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Für den Fall, dass sich Ihre bereits festgestellte Behinderung verschlimmert haben sollte beziehungsweise ein neues Leiden hinzugekommen ist, können Sie einen Neufeststellungsantrag stellen.
VERWANDTE THEMEN:
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Feststellung einer Behinderung (Schwerbehindertenausweis)
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Zuständigkeit
Sozialamt der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Ablauf
Den Änderungsantrag stellen Sie schriftlich auf dem vorgeschriebenen Formular oder Sie geben ihn bei der zuständigen Stelle mündlich zur Niederschrift.
- Rufen Sie das Antragsformular über Amt24 ab oder fordern Sie es von der zuständigen Stelle in Papierform an.
- Erforderliche Unterlagen
- Füllen Sie den Antrag vollständig aus, achten Sie vor allem darauf, dass Sie Ihre behandelnden Ärzte eintragen und den Antrag unterschreiben.
- Die zuständige Stelle steht Ihnen bei der Antragstellung zur Seite, um Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen beim Ausfüllen zu helfen.
Nach der Prüfung Ihres Antrages erteilt die zuständige Stelle einen Neufeststellungsbescheid, in dem die einzelnen Behinderungen, der Grad der Behinderung (GdB) und die weiteren gesundheitlichen Merkmale (Merkzeichen) angegeben werden. Dieser Bescheid wird auch dann ausgestellt, wenn der festgestellte GdB weniger als 50 beträgt.
Notwendige Unterlagen:
FORMULAR:
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Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und Gewährung von Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz (Änderungsantrag)
Liste "Formulare & Online-Dienste" oben rechts in der Randspalte, Anzeige nach Bedienung der Ortsauswahl
Sie erhalten keinen Link zum Formular? Mögliche Ursachen:
(1) Unzutreffende Ortsauwahl. Bitte betätigen Sie sie Ortsauswahl in der rechten Randspalte.
(2) Die Antragstelle stellt in Amt24 keine Formulare zur Verfügung.
HINWEIS: Ein Grundformular (mit nachzutragender Anschrift der Antragstelle) finden Sie ersatzweise hier:
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Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und Gewährung von Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz (Änderungsantrag)
Kommunaler Sozialverband Sachsen
Den Antragsvordruck erhalten Sie auch in Papierform bei der zuständigen Stelle.
- Zuständige Stelle
Weitere Unterlagen
Sie können das Verfahren beschleunigen, indem Sie Ihrem Antrag umfassende Arztberichte mit einer genauen Beschreibung des Befundes oder die bei Ihrem Hausarzt oder Ihrer Hausärztin befindlichen Untersuchungsunterlagen (zum Beispiel Facharztbriefe, Krankenhausberichte, Kurschlussgutachten, Röntgenbefunde) beifügen.
HINWEIS: Ärztliche Bescheinigungen, die nur die geäußerten Beschwerden enthalten, reichen nicht aus. Eine Kostenerstattung für eingereichte ärztliche Atteste kann nicht zugesichert werden.
Es ist möglich, dass Ihre medizinischen Unterlagen zu einer Entscheidung nicht ausreichen. In diesem Fall müssen Sie mit einer ärztlichen Untersuchung und Begutachtung rechnen. Sie werden gegebenenfalls schriftlich zu einer Untersuchung eingeladen.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Für den Antrag auf Neufeststellung einer Behinderung fallen keine Kosten beziehungsweise Gebühren an.
HINWEIS: Für die eingereichten ärztlichen Atteste und Bescheinigungen können jedoch durchaus Kosten entstehen, die Sie selbst übernehmen müssen.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 69 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Feststellung der Behinderung, Ausweise
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 20.01.2014