bis 199 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – Verfahren in Adoptionssachen
- § 1752 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Beschluss, Antrag
Freigabevermerk
Sächsisches Landesjugendamt. 06.11.2014