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Namensfestlegung mit der Heirat 
Bestimmung des Ehenamens nach § 1355 Bürgerliches Gesetzbuch


Die Eheleute können ihre bisherigen Familiennamen beibehalten (getrennte Namensführung) oder bei der Eheschließung oder zu einem späteren Zeitpunkt (es gibt hierfür keine Frist) einen gemeinsamen Familiennamen (Ehename) bestimmen. Für einen Ehenamen kommen die Geburtsnamen oder die Familiennamen, welche die Eheleute zum Zeitpunkt der Bestimmung des Ehenamens tragen, in Betracht.

Die Bestimmung eines Ehenamens ist unwiderruflich.

Ausländische Eheschließende unterliegen grundsätzlich dem Namensrecht ihres Heimatstaates. Hat zumindest einer der künftigen Ehepartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so besteht ein Wahlrecht zwischen dem Recht des Staates, dem er angehört, und dem deutschen Namensrecht.

TIPP: Bei der Bestimmung der Namensführung gibt es viele Möglichkeiten. In manchen Fällen sind aber Besonderheiten zu beachten, zum Beispiel

  • für die Namensführung ausländischer Eheschließender oder
  • wenn vor der Eheschließung geborene gemeinsame Kinder vorhanden sind.

Lassen Sie sich daher gerade in diesen Fällen beim Standesamt beraten.

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Zuständigkeit

Standesamt der Gemeinde- oder Stadtverwaltung



Ablauf

Bei der Eheschließung geben Sie gegenüber der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten eine Erklärung ab, welchen Namen Sie und Ihr Ehepartner künftig führen wollen.



Notwendige Unterlagen:



Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
  • Bestimmung des Ehenamens bei der Heirat: gebührenfrei
  • Bescheinigung über eine Namensänderung: EUR 10


Sonstiges

Doppelname

Der Ehepartner, dessen Geburtsname nicht der Ehename geworden ist, kann durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder eventuell bisher geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen (Begleitnamen). Damit führt er in der Ehe einen Doppelnamen.

Ein späterer Widerruf ist möglich.

BEISPIEL:

Frau Meier heiratet und nimmt den Namen ihres Mannes, Müller, an. Später wird diese Ehe geschieden. In zweiter Ehe heiratet Frau Müller (geborene Meier) nun Herrn Schmidt.

  • Wird bei der Heirat keine Namenserklärung abgegeben, behält jeder seinen bisherigen Namen, es bleibt also bei Frau Müller und Herrn Schmidt.
  • Falls die Eheleute später doch einen gemeinsamen Familiennamen führen möchten, kann ein Ehename noch nachträglich beim Standesamt bestimmt werden. Diese Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.

Zum Ehenamen kann "Meier" oder "Schmidt" (Geburtsnamen der Ehepartner) oder "Müller" (Name aus der Vorehe der Frau) bestimmt werden.

Entscheidet sich das Ehepaar zum Beispiel für den gemeinsamen Familiennamen "Schmidt", könnte die Ehefrau, sofern sie einen Doppelnamen führen möchte, unter folgenden Kombinationen wählen:

  • Schmidt-Müller
  • Schmidt-Meier
  • Müller-Schmidt
  • Meier-Schmidt

Wird der Geburtsname der Frau zum Ehenamen bestimmt oder der Name, den die Frau zum Zeitpunkt der Erklärung führte (also Meier oder Müller), kann der Ehemann einen entsprechenden Doppelnamen erhalten.

HINWEIS:
Führt ein Ehepartner bereits einen Doppelnamen und wird dieser Doppelname zum Ehenamen bestimmt, darf der andere Ehepartner seinen Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen dem Ehenamen nicht mehr voranstellen oder anfügen.



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 17.12.2012



 
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