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Wenn sich Ihr Nachname geändert hat (durch Heirat oder Scheidung), hat Ihr bisheriger Pass mit dem früheren Namen eine unzutreffende Eintragung und ist deshalb ungültig geworden. Wenn Sie auch weiterhin einen benötigen, müssen Sie unverzüglich einen neuen Reisepass beantragen. Sie sind verpflichtet, den ungültigen Reisepass unverzüglich bei der Passbehörde vorzulegen, er wird dann in der Regel eingezogen.
Verlobte können bereits nach der Anmeldung der Eheschließung mit einer Bescheinigung vom Standesamt ihren neuen Reisepass oder auch Personalausweis beantragen, so dass er am Tag der Eheschließung fertig ist. Nach der Eheschließung kann der Reisepass unter Vorlage der Heiratsurkunde abgeholt werden.
MEHR ZU DIESEM THEMA:
- Reisepass
- Anmeldung der EheschließungAmt24-Informationen
Zuständigkeit
Passbehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Ablauf
Ein Reisepass wird nur auf Antrag ausgestellt, diesen müssen Sie persönlich stellen. Bei der Abholung können Sie sich vertreten lassen. Der Vertreter muss eine Vollmacht von Ihnen vorlegen und sich mit seinem Personaldokument (in der Regel Personalausweis oder Reisepass) ausweisen.
Einen alten, ungültig gewordenen Pass dürfen Sie, zum Beispiel zu Andenkenzwecken, behalten. Dafür muss die Passbehörde die Ungültigkeit des Passes durch eine Stempelung oder durch Lochung kenntlich machen.
Notwendige Unterlagen:
- alter Reisepass oder ein sonstiger Nachweis, dass Sie Deutscher sind
- bei Heirat: Eheurkunde
- bei Scheidung: beglaubigte Abschrift des Scheidungsurteils
- ein aktuelles Foto in der vorgeschriebenen Größe und Beschaffenheit:
- Foto-Mustertafel
Bundesdruckerei
- Foto-Mustertafel
Bearbeitungsfristen:
Wenn Sie auch weiterhin einen Reisepass brauchen (weil Sie zum Beispiel keinen Personalausweis besitzen), müssen Sie die Namensänderung der zuständigen Stelle unverzüglich bekannt geben und einen neuen Reisepass beantragen. Die Bearbeitungsdauer für die Ausstellung eines neuen Reisepasses beträgt ungefähr zwei bis sechs Wochen. Der Reisepass wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt.
DETAILS:
- Reisepass, Auskunft zum Bearbeitungsstand einholen
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Expresspass und vorläufiger Reisepass
Wenn Ihnen die reguläre Bearbeitungsdauer von zwei bis sechs Wochen für Ihre Reisepläne zu lang ist und Sie den Reisepass schon eher benötigen, kann Ihnen Ihre Passbehörde den Pass auch im Expressverfahren ausstellen, sofern sie über die nötige technische Ausstattung verfügt. Im Expressverfahren hergestellte Pässe benötigen für die Bearbeitung drei bis vier Werktage. Sofern der Antrag bis 12 Uhr bei der Bundesdruckerei eingeht, erfolgt die Anlieferung der Expresspässe in der jeweiligen Behörde innerhalb von zwei Arbeitstagen (ohne Feiertage und Wochenende). Das Expressverfahren kostet zusätzlich EUR 32.
Erst wenn Ihnen der Reisepass auch im Expressverfahren nicht rechtzeitig vor dem von Ihnen beabsichtigten erstmaligen Gebrauch ausgehändigt werden kann, wird Ihnen ein vorläufiger Reisepass ausgestellt. Diesen erhalten Sie unmittelbar bei der Beantragung, so dass Sie nicht auf ihn warten müssen.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
- Neuausstellung des Reisepasses mit 32/48 Seiten:
- Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben: EUR 59/81
- Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: EUR 37,50/59,50
- Neuausstellung des Reisepasses im Expressverfahren mit 32/48 Seiten:
- Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben: EUR 91/113
- Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: EUR 69,50/91,50
- Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses: EUR 26
- Änderung eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses: EUR 6
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 11 Paßgesetz (PaßG) – Ungültigkeit eines Passes
- § 15 Paßgesetz (PaßG) – Pflichten des Passinhabers
- § 25 Paßgesetz (PaßG) – Ordnungswidrigkeiten
- § 5 Passverordnung (PassV) – Lichtbild
- § 15 PassV – Gebühren
- § 17 PassV – Ermäßigung und Befreiung von Gebühren
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 02.07.2013