Lebenslagen-> Adoption-> Ein Kind adoptieren-> Bewerbung als Adoptiveltern
Der Wunsch, ein fremdes Kind aufzunehmen, muss reifen. Vieles ist zu bedenken: Wäre die Familie finanziell abgesichert, stimmt die Beziehung zum Partner? Bin ich mit mir selbst im Reinen oder könnte es sein, dass mein Partner und ich mit unserem Anliegen nur Konflikte zwischen uns überspielen?
In einer gewachsenen Familie dürfte die soziale Integration zwar leichter gelingen. Doch wirtschaftliche Sorgen und seelische Spannungen könnten das aufzunehmende Kind vor ähnliche Schwierigkeiten stellen, die es schon einmal von der Herkunftsfamilie trennten.
Der Gesetzgeber hat die Unwägbarkeiten bedacht und behält sich vor, die Situation der Adoptionseltern genau zu prüfen. Im Mittelpunkt steht das Wohl des Kindes. Ziel ist, die Familie auszuwählen, die den Bedürfnissen des Kindes am ehesten entspricht. Die Eignungsüberprüfung dauert deshalb seine Zeit.
Zuständigkeit
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Verzeichnis der örtlichen Adoptionsvermittlungsstellen im Freistaat Sachsen [PDF]
Sächsisches Landesjugendamt
Voraussetzungen
Wer darf Kinder annehmen?
- Ehepaare nur gemeinsam – einer der beiden muss mindestens 25 Jahre, der andere 21 Jahre alt sein
- Alleinstehende, wenn sie das 25. Lebensjahr vollendet haben
- Ein Ehe- oder Lebenspartner kann das Kind des anderen allein annehmen, wenn er oder sie das 21. Lebensjahr vollendet hat.
Die Adoption darf die Interessen von Kindern aus der bestehenden oder früheren Ehen nicht verletzen.
Adoptiveltern müssen unter anderem körperlich fit sein, persönliche Reife, ein gesichertes Einkommen und ausreichend Wohnraum haben.
Höchstalter für Eltern?
Eine obere Altersgrenze ist gesetzlich nicht festgelegt. Da das Alter aber ein Indikator auf Merkmale wie Gesundheit, Lebenserfahrung, Belastbarkeit und Flexibilität ist, sollte der Altersabstand zwischen Adoptiveltern und -kindern ein natürlicher sein.
Ablauf
Vorstellung
Vereinbaren Sie einen Termin im Jugendamt (Ehepaare und Lebenspartner gemeinsam). Dort legt man Ihnen dar, wie und in welchem Verfahren das Amt Ihre Eignung als Adoptivvater oder -mutter feststellt. Darüber hinaus erhalten Sie Informationen zum Adoptionsprozess und zur besonderen Situation von Adoptivkindern und -familien. In den Gesprächen mit einer Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle erfahren Sie auch, dass Sie keinen Rechtsanspruch auf die Vermittlung eines Kindes haben.
Sie bekommen einen Fragebogen mit, in dem Angaben über Sie abgefragt werden und Sie unter anderem Ihren Kinderwunsch näher begründen müssen. Den Fragebogen reichen Sie mit den unten genannten Unterlagen wieder beim Jugendamt ein.
Eignungsverfahren
Im Rahmen von Hausbesuchen wird sich die Sozialarbeiterin oder der Sozialarbeiter ein Bild von Ihnen und Ihrem Lebensumfeld machen. Gegenstand der Gespräche ist Ihre Beziehung zu Ihren Eltern und Geschwistern ebenso wie Ihre eigene Partnerbeziehung und deren Stabilität, Erziehungsvorstellungen und der Grund, warum Sie ein Adoptivkind haben möchten. Sie sollten mit der Frage rechnen, ob Sie nicht auch ein Pflegekind aufnehmen würden.
