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Wenn Sie als deutscher Staatsangehöriger im Ausland heiraten möchten, benötigen Sie in einigen Ländern ein Ehefähigkeitszeugnis.
Mit einem Ehefähigkeitszeugnis wird bescheinigt, dass einer beabsichtigten Eheschließung nach deutschem Recht keine Hindernisse entgegenstehen. Ob ein deartiges Zeugnis benötigt wird, hängt von dm Recht des Landes ab, in dem die Eheschließung erfolgen soll.
VERWANDTE THEMEN:
- Heirat im Ausland
Amt24-Informationen - Eheregister, Beurkundung einer Heirat im Ausland durch ein deutsches Standesamt
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Zuständigkeit
Standesamt der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Voraussetzungen
Damit Ihnen der Standesbeamte ein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen kann, müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllt sein wie für eine Eheschließung in Deutschland.
DETAILS:
- Anmeldung der Eheschließung Amt24-Informationen
Ablauf
Ein Ehefähigkeitszeugnis müssen Sie persönlich oder schriftlich bei dem für Sie zuständigen Standesamt beantragen.
TIPP: Fragen Sie bei Ihrem Standesamt, in welchen Sprachen das Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt werden kann. Je nach Verwendungsland kann eine Übersetzung, Apostille oder Legalisation erforderlich sein.DETAILS:
- Beglaubigung deutscher Urkunden
Amt24-Informationen - Legalisation und Apostille für Urkunden aus Deutschland
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Notwendige Unterlagen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Geburtsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister
- Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als vier Wochen)
- Nachweise über dei Auflösung einer Vorehe oder Lebenspartnerschaft (soweit zutreffend)
Das Standesamt kann im Einzelfall weitere Unterlagen nachfordern.
Bearbeitungsfristen:
Ein Ehefähigkeitszeugnis ist sechs Monate lang gültig.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 39 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 51 Personenstandsverordnung (PStV) – mehrsprachiges Ehefähigkeitszeugnis
- § 3 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung personenstandsrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften (SächsPStVO) in Verbindung mit Anlage 1 – Gebühren
- Übereinkommen vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 17.12.2012