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Zuständigkeit
Voraussetzungen
- Neuheit
(Die Erfindung darf nicht zum Stand der Technik gehören.) - erfinderische Tätigkeit
(Das heißt, ein auf dem entsprechenden technischen Gebiet tätiger Fachmann darf nicht ohne Weiteres auf die entsprechende Lösung kommen.) - gewerbliche Anwendbarkeit
Ablauf
Schutzrechte können von jedem selbst beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München angemeldet werden. In Sachsen nehmen auch die Patentinformationszentren Chemnitz und Dresden Patentanmeldungen entgegen und leiten sie an das DPMA weiter.
Grundsätzlich ist es Ihnen überlassen, ob Sie die Hilfe eines Patentanwalts in Anspruch nehmen oder nicht. In vielen Fällen ist es jedoch zu empfehlen, einen Anwalt hinzuzuziehen. Nur wenn Sie über keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland verfügen, müssen Sie sich von einem Anwalt vertreten lassen.
Tipp: Im Internetportal der Patentanwaltskammer können Sie gezielt nach einem Patentanwalt oder einer Patentanwältin in Ihrer Nähe suchen:
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Patentanwaltsuche
Patentanwaltskammer
Beantragung
- Das Antragsformular erhalten Sie bei den oben genannten Stellen oder im Internet.
- Die Anmeldung eines Patentes ist auch online möglich, über die Voraussetzungen dafür informieren Sie sich bitte auf den Seiten des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA).
- Reichen Sie den vollständig ausgefüllten Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei den oben genannten Stellen in Papierform (dreifache Ausfertigung) oder elektronisch ein und zahlen Sie die Anmeldegebühr.
- Sie erhalten eine Empfangsbescheinigung mit dem Aktenzeichen und dem Anmeldetag der Erfindung.
Weitere Informationen:
Antrag auf Recherche und Prüfung
- Gleichzeitig mit der Anmeldung können Sie eine Recherche und die Prüfung des Patents auf das Vorliegen aller Schutzvoraussetzungen beantragen.
- Kreuzen Sie dazu die entsprechenden Felder im Antragsformular an.
Im Rahmen der Recherche werden die öffentlichen Druckschriften, die für die Beurteilung der Patentfähigkeit Ihrer Erfindung in Betracht zu ziehen sind, ermittelt. Die zuständige Prüfungsstelle nimmt die Recherche ohne Gewähr auf Vollständigkeit vor.
Hinweis: Sowohl die Recherche als auch die Prüfung können Sie zu einem späteren Zeitpunkt beantragen. Es ist nicht zwingend erforderlich, einen Rechercheantrag zu stellen.
Wie Sie den Prüfungsantrag stellen können, erfahren Sie hier:
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Patentprüfung
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Offensichtlichkeitsprüfung
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) prüft, ob die formellen Erfordernisse erfüllt sind und offensichtliche Patentierungshindernisse vorliegen. So könnte es beispielsweise sein, dass die gewerbliche Anwendbarkeit fehlt oder es sich nicht um eine (einheitliche) Erfindung handelt.
Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, sich in einer bestimmten Frist dazu zu äußern.
Notwendige Unterlagen:
- Antrag auf Erteilung eines Patents
- Erfinderbenennung
- Offenbarung des Patents (Beschreibung der Erfindung, Patentansprüche, Zeichnungen)
- Zusammenfassung
- gegebenenfalls Modelle und Proben
Bearbeitungsfristen:
Anmelde- und Recherchegebühr
- Anmeldegebühr: Zahlung innerhalb von drei Monaten nach der Anmeldung
- Gebühr für Rechercheantrag (falls gestellt): Zahlung innerhalb von drei Monaten
Offenlegung
- Veröffentlichung der Patentanmeldung (Offenlegungsschrift) – unabhängig vom Verfahrensstand – spätestens 18 Monate nach dem Anmeldetag
Vom Zeitpunkt der Veröffentlichung an ist für jedermann die Akteneinsicht möglich und Sie können unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung verlangen, wenn Ihre Erfindung widerrechtlich benutzt wird.
Schutzdauer
- maximal 20 Jahre (ab dem dritten Jahr Aufrechterhaltung des Schutzes gegen eine Jahresgebühr)
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Anmeldegebühr
- bei schriftlicher Anmeldung: EUR 60,00
- bei elektronischer Anmeldung: EUR 50,00
- Rechercheantragsgebühr (gegebenenfalls): EUR 250,00
Gebühr für den Prüfungsantrag
- mit Rechercheantrag: EUR 150,00
- ohne Rechercheantrag: EUR 350,00
Jahresgebühren
- EUR 70,00 für das dritte Jahr, ansteigend auf
- EUR 1.940 für das 20. Jahr
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Verfahrenskostenhilfe
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 32 Patentgesetz (PatG) – Offenlegung
- §§ 34, 36, 37 und 38 Patentgesetz (PatG) – Einhaltung der Formvorschriften
- § 42 Patentgesetz (PatG) – Offensichtlichkeitsprüfung
- § 43 Patentgesetz (PatG) – Recherche
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. 21.08.2014