Üblicherweise beziehen die Sozialarbeiter in das Eignungsprüfungsverfahren auch Gesprächsrunden mit anderen Bewerbern in sogenannten Vorbereitungsseminaren ein.
Die Fachkräfte der Adoptionsvermittlungsstellen prüfen sehr genau, ob Sie als Adoptivmutter oder -vater infrage kommen. Haben Sie deshalb etwas Geduld, bis das Amt Ihnen das Ergebnis und den weiteren Verlauf Ihrer "Elternwerdung" mitteilen kann.
Sozialbericht
Haben sich die zuständigen Mitarbeiter der Adoptionsvermittlungsstelle davon überzeugt, dass Sie als Adoptivvater/-mutter geeignet sind, wird das Ergebnis der Prüfung in einem Bericht zusammengefasst. Sie werden in einem persönlichen Gespräch über die Feststellung Ihrer Eignung in Kenntnis gesetzt. Sind weitere Adoptionsvermittlungsstellen oder die zentrale Adoptionsstelle an der konkreten Vermittlung beteiligt, ist ihnen das Ergebnis der Prüfung ebenfalls zugänglich zu machen.
An Sie als Bewerber oder Bewerberin darf der Bericht grundsätzlich nicht ausgehändigt werden.
Vermittlung
Werdende Adoptiveltern erhalten jegliche Form von Unterstützung durch das Jugendamt, etwa durch Vorbereitungskurse und umfassende Beratung. Die Wartezeit auf ein Adoptivkind ist allerdings mitunter lang. Sie sollten deshalb von sich aus Kontakt zum Jugendamt halten.
Wurden Sie von den Fachkräften der Adoptionsvermittlungsstelle als geeignete Eltern für ein Kind ausgewählt, wird mit Ihnen der Kindervorschlag besprochen und Sie erhalten alle bekannten Informationen über das Kind. Sie können sich dann in Ruhe entscheiden, ob Sie das Kind kennenlernen wollen. Wenn dies der Fall ist, finden erste Kontakte unter Begleitung der Adoptionsfachkraft statt. Es beginnt dann die Phase des gegenseitigen Kennenlernens. Nachdem sich ein Gelingen der Kontaktanbahnung abzeichnet, können Sie das Kind in Ihrer Familie aufnehmen.
Pflegezeit und Adoption
Haben Sie ein Kind aufgenommen, schließt sich die Adoptionspflegezeit an. Sie beginnt in der Regel, wenn Sie das Kind in Ihren Haushalt aufgenommen haben und endet mit der endgültigen Adoption durch Beschluss des Familiengerichts.
Wird die Adoption ausgesprochen und der Adoptionsbeschluss rechtskräftig, erhält das Kind die gleichen Rechte wie ein leibliches Kind und trägt Ihren Familiennamen, der aus der neu ausgestellten Geburtsurkunde ersichtlich ist.
Notwendige Unterlagen:
- ausgefüllter Antrag (Antragsvordruck der Adoptionsvermittlungsstelle) oder selbst geschriebene Bewerbung
Bei Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern für beide Partner:
- Nachweise über Verdienst, Vermögen und Schulden
- Identitätsnachweis (Personalausweis / Reisepass)
- Lebensbericht (Umfang beim Vermittler erfragen)
- Führungszeugnis
- Geburtsurkunde
- Meldebescheinigung
- ärztliche Bescheinigung
- Eheurkunde / Lebenspartnerschaftsurkunde (gegebenenfalls Scheidungsurteil)
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
- Kosten für erforderliche Unterlagen (zum Beispiel für den Abruf des Führungszeugnisses aus dem Bundeszentralregister)
- Kosten für die notarielle Beurkundung des Adoptionsantrags
- bei Annahme eines Kindes aus dem Ausland: Gebühren für die Durchführung eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahren und für die Eignungsüberprüfung
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)
- §§ 1741 bis 1772 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Annahme als Kind
Freigabevermerk
Sächsisches Landesjugendamt. 06.11.2014