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Gegen Beschlüsse in Schutzrechtsverfahren können Sie beim Beschwerde einlegen – beispielsweise wenn ein Patent im Prüfungsverfahren zurückgewiesen wurde. Ihre Beschwerde reichen Sie beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ein.
Beachten Sie, dass das Bundespatentgericht nur darüber entscheidet, ob ein Schutzrecht gewährt werden kann oder zu versagen ist. Ansprüche aus einer etwaigen Verletzung gewerblicher Schutzrechte können Sie nur vor den Zivilgerichten geltend machen.
Zuständigkeit
Voraussetzungen
Ablauf
- Legen Sie schriftlich formlos Beschwerde beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ein.
- Die Beschwerde ist auch online möglich, dazu sind jedoch gewisse Bedingungen einzuhalten:
- Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) entscheidet, ob Ihrer Beschwerde stattgegeben wird.
- Kann Ihrer Beschwerde nicht stattgegeben werden, leitet das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) diese an das Bundespatentgericht weiter.
Verfahren vor dem Bundespatentgericht
- Im Bundespatentgericht wird eine Akte zum Beschwerdeverfahren angelegt, an den Beschwerdesenat übergeben und als Grundlage für dessen Entscheidungen verwendet.
- Alle am Verfahren Beteiligten können sich äußern.
- Die Entscheidung des Beschwerdesenats wird als Beschluss schriftlich bekannt gegeben.
- Entscheidet der Beschwerdesenat zu Ihren Ungunsten und möchten Sie gegen diesen Beschluss vorgehen, können Sie sich in nächster Instanz an den Bundesgerichtshof wenden.
Allerdings werden die meisten Entscheidungen aufgrund mündlicher Verhandlungen gefällt.
Anwaltszwang besteht nicht, es ist jedoch in vielen Fällen ratsam, einen Patent- oder Rechtsanwalt hinzuzuziehen.
Im Internetportal der Patentanwaltskammer können Sie gezielt nach einem Patentanwalt in Ihrer Nähe suchen. Kontakt zu Anwälten erhalten Sie auch über die Seiten der Rechtsanwaltskammer Sachsen.
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Patentanwaltssuche
Patentanwaltskammer -
Rechtsanwalts-Suchdienst
Rechtsanwaltskammer Sachsen
Bearbeitungsfristen:
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Je nachdem, gegen welchen Beschluss Sie Beschwerde einlegen, fallen unterschiedlich hohe Gebühren an.
Weitere Informationen entnehmen Sie der Rechtsmittelbelehrung, die jedem Beschluss des Patent- und Markenamtes beiliegt.
Darüber hinaus kann das Patentgericht auch entscheiden, dass einer der Beteiligten die Verfahrenskosten ganz oder teilweise übernehmen muss.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- §§ 73 bis 80 Patentgesetz (PatG)
- §§ 66 bis 71 Markengesetz (MarkenG)
- § 23 Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- § 18 Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. 21.08.2014