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Nach Einreichen Ihrer Patentanmeldung erfolgt von Amts wegen eine Prüfung, ob offensichtliche Patentierungshindernisse vorliegen (Offensichtlichkeitsprüfung). Bei positivem Ausgang bleibt Ihre Anmeldung bestehen. Damit ist Ihr Patent aber noch nicht wirksam. Als Patentinhaber sind Sie nur dann in der Lage, Ihr alleiniges Nutzungsrecht auszuüben und durchzusetzen, wenn Ihr Patent auch die materiellen Schutzvoraussetzungen erfüllt (Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit). Ob diese vorliegen, prüft das Patentamt erst dann, wenn Sie einen gesonderten Prüfungsantrag stellen.
Das heißt, die bloße Anmeldung führt nicht automatisch auch zur Patenterteilung.
Zuständigkeit
Ablauf
Prüfungsantrag
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Sie können den Prüfungsantrag bereits mit der Anmeldung des Patents stellen, indem Sie das dafür vorgesehene Feld auf dem Formular ankreuzen.
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Patentanmeldung
Amt24-Verfahrensbeschreibung
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Patentanmeldung
- Möchten Sie die Prüfung nachträglich beantragen, genügt dafür ein formloser Antrag. Geben Sie in dem Schreiben an das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) unbedingt das Aktenzeichen der Patentanmeldung an.
- Auch Dritte können einen Prüfungsantrag stellen.
Prüfungsverfahren
Das Prüfungsverfahren beginnt, sobald Sie die erforderliche Gebühr hierfür entrichtet haben. Die Gebühr müssen Sie gleichfalls innerhalb der oben erwähnten sieben Jahre zahlen. Wenn Sie bereits einen Rechercheantrag gestellt haben, beginnt das Prüfungsverfahren erst nach dessen Erledigung.
- Das Patentamt teilt Ihnen in einem Prüfungsbescheid das Ergebnis der Prüfung mit und setzt eine Frist, binnen derer Sie sich zu dem Bescheid äußern müssen.
- Wenn Sie nicht fristgemäß antworten, wird die Anmeldung zurückgewiesen. Sie können jedoch eine Verlängerung der Frist beantragen.
- Meist sind mehrere Prüfungsbescheide, eventuell auch eine Anhörung notwendig, bis alle Mängel beseitigt sind.
Patenterteilung
- Bei positivem Ausgang des Verfahrens wird das Patent per Beschluss erteilt.
- Sobald die Patenterteilung bekannt gemacht ist, treten die Wirkungen des Patents ein. Gleichzeitig beginnt eine dreimonatige Einspruchsfrist, in der jeder einen Einspruch an das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) richten kann.
Im Patentprüfungsverfahren können Sie selbst vor dem DPMA auftreten. Ob Sie die Hilfe eines Patentanwalts in Anspruch nehmen. bleibt Ihnen überlassen. Es ist jedoch empfehlenswert, einen Anwalt hinzuzuziehen, da das Prüfungsverfahren großteils auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung durchgeführt wird.
Tipp: Im Internetportal der Patentanwaltskammer können Sie gezielt nach einem Patentanwalt oder einer Patentanwältin in Ihrer Nähe suchen:
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Patentanwaltsuche
Patentanwaltskammer
Bearbeitungsfristen:
Beantragung: bis zu 7 Jahre nach der Patentanmeldung
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Prüfungsantragsgebühr:
- wenn ein Rechercheantrag gestellt wurde: EUR 150,00
- wenn kein Rechercheantrag gestellt wurde: EUR 350,00
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Verfahrenskostenhilfe
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- §§ 1 bis 5 Patentgesetz (PatG) – Schutzvoraussetzungen
- §§ 34, 37 Patentgesetz (PatG) – Patentanmeldung
- § 38 Patentgesetz (PatG) – Beseitigung von Mängel)
- § 44 Patentgesetz (PatG) – Patentprüfung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. 21.08.2014