Gemeindeverwaltung Nünchritz
Ende der Navigation
Beginn des Hauptinhaltes
Hauptinhalt überspringen

Lebenslagenführer

Eine Seite zurück  Zur Startseite  E-Mail  Zu den Favoriten hinzufügen Zur Anmeldung
 
 

Lebenslagen-> Ausweis- und Reisedokumente-> Reisepass-> Reisepass oder vorläufigen ...
Reisepass oder vorläufigen Reisepass beantragen (bei Namensänderung) 


Wenn sich Ihr Nachname geändert hat (durch Heirat oder Scheidung), hat Ihr bisheriger Pass mit dem früheren Namen eine unzutreffende Eintragung und ist deshalb ungültig geworden. Wenn Sie auch weiterhin einen benötigen, müssen Sie unverzüglich einen neuen Reisepass beantragen. Sie sind verpflichtet, den ungültigen Reisepass unverzüglich bei der Passbehörde vorzulegen, er wird dann in der Regel eingezogen.

Verlobte können bereits nach der Anmeldung der Eheschließung mit einer Bescheinigung vom Standesamt ihren neuen Reisepass oder auch Personalausweis beantragen, so dass er am Tag der Eheschließung fertig ist. Nach der Eheschließung kann der Reisepass unter Vorlage der Heiratsurkunde abgeholt werden.


MEHR ZU DIESEM THEMA:

Hinweis zur zuständigen Stelle: Aus wichtigen Gründen kann der Reisepass auch in einer anderen Gemeinde beantragt werden, als bei der, die eigentlich für Sie zuständig wäre. Die unzuständige Passbehörde holt sich dann zunächst die Ermächtigung zur Passausstellung von der eigentlich für Sie zuständigen Passbehörde ein. Wird diese Ermächtigung erteilt, kann der Pass auch von der unzuständigen Passbehörde ausgestellt werden, die Gebühren verdoppeln sich allerdings. Auch bei den deutschen Auslandsvertretungen können Sie Reisepässe und vorläufige Reisepässe beantragen. Die Kosten betragen in diesem Fall zusätzlich EUR 13.


Zuständigkeit

Passbehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung



Ablauf

Ein Reisepass wird nur auf Antrag ausgestellt, diesen müssen Sie persönlich stellen. Bei der Abholung können Sie sich vertreten lassen. Der Vertreter muss eine Vollmacht von Ihnen vorlegen und sich mit seinem Personaldokument (in der Regel Personalausweis oder Reisepass) ausweisen.

Einen alten, ungültig gewordenen Pass dürfen Sie, zum Beispiel zu Andenkenzwecken, behalten. Dafür muss die Passbehörde die Ungültigkeit des Passes durch eine Stempelung oder durch Lochung kenntlich machen.



Notwendige Unterlagen:
  • alter Reisepass oder ein sonstiger Nachweis, dass Sie Deutscher sind
  • bei Heirat: Eheurkunde
  • bei Scheidung: beglaubigte Abschrift des Scheidungsurteils
  • ein aktuelles Foto in der vorgeschriebenen Größe und Beschaffenheit:
Hinweis: Es wird empfohlen, zur Beantragung eine Personenstandsurkunde (zum Beispiel Ehe- oder Geburtsurkunde) mitzubringen. So können möglicherweise auftretende Probleme, insbesondere bezüglich der Schreibweise und Reihenfolge der Aufnahme von Vor- und Familiennamen in den Pass, sofort geklärt werden. Dies kann zum Beispiel auch der Fall sein, wenn seit der letzten Ausstellungen Änderungen Ihrer Angaben aufgetreten sind oder bei der erstmaligen Beantragung nach dem Zuzug in die Stadt oder Gemeinde. Im Zweifelsfall sollten Sie sich vor der Beantragung auf den Internetseiten der Stadt oder Gemeinde oder telefonisch informieren, welche Unterlagen mitzubringen sind.


Bearbeitungsfristen:

Wenn Sie auch weiterhin einen Reisepass brauchen (weil Sie zum Beispiel keinen Personalausweis besitzen), müssen Sie die Namensänderung der zuständigen Stelle unverzüglich bekannt geben und einen neuen Reisepass beantragen. Die Bearbeitungsdauer für die Ausstellung eines neuen Reisepasses beträgt ungefähr zwei bis sechs Wochen. Der Reisepass wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt.

DETAILS:

Expresspass und vorläufiger Reisepass

Wenn Ihnen die reguläre Bearbeitungsdauer von zwei bis sechs Wochen für Ihre Reisepläne zu lang ist und Sie den Reisepass schon eher benötigen, kann Ihnen Ihre Passbehörde den Pass auch im Expressverfahren ausstellen, sofern sie über die nötige technische Ausstattung verfügt. Im Expressverfahren hergestellte Pässe benötigen für die Bearbeitung drei bis vier Werktage. Sofern der Antrag bis 12 Uhr bei der Bundesdruckerei eingeht, erfolgt die Anlieferung der Expresspässe in der jeweiligen Behörde innerhalb von zwei Arbeitstagen (ohne Feiertage und Wochenende). Das Expressverfahren kostet zusätzlich EUR 32.

Erst wenn Ihnen der Reisepass auch im Expressverfahren nicht rechtzeitig vor dem von Ihnen beabsichtigten erstmaligen Gebrauch ausgehändigt werden kann, wird Ihnen ein vorläufiger Reisepass ausgestellt. Diesen erhalten Sie unmittelbar bei der Beantragung, so dass Sie nicht auf ihn warten müssen.



Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
  • Neuausstellung des Reisepasses mit 32/48 Seiten:
    • Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben: EUR 59/81
    • Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: EUR 37,50/59,50
  • Neuausstellung des Reisepasses im Expressverfahren mit 32/48 Seiten:
    • Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben: EUR 91/113
    • Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: EUR 69,50/91,50
  • Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses: EUR 26
  • Änderung eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses: EUR 6
Hinweis: In manchen Städten und Gemeinden kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin eine Bedürftigkeit nachweisen kann. So kann Empfängern von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II die Gebühr erlassen werden, wenn sie als Nachweis den jeweiligen Bewilligungsbescheid mitbringen. Die Entscheidung über einen Erlass der Gebühr wird im Einzelfall getroffen und liegt in der Verantwortung der jeweiligen Behörde. Bitte fragen Sie bei Ihrer Passbehörde nach, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Gebührenerlass möglich ist.


Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:

  • § 11 Paßgesetz (PaßG) – Ungültigkeit eines Passes
  • § 15 Paßgesetz (PaßG) – Pflichten des Passinhabers
  • § 25 Paßgesetz (PaßG) – Ordnungswidrigkeiten
  • § 5 Passverordnung (PassV) – Lichtbild
  • § 15 PassV – Gebühren
  • § 17 PassV – Ermäßigung und Befreiung von Gebühren


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 02.07.2013



 
© Gemeindeverwaltung Nünchritz      Impressum      Datenschutzerklärung  
Zur Druckansicht