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Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vorliegt. Bei der Beschäftigung Schwerbehinderter gelten besondere Regelungen.
MEHR ZU DIESEM THEMA:
- Amtliche Feststellung und Einstufung
- Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Amt24-Informationen
Um einen Arbeitsplatz zu erlangen oder zu erhalten, können Sie die Gleichstellung Ihrer Behinderung mit einer Schwerbehinderung beantragen, wenn bei Ihnen ein Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30 festgestellt wurde.
Für gleichgestellte behinderte Menschen gelten die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen (nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, 2. Teil) mit Ausnahme des Anspruchs auf den Zusatzurlaub und die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr.
HINWEIS: Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind auch behinderte Jugendliche und junge Erwachsene während der Zeit einer Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen, auch wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist. Hierfür ist kein Antrag erforderlich. Für gleichgestellte Jugendliche und junge Erwachsene gelten die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen nicht. Die ausbildenden Arbeitgeber erhalten jedoch Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung vom Integrationsamt.
- Zuschüsse zur Berufsausbildung gleichgestellter Jugendlicher und junger Erwachsener beantragen
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Zuständigkeit
Agentur für Arbeit
Voraussetzungen
Sie sind behindert mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30
MEHR ZU DIESEM THEMA:
- Gleichstellung behinderter mit schwerbehinderten Menschen
Bundesagentur für Arbeit
Ablauf
Den Antrag auf Gleichstellung können Sie bei der Agentur für Arbeit formlos (mündlich, telefonisch, schriftlich) einreichen.
Notwendige Unterlagen:
- Feststellungsbescheid oder
- sonstiger Bescheid über den Grad der Behinderung
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Es fallen keine Kosten beziehungsweise Gebühren an.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Behinderung
- § 68 SGB IX – Besondere Regelung zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
- § 73 SGB IX – Arbeitsplatz
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz, Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit. 20.01.2014