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Marke löschen (auf Antrag eines Dritten) 
Antrag auf vollständige oder teilweise Löschung einer Marke; Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke / gegen die Schutzgewährung für eine international registrierte Marke...


Gegen Marken kann grundsätzlich auch durch Dritte vorgegangen werden. Wenn Sie beispielsweise glauben, durch eine Marke in Ihren älteren Rechten verletzt zu werden, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Löschung besagter Marke zu beantragen.

Sie können eine Marke auch nur teilweise löschen lassen – also nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist. Für die restlichen Waren oder Dienstleistungen steht die Marke dem bisherigen Inhaber nach dem Löschungsverfahren weiter zur Verfügung.



Zuständigkeit


Voraussetzungen

Um die Löschung einer Marke zu veranlassen, müssen Sie einen der nachgenannten Gründe haben:

  • Sie sind der Auffassung, dass die Marke entgegen absoluter Schutzhindernisse eingetragen wurde,
    • weil es eine an sich schutzunfähige Marke ist (Beispiel: Die Bezeichnung ist zu allgemein) oder
    • weil der Inhaber die Anmeldung böswillig veranlasste (Beispiel: Die Marke wurde eintragen, um Dritte von der Benutzung auszuschließen und mit Schadenersatzforderungen Geld zu verdienen.)
  • Sie gehen davon aus, an der betreffenden Marke ein älteres Recht zu besitzen.
  • Sie meinen, dass die Marke verfallen ist (Sie wurde mindestens fünf Jahre lang nicht mehr benutzt.).


Ablauf

Löschung aufgrund absoluter Schutzhindernisse

  • Das erforderliche Formular erhalten Sie bei den oben genannten Stellen oder im Internet
  • Füllen Sie den Vordruck vollständig aus und reichen Sie diesen – gegebenenfalls mit Anlagen – bei den oben genannten Stellen ein.
  • Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) informiert den Markeninhaber über Ihren Löschungsantrag.
  • Der Markeninhaber hat zwei Monate Zeit, der Löschung zu widersprechen, ansonsten wird die Marke gelöscht.

Widerspricht der Markeninhaber der Löschung, können Sie bei einem ordentlichen Gericht Klage einreichen.

Löschung aufgrund eines älteren Rechts

  • Legen Sie innerhalb von drei Monaten nach Eintragung der Marke Widerspruch beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ein und zahlen Sie die dafür fällige Gebühr.
  • Das erforderliche Formular erhalten Sie bei den oben genannten Stellen oder im Internet
  • Gegebenenfalls müssen Sie beweisen, dass die ältere Marke auch von Ihnen benutzt wird.

Ist die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen, können Sie eine Nichtigkeitsklage bei einem ordentlichen Gericht einreichen.

Löschung wegen Verfalls

Für diesen Fall gibt es zwei Vorgehensweisen:

Antrag auf Löschung der Marke

  • Das erforderliche Formular erhalten Sie bei den oben genannten Stellen oder im Internet
  • Reichen Sie den Antrag bei den genannten Stellen ein und überweisen Sie die Löschungsgebühr.
  • Widerspricht der Markeninhaber nicht binnen zwei Monaten, wird die Marke gelöscht.

Legt der Markeninhaber Widerspruch gegen die Löschung ein, müssen Sie bei einem ordentlichen Gericht Klage auf Löschung wegen Verfalls einreichen.

Löschungsklage

Sie können auch ohne vorhergehenden Löschungsantrag gleich eine Klage auf Löschung wegen Verfalls der Marke bei einem ordentlichen Gericht einbringen.



Notwendige Unterlagen:

Je nachdem aus welchem Grund Sie eine Marke löschen lassen wollen, brauchen Sie dazu folgende Antragsformulare:

  • Löschung aufgrund absoluter Schutzhindernisse:
    "Antrag auf vollständige bzw. teilweise Löschung einer Marke wegen absoluter Schutzhindernisse"
  • Löschung aufgrund eines älteren Rechts:
    "Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke bzw. gegen die Schutzgewährung für eine international registrierte Marke"
  • Löschung wegen Verfalls:
    "Antrag auf vollständige bzw. teilweise Löschung einer Marke wegen Verfalls"
(Formulare & Online-Dienste)


Bearbeitungsfristen:

Löschung aufgrund absoluter Schutzhindernisse

  • Die Beantragung ist jederzeit möglich.

Löschung aufgrund eines älteren Rechts

  • Widerspruch: Einreichung innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung des Markeneintrags
  • Löschungsverfahren: Beantragung jederzeit vor Gericht

Löschung wegen Verfalls

  • Beantragung, wenn eine Marke fünf Jahre lang nicht mehr benutzt wurde.


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
  • Löschung aufgrund absoluter Schutzhindernisse: EUR 300,00
  • Löschung aufgrund eines älteren Rechts: EUR 120,00
  • Löschung wegen Verfalls: EUR 100,00


Sonstiges

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) ist berechtigt, in besonderen Fällen eine Marke von Amts wegen löschen zu lassen (Beispiel: Es bestehen absolute Schutzhindernisse).

Auch der Markeninhaber selbst kann die Löschung veranlassen, etwa wenn dieser die Marke nicht mehr weiterverwenden möchte.



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. 21.08.2014


 
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