Lebenslagen-> Leben mit einer Behinderung-> Amtliche Feststellung und E...-> Parkplatz für schwerbehinde...
Um die Mobilität im Alltag zu gewährleisten, gibt es für schwerbehinderte Menschen die Möglichkeit, einen Parkplatz in der Nähe zu ihrer eigenen Wohnung oder in der Nähe der Arbeitsstätte einrichten zu lassen, den sie exklusiv nutzen dürfen. Dabei wird eine Stellfläche als Schwerbehinderten-Parkplatz mithilfe von Markierungen und Hinweisschildern ausgestattet.
Auch auf einer Privatfläche bedarf es für eine rechtliche Verbindlichkeit des einzurichtenden Parkplatzes der Anordnung entsprechender Verkehrszeichen der Straßenverkehrsbehörde. Allerdings geht dies nur, wenn Sie eine entsprechende Vereinbarung mit dem Eigentümer haben. Wenden Sie sich also zunächst an den Eigentümer.
Zuständigkeit
Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Voraussetzungen
- Möglichkeit nur für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG), beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen (MerkzeichenBl)
- Das Sonderparkrecht muss vertretbar sein. Das ist es nicht, wenn kein Parkraummangel herrscht oder Ihnen in zumutbarer Entfernung eine Garage oder Abstellplatz außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes zur Verfügung steht.
- Auch dürfen keine entgegenstehenden verkehrlichen Regelungen in dem Bereich existieren (zum Beispiel Feuerwehrstellfläche).
Ablauf
Einen Parkplatz für schwerbehinderte Anwohner beantragen Sie bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde mit einem formlosen Antrag und unter Vorlage Ihres Schwerbehindertenausweises.
Wenn die Straßenverkehrsbehörde bei Ihnen gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Sozialamt oder dem Amtsarzt die Schaffung der Sonderstellfläche als unbedingt notwendig erachtet und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, wird der Parkplatz eingerichtet. Gegebenenfalls wird das Parksonderrecht zeitlich befristet.
Notwendige Unterlagen:
- beglaubigter Nachweis über die Schwere der Behinderung (Schwerbehindertenausweis) mit dem Vermerk "außergewöhnliche Gehbehinderung" (aG) oder "Blind" (Bl)
- formloser Antrag
Bearbeitungsfristen:
Der gesamte Vorgang kann bis zur Fertigstellung der Parkfläche zwischen zwei und drei Monaten dauern.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Für Sie als Betroffene oder Betroffener entstehen in der Regel keine Kosten. Bei einer öffentlichen Verkehrsfläche, im sogenannten öffentlichen Verkehrsraum, übernimmt der Straßenbaulastträger die Kosten für das Einrichten eines entsprechenden Parkplatzes.
Befindet sich die gewünschte Parkfläche auf einem privaten Grundstück, können eventuelle Kosten, wie Miete oder Pacht entstehen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Parkfläche einer Wohnungsgenossenschaft gehört, die diese vermietet. Hinzu können dann auch die Kosten für Markierung und Verkehrszeichen kommen, die der Vermieter auf Sie umlegt.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 45 Absatz 1b Nummer 2 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 15.01.2